Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

382

Literatur.

1. Nach 1. 11 §. 2 v. de act. e. 19, 1 hat die Verpflichtung des
Verkäufers wegen Eviktion die Zahlung oder Kreditirung des Kaufpreises zur
Voraussetzung; dasselbe gilt nach 1.13 §. 9 eod., wenn nur ein Theil des
Kaufpreises gezahlt ist. Der Verf. giebt als Grund an, es habe noch keine
„kaufrechtliche Tradition" stattgefunden. Dies ist unrichtig; in I. 13 §. 9
cit. ist ausdrücklich „propter doli exceptionem“ zu lesen, d. h. genau ge-
nommen ist der Verkäufer eviktionspflichtig, aber die Billigkeit erheischt, daß
der Käufer zurückgewiesen werde.
2. Nach 1.14 §. 1 v. de furt. 47,2 begeht der Käufer einen Dieb-
stahl, wenn er vor Zahlung des Kaufpreises die Sache entwendet; ausdrück-
lich fügt der Jurist hinzu, daß er von der Zeit „ante traditionem" rede.
Unser Verf. aber behauptet, daß diese Worte von der „kaufrechtlichen Tra-
dition" zu verstehen seien, und daß der Käufer selbst dann eines Diebstahls
sich schuldig mache, wenn er nach der Uebergabe, aber vor der Zahlung eine
Kontrektationshandlung begehe. Mit welchem Rechte: dafür ist er den Be-
weis schuldig geblieben.
3. Bekannt ist die Antinomie zwischen I. 9 §. 4 D. de pubi. a 19,2
und 1. 31 D. de act. e. 19,1. Der Verf. fühlt sich von den bisher pro-
ponirten Ausgleichungsversuchen nicht befriedigt, und bezieht I. 31 §. 2 cit.
auf die „kaufrechtliche Tradition"; mit anderen Worten: wenn in einem
publicianischen Prozeß beide Theile denselben Auctor haben, so geht der
altere Besitzer vor; berufen sie sich aber auf verschiedene Auctoren, so stehen
sie sich völlig gleich, und deshalb muß der Kläger weichen, außer wenn er
sich auf Zahlung beruft; denn dann liegt „kaufrechtliche Tradition" vor,
welche in I. 31 §. 2 cit. mit dem Ausdruck „qui prior jus ejus apprehendit“
bezeichnet werde. Die letztere Interpretation scheint mir mehr als kühn;
kein Wort deutet irgendwo auf Zahlung hin; im Uebrigen habe ich oben
fS. 381) schon darauf aufmerksam gemacht, daß für die Publiciana die Zahlung
resp. Kreditirung des Kaufpreises gleichgültig ist.
4. In 1. 2 D. de exc. rei v. et tr. 21,3 wird folgender Rechtsfall
mitgetheilt. Der Nichteigenthümer verkauft und übergiebt ein Grunstück, nach
der Zahlung wird er Erbe des Eigentümers und verkauft resp. über-
giebt das Grundstück einem Anderen; dann soll der erste Käufer Vorgehen.
— In der That eine Quellenentscheidung, die der Verf. für seine Meinung an-
führen zu dürfen scheint. Aber die Stelle ist ein Responsum und die an-
geführten Thatsachen dürfen daher nicht als unumgänglich nothwendige Vor-
aussetzung der Entscheidung angesehen werden.
5. In 1. 24 pr. D. de act. e. 19, 1 wird folgender Rechtsfall mit-
getheilt. Ein servus fructuarius kauft eine Sache, vor der Zahlung geht
der Nießbrauch zu Ende, die Sache kann nun nicht mehr der frühere Nieß-
braucher verlangen, selbst wenn er Zahlung anbietet. Hieraus schließt der
Verf., daß die Zahlung über die Berechtigung des Fruktuars aus dem
Kaufvertrag des Sklaven entscheidet, und er beruft.sich hierüber noch auf den
anderen Fall, wo der servus fructuarius ein doppeltes Peculium hat, eins
vom Eigenthümer und eines vom Fructuar, und wo wiederum derjenige aus
dem Kaufverträge berechtigt wird, aus dessen Peculium der Sklave zahlt?)

») 1. 43 §. 2 D. de acq, dom. 41,1.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer