Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  303.
In  das  österr.  G.  B.  ging  die  Doctrin  der  Codificationszeit,  die  von
solchem  Unterschied  nichts  wußte,  mit  zeitgemäßen  Verbesserungen  über,
wie  schon  M.  R.  zu  §  891  beweist,  in  welcher  „Correalität"  =  Solidarität ¬
  ist.  Dennoch  muss  gefragt  werden,  ob  der  Unterschied  nicht  auch
für's  österr.  Recht  zu  machen  sei,  und  —  auch  wenn  er  abzulehnen  istob -
  bei  diesem  Verhältnisse  eine  Einheit  der  Obligation  oder  eine  Mehrheit
von  Obligationen  anzunehmen  sei.
Die  Unterscheidung  hat  für  das  österr.  Recht  entschieden  keine  Berechtigung.*) ¬
  Das  G.  B.  handelt  von  der  Correalität  in  den  §§.  891
bis  896,  enthält  aber  weder  in  diesen  Paragraphen  noch  an  anderen
Stellen  eine  auf  eine  solche  oder  ähnliche  Unterscheidung  Bezug  nehmende
Bestimmung,  und  es  fehlt  auch  an  jedem  theoretischen  Bedürfnis  zur  EinUnd ¬
  zwar  haben  wir  in  jedem
führung  eines  solchen  Unterschiedes.“)
solidarischen  Obligationsverhältnis  eine  Mehrheit62)  von  Obligationen  zu
erblicken;  dies  ergibt  sich  sowohl  aus  dem  im  §.  896  zugelassenen  Regressrecht?), ¬
  als  auch  daraus,  dass  nicht  alle  den  objectiven  Bestand  der  Oblischied ¬
  von  Correalität  und  Solidarität
ligten  eine  Einheit  der  Obligatio  eine
in  der  Natur  der  Dinge  gelegen  finden.
juristische  Unmöglichkeit  wäre,  die  nur
Gegen  die  Unterscheidung  von  Correaldurch ¬
  eine  unerweisbare  Fiction  erklärt
und  Solidarobligationen,  die  er  eine
werden  könnte  —  so  ist  das  keineswegs
„rein  doctrinäre“  „unfruchtbare  Distinczutreffend; ¬
  nicht  auf  die  Mehrheit  der
tion"  nennt:  Hasenöhrl  I  S.  103  ff.,
Gläubiger  oder  Schuldner,  sondern  auf
112  ff.,  speciell  gegen  Unger:  S.  105  f.
die  Mehrheit  der  versprochenen  HandNote ¬
  48;  gegen  Mages  vgl.  Binder
lungen  kommt  es  für  das  Vorliegen
S.  494  ff.  Dem  deutschen  B.  G.  B.
einer  Mehrheit  von  Obligationen  an.
ist  diese  Unterscheidung  fremd.
Vgl.  oben  I  §.  43.
6)  Vgl.  Unger,  D.  revid.  sächs.  Ent4a) ¬
  Von  den  Combinationstheorien  ist
wurf,  S.  87,  wonach  der  Unterschied
hier  bes.  die  von  Unger  (in  der  oben
kein  natürlich  erwachsener  und  innerlich
§.  302  Note  *  angef.  Abh.)  aufgestellte
motivierter  ist.
hervorzuheben:  Danach  ist  „in  der  Cor6a) ¬
  Dagegen  Hasenöhrl  S.  107  f.,
realobligation  Einheit  und  Mehrheit  zu111, ¬
  der  sich  vielmehr  für  die  Einheitsgleich ¬
  vorhanden";  und  zwar  ist  die
theorie  ausspricht;  er  lehrt:  Jede  ObliCorrealobligation ¬
  „nicht  etwa  eine  von
gation  bestehe  aus  zwei  persönlichen
den  einzelnen  Obligationen  verschiedene
Elementen  (dem  Gläubiger  und  dem
und  über  ihnen  schwebende  selbständige
Schuldner)  und  einem  unpersönlichen
Obligation,  sondern  eine  aus  den  ein(der ¬
  Leistung);  die  Solidarobligation
zelnen  Obligationen  zusammengesetzte
unterscheide  sich  von  der  einfachen  daObligation, ¬
  ein  Complex  von  Obligadurch, ¬
  dass  bei  ihr  wenigstens  eines  der
tionen,  eine  Collectivobligation";  dapersönlichen ¬
  Elemente  mehrfach  vorhanden
gegen  sind  die  mehreren  Solidarobligasei; ¬
  die  Leistung  aber  sei  nothwendig
tionen  „nicht  zu  einem  Ganzen  verbunimmer ¬
  eine,  und  darum  könne  man  die
den,  nicht  zu  einer  Einheit  zusammenSolidarobligation ¬
  nur  als  eine  Obligagefasst.“ ¬
  S.  9,  14,  15,  26  vgl.  auch
tion  ansehen;  einer  Mehrzahl  würde  das
S.  30  im  S.  A.
Substrat  fehlen,  da  zu  einer  Mehrheit
3)  So  auch  Kirchstetter  S.  443  und
von  Obligationen  auch  eine  Mehrheit
Hruza,  Z.  L.  v.  d.  Novation  S.  130
von  Leistungen  gehöre.  Dagegen  schon
u.  Note  17;  anders  Winiwarter  IV
Hruza  a.  a.  O.  und  vgl.  bes.  KrasnoS. =
  52,  Stubenrauch  III  S.  58,  62
olski  in  der  Ztschr.  für  Handelsrecht
und  besonders  Mages  in  d.  ang.  Schri
XVII  S.  317  ff.
bes.  S.  28,  36,  Unger  a.  a.  O.  und
*)  Es  läßt  sich  nämlich  nur  daraus
S.  37  Note  76  und  v.  Schey,  Obl.
erklären,  dass  der  Zahlende  zugleich  eine
Verh.  S.  259  Note  38,  die  den  Unter¬
            
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