Inhaltsverzeichnis : Grünhut, Carl Samuel: ¬Das Recht des Commissionshandels

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Dagegen  sind  folgende  Bilder
S.  45
bei  de  W.
Simor,
K.  S.  161  Kardinal
27
Kutschker
„  „  163
26
Ledochowski
„  „  163
//
34
„  „  165  Marschall  Fürst  Chigis  Münze
Sacconi
„  186
„  „  186  Kardinal
38
Mar  Clacky
„  „  193
Nina
297
296
wahrscheinlicherweise
sehr
nicht  nach  R.'s  Bildern  in  Holz
geschnitten, ¬
  und  sind  die
Bilder
S.  27
bei  de  W.
K.  S.  166  Kardinal  Manning
Melchers
32
„  „  211
111
Joseph  Pecci
„  „  247
ganz  unzweifelhaft  nach
anderen  Aufnahmen  gearbeitet,  als  R.  sie
besessen.  Diese  letzteren  Bilder  sind  bei  B.  viel  besser,  größer  und
schärfer,  als  bei  R.;  die  Portraits  sind  überhaupt  bei  B.  im  Durchschnitt ¬
  größer,  als  bei  R.  Auch  das  Familien-Wappen  Leo's  XIII
ist  in  beiden  Büchern  ganz  verschieden.  B.  hat  sich  eine  viel
schönere  Zeichnung  davon  zu  verschaffen  gewußt,  als  R.  Die  heraldische ¬
  Beschreibung  ist  bei  beiden  ziemlich  gleichlautend.  Uebrigens
scheint  R.  auf  die  Nachbildung  der  Illustrationen  selbst  weniger
Werth  zu  legen,  da  er  sie  in  der  Denunciation  nicht  speciell  erwähnt. ¬
  Bei  einer  Begutachtung  der  Frage:  ob  eine  strafbare  Nachbildung ¬
  der  Kunstbeilagen  vorliegt,  würde  übrigens  noch  zu  erörtern
sein,  ob  die  Nachbildung  dieser  Illustrationen  nicht  nach  §.  6  Nr.  4
des  Gesetzes  vom  9.  Januar  1876  als  erlaubt  anzusehen  ist  und
den  Nachbildner  nur  die  Geldstrafe  wegen  unterlassener  Quellenangabe ¬
  treffen  könnte.  Die  Begutachtung  dieser  Frage  liegt  aber,
wie  erwähnt,  außerhalb  der  Kompetenz  des  l.  S.  V.;  übrigens
dürfte  dieselbe  für  das  vorliegende  Verfahren,  in  welchem  es  sich
nur  um  die  Einziehung  der  Nachdrucksexemplare  handelt,  ohne
wesentliche  praktische  Bedeutung  sein.*)
*)  Der  Strafantrag  ist  zurückgenommen  und  das  Strafverfahren  demgemäß
eingestellt  worden.
            
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