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§. 418.
V. Die Grundnachbarschaft.*)
§. 418.
A. Die Verpflichtung zur Grenzscheidung.**)
Der (von Haus aus vorhandene oder später entstandene) Zustand der
Grenzverwirrung d. i. des Mangels einer gehörigen Bezeichnung der
Grenze zwischen benachbarten Grundstücken berechtigt jeden Grenznachbar,
von den anderen eine gemeinsame Bezeichnung der Grenzen auf gemeinsame
Kosten zu verlangen, die sodann nach §. 845 vorzunehmen ist. Streitig
ist*), ob dies zunächst im Wege des officiosen Verfahrens durchzuführen
sei?), oder ob immer geklagt werden müsses) auf Betheiligung an der gegeschützt ¬
werden ohne vorausgegangene
rung der Lehre von der Gemeinschaft im
Störung und das Besitzverfahren, das
b. G. B. vgl. Pfaff a. a. O. S. 487.
doch ein Streitverfahren ist, soll eingeleitet ¬
werden ohne Klage!). Vgl. auch
Vgl. Randa, Eig. §§. 5, 6, 9,
Randa S. 257 ff., ferner Entsch. Sammauch ¬
Haberer, Über die nachbarrechtlung ¬
XXII Nr. 10185, den Rechtsfall
liche Stellung der Eisenbahnen vom
bei Girtanner S. 500—503 und dazu
Standpunkte der österr. Gesetzgebung, in
Pagenstecher S. 550. Nach röm. R.
der Samitsch'schen Zeitschr. II (1878)
muss, wenn die a. fin. reg. mit einem
S. 477 ff., H. M. Schuster, Beitr. z.
Besitzprocess concurriert, der letztere zuL. ¬
v. Bergwerkseigenthum: III. Nachbarverhältnisse ¬
im Bergrecht, in d. G. Z.
t entschieden werden.
2) So Winiwarter ad §. 850, Entsch.
1881 Nr. 24—31 und über das VerSammlung ¬
XXVIII Nr. 13192 und
hältnis des Bergbauunternehmers zum
Entsch. v. 31. August 1898 Jur. Bl.
Grundeigenthümer: Nr. 40—47, — 3
1899 Nr. 3. Vgl. auch Randa S. 256.
Nachbarliche Gefälligkeiten in d. G. H.
3) So Kirchstetter, Entsch. Samm1894 ¬
Nr. 45.
**) Randa, Bes. 4. Aufl. S. 254 ff.
lung XII Nr. 5317 und wohl auch die
Entsch. vom 18. Oct. 1898 Amtl. Slg.
Jolles, System. Übersicht üb. die RechtNr. ¬
14, in deren Gründen es heißt:
sprechung in Gellers C. Bl. VII. S. 227 ff.
— weder die C. P. O. noch das kais.
*) Vgl. über die Veranlassung dieser
Pat. v. 9. Aug. 1854 enthalten specielle
Streitfrage Menger, System d. österr.
Bestimmungen über die Vornahme und
Civ. Proc. R. S. 25 Note 9: „...
Erledigung der in den §§. 850 und 853
ganz ungeeignet ist in vielen Fällen
a. b. G. B. gedachten Verhandlung
unser Verfahren zur Schlichtung von
über die Bestimmung oder die BerichStreitigkeiten, ¬
welche aus den verschietigung ¬
von Grenzen. Der Zweck dieser
denen Formen der Rechtsgemeinschaft
Verhandlung und die Art der Erledigung
Unklar ist die
... entstehen ....
sprechen dafür, dass nach der C. P. O.
Entsch. Sammlung VII Nr. 3344; sie
vorzugehen sei, denn im Zuge dieser
besagt: 1) dass ohne Einleitung eines
Verhandlung hat das im §. 49 Z. 3
Streitverfahrens um Vornahme des
I. N. bezeichnete Gericht den letzten
Localaugenscheins unter Beiziehung der
Besitzstand zu schützen“. Die angeführte
Nachbarn zur Ermittelung der Grenzen
Bestimmung der Jur. N. spricht jedoch
und eventuell des streitigen Raumes
bloß von „Streitigkeiten“ über die Begebeten ¬
werden könne, selbst wenn die
stimmung oder Berichtigung von GrenGrenzen ¬
unkennbar geworden sind;
zen und die E. O. (§. 351) regelt aus2) ¬
dass hierüber das Gericht vor allem
drücklich nur den Vorgang bei Berichden ¬
letzten Besitzstand schützen und den
tigung einer „streitigen Grenze". Vgl.
ordentlichen Rechtsweg erst dann zuauch ¬
Entsch. v. 25. October 1898 in d.
lassen solle, wenn sich eine Partei durch
Jur. Bl. 1899 S. 406 und Junghans,
die im Wege des Besitzverfahrens geDie ¬
Grenzberichtigungsklage in d. G. H.
troffene provisorische Verfügung verletzt
1898 Nr. 52.
glaubt. (Also es soll der Besitzstand