Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  418.
V.  Die  Grundnachbarschaft.*)
§.  418.
A.  Die  Verpflichtung  zur  Grenzscheidung.**)
Der  (von  Haus  aus  vorhandene  oder  später  entstandene)  Zustand  der
Grenzverwirrung  d.  i.  des  Mangels  einer  gehörigen  Bezeichnung  der
Grenze  zwischen  benachbarten  Grundstücken  berechtigt  jeden  Grenznachbar,
von  den  anderen  eine  gemeinsame  Bezeichnung  der  Grenzen  auf  gemeinsame
Kosten  zu  verlangen,  die  sodann  nach  §.  845  vorzunehmen  ist.  Streitig
ist*),  ob  dies  zunächst  im  Wege  des  officiosen  Verfahrens  durchzuführen
sei?),  oder  ob  immer  geklagt  werden  müsses)  auf  Betheiligung  an  der  gegeschützt ¬
  werden  ohne  vorausgegangene
rung  der  Lehre  von  der  Gemeinschaft  im
Störung  und  das  Besitzverfahren,  das
b.  G.  B.  vgl.  Pfaff  a.  a.  O.  S.  487.
doch  ein  Streitverfahren  ist,  soll  eingeleitet ¬
  werden  ohne  Klage!).  Vgl.  auch
Vgl.  Randa,  Eig.  §§.  5,  6,  9,
Randa  S.  257  ff.,  ferner  Entsch.  Sammauch ¬
  Haberer,  Über  die  nachbarrechtlung ¬
  XXII  Nr.  10185,  den  Rechtsfall
liche  Stellung  der  Eisenbahnen  vom
bei  Girtanner  S.  500—503  und  dazu
Standpunkte  der  österr.  Gesetzgebung,  in
Pagenstecher  S.  550.  Nach  röm.  R.
der  Samitsch'schen  Zeitschr.  II  (1878)
muss,  wenn  die  a.  fin.  reg.  mit  einem
S.  477  ff.,  H.  M.  Schuster,  Beitr.  z.
Besitzprocess  concurriert,  der  letztere  zuL. ¬
  v.  Bergwerkseigenthum:  III.  Nachbarverhältnisse ¬
  im  Bergrecht,  in  d.  G.  Z.
t  entschieden  werden.
2)  So  Winiwarter  ad  §.  850,  Entsch.
1881  Nr.  24—31  und  über  das  VerSammlung ¬
  XXVIII  Nr.  13192  und
hältnis  des  Bergbauunternehmers  zum
Entsch.  v.  31.  August  1898  Jur.  Bl.
Grundeigenthümer:  Nr.  40—47,  —  3
1899  Nr.  3.  Vgl.  auch  Randa  S.  256.
Nachbarliche  Gefälligkeiten  in  d.  G.  H.
3)  So  Kirchstetter,  Entsch.  Samm1894 ¬
  Nr.  45.
**)  Randa,  Bes.  4.  Aufl.  S.  254  ff.
lung  XII  Nr.  5317  und  wohl  auch  die
Entsch.  vom  18.  Oct.  1898  Amtl.  Slg.
Jolles,  System.  Übersicht  üb.  die  RechtNr. ¬
  14,  in  deren  Gründen  es  heißt:
sprechung  in  Gellers  C.  Bl.  VII.  S.  227  ff.
—  weder  die  C.  P.  O.  noch  das  kais.
*)  Vgl.  über  die  Veranlassung  dieser
Pat.  v.  9.  Aug.  1854  enthalten  specielle
Streitfrage  Menger,  System  d.  österr.
Bestimmungen  über  die  Vornahme  und
Civ.  Proc.  R.  S.  25  Note  9:  „...
Erledigung  der  in  den  §§.  850  und  853
ganz  ungeeignet  ist  in  vielen  Fällen
a.  b.  G.  B.  gedachten  Verhandlung
unser  Verfahren  zur  Schlichtung  von
über  die  Bestimmung  oder  die  BerichStreitigkeiten, ¬
  welche  aus  den  verschietigung ¬
  von  Grenzen.  Der  Zweck  dieser
denen  Formen  der  Rechtsgemeinschaft
Verhandlung  und  die  Art  der  Erledigung
Unklar  ist  die
...  entstehen  ....
sprechen  dafür,  dass  nach  der  C.  P.  O.
Entsch.  Sammlung  VII  Nr.  3344;  sie
vorzugehen  sei,  denn  im  Zuge  dieser
besagt:  1)  dass  ohne  Einleitung  eines
Verhandlung  hat  das  im  §.  49  Z.  3
Streitverfahrens  um  Vornahme  des
I.  N.  bezeichnete  Gericht  den  letzten
Localaugenscheins  unter  Beiziehung  der
Besitzstand  zu  schützen“.  Die  angeführte
Nachbarn  zur  Ermittelung  der  Grenzen
Bestimmung  der  Jur.  N.  spricht  jedoch
und  eventuell  des  streitigen  Raumes
bloß  von  „Streitigkeiten“  über  die  Begebeten ¬
  werden  könne,  selbst  wenn  die
stimmung  oder  Berichtigung  von  GrenGrenzen ¬
  unkennbar  geworden  sind;
zen  und  die  E.  O.  (§.  351)  regelt  aus2) ¬
  dass  hierüber  das  Gericht  vor  allem
drücklich  nur  den  Vorgang  bei  Berichden ¬
  letzten  Besitzstand  schützen  und  den
tigung  einer  „streitigen  Grenze".  Vgl.
ordentlichen  Rechtsweg  erst  dann  zuauch ¬
  Entsch.  v.  25.  October  1898  in  d.
lassen  solle,  wenn  sich  eine  Partei  durch
Jur.  Bl.  1899  S.  406  und  Junghans,
die  im  Wege  des  Besitzverfahrens  geDie ¬
  Grenzberichtigungsklage  in  d.  G.  H.
troffene  provisorische  Verfügung  verletzt
1898  Nr.  52.
glaubt.  (Also  es  soll  der  Besitzstand
            
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