Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 417. 
im Vollstreckungswege um die öffentliche Versteigerung nachgesucht werden. 
Diese Versteigerung ist in Ansehung unbeweglicher Sachen gemäß §. 352 
E. O. nach den Vorschriften der §§. 272—280 des Kais. Pat. v. 9. August 
1854 (freiwillige Feilbietung) vorzunehmen. Es bedarf daher keiner 
Schätzung; die Versteigerungsbedingnisse sind, wenn sich die Theilhaber 
darüber nicht einigen können, vom Executionsrichter festzusetzen.194) 
Die auf dem Gute haftenden Lasten werden durch die Versteigerung nicht 
berührt, sie bleiben aufrecht ohne Rücksicht auf den Betrag des Meistbotes, 
anderseits fällt das Meistbot ohne Rücksicht auf die bestehenden Hypotheken ec. 
den Theilhabern zu. Das auf Feilbietung lautende Urtheil kann zwar im 
Grundbuch angemerkt werden, allein der Executionsführer erlangt dadurch 
kein Pfandrecht, sondern nur die Durchsetzbarkeit des Theilungsurtheils 
; auch kann die Anmerkung eines solchen 
auch gegen nachfolgende Besitzer 
Urtheils nicht nur von dem Kläger, sondern auch von dem Beklagten an 
gesucht, und so auch von beiden Theilen die wirkliche Feilbietung begehrt 
werden.**) Endlich kann auch die Theilungsklage grundbücherlich an 
gemerkt werden, mit der Rechtswirkung, dass die Anmerkung22) gegen 
jeden Besitznachfolger wirkt.23) 
Die Theilung wirkt nur soweit als sie vorgenommen wurde; mit der 
Theilung der Sache sind also deren Zubehör und untheilbare Forde 
rungen 24) nicht auch schon als getheilt anzusehen. Was die Wirkung der 
Theilung Dritten gegenüber angeht, so gilt die Regel, dass sie Dritte nicht 
berührt. Rechte Dritter gegen die einzelnen Theilhaber, bezw. an der 
der Theilung unterworfenen Sache werden nach wie vor der Theilung 
Ebenso verhält es sich auch mit den 
ausgeübt (§§. 847, 485). 25) 26) 27) 
Rechten der Theilhaber gegen Dritte (Realrechte); wenn sie nicht etwa 
theilbar sind, und der Theilung unterworfen wurden. 
untheilbare bleiben ungetheilt, was wich 
192) Entsch. Sammlung XXIX Nr. 
tig ist hinsichtlich der dem getheilten 
13880 — nicht vom Processgerichte (so 
Gute anklebenden Realrechte obligatori 
ebda. XXXI Nr. 14665, Randa, Eig. 
scher Natur 
S. 253 f., v. Gernerth in d. G. 3 
23) Vgl. Meissels, Über die Wirkung 
1899 Nr. 13). Die für die Zwangs 
der Theilungsklage auf die an der ge 
versteigerung geltenden Vorschriften (ge 
meinsamen Sache bestehenden dinglichen 
ringstes Gebot, Vadium 2c.) sind nicht 
Rechte in d. Jur. Bl. 1888 Nr. 31 bis 
maßgebend. Vgl. Entsch. Sammlung 
33. Über Pfandrechte und die Noth 
XXII Nr. 10311 (Spr. Rep. Nr. 119). 
wendigkeit der Zustimmung der Hypo 
20) Entsch. Sammlung VII Nr. 337: 
thekengläubiger vgl. Gesetz v. 6. Febr. 
XIX Nr. 8258, Randa, Eig. §. 9 
1869 Nr. 18 R. G. B. §. 2 f., oben 
Note 71. 
§. 230 Noten 11 und 12. Über Servi 
21) Randa S. 252. Entsch. Samm 
tuten hier Note 2. 
lung VIII Nr. 3867, entgegengesetzt ebda. 
26) Die früheren Theilhaber sind nach 
Nr. 4951. 
wie vor Mitschuldner der Dritten gegen 
22) Ähnlich der Anmerkung der Hypo 
sie zustehenden Forderungen. 
thekarklage oder der Aufkündigung. 
27) Zu der ganzen Lehre vgl. auch 
23) Entsch. Sammlung X Nr. 4690 
das verwandte Verwaltungsgesetz v. 
(Spr. Rep. Nr. 18), XI Nr. 4870; arg 
7. Juni 1883 Nr. 94 R. G. B. und 
G. B. G. §. 20 lit. b. 
Pfersche a. a. O. Über die Vorgänge 
24) Theilbare Forderungen bedürfen 
bei der Berathung betreffend die Gliede 
überhaupt keiner besonderen Theilung;
	        
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