365
§. 417.
im Vollstreckungswege um die öffentliche Versteigerung nachgesucht werden.
Diese Versteigerung ist in Ansehung unbeweglicher Sachen gemäß §. 352
E. O. nach den Vorschriften der §§. 272—280 des Kais. Pat. v. 9. August
1854 (freiwillige Feilbietung) vorzunehmen. Es bedarf daher keiner
Schätzung; die Versteigerungsbedingnisse sind, wenn sich die Theilhaber
darüber nicht einigen können, vom Executionsrichter festzusetzen.194)
Die auf dem Gute haftenden Lasten werden durch die Versteigerung nicht
berührt, sie bleiben aufrecht ohne Rücksicht auf den Betrag des Meistbotes,
anderseits fällt das Meistbot ohne Rücksicht auf die bestehenden Hypotheken ec.
den Theilhabern zu. Das auf Feilbietung lautende Urtheil kann zwar im
Grundbuch angemerkt werden, allein der Executionsführer erlangt dadurch
kein Pfandrecht, sondern nur die Durchsetzbarkeit des Theilungsurtheils
; auch kann die Anmerkung eines solchen
auch gegen nachfolgende Besitzer
Urtheils nicht nur von dem Kläger, sondern auch von dem Beklagten an
gesucht, und so auch von beiden Theilen die wirkliche Feilbietung begehrt
werden.**) Endlich kann auch die Theilungsklage grundbücherlich an
gemerkt werden, mit der Rechtswirkung, dass die Anmerkung22) gegen
jeden Besitznachfolger wirkt.23)
Die Theilung wirkt nur soweit als sie vorgenommen wurde; mit der
Theilung der Sache sind also deren Zubehör und untheilbare Forde
rungen 24) nicht auch schon als getheilt anzusehen. Was die Wirkung der
Theilung Dritten gegenüber angeht, so gilt die Regel, dass sie Dritte nicht
berührt. Rechte Dritter gegen die einzelnen Theilhaber, bezw. an der
der Theilung unterworfenen Sache werden nach wie vor der Theilung
Ebenso verhält es sich auch mit den
ausgeübt (§§. 847, 485). 25) 26) 27)
Rechten der Theilhaber gegen Dritte (Realrechte); wenn sie nicht etwa
theilbar sind, und der Theilung unterworfen wurden.
untheilbare bleiben ungetheilt, was wich
192) Entsch. Sammlung XXIX Nr.
tig ist hinsichtlich der dem getheilten
13880 — nicht vom Processgerichte (so
Gute anklebenden Realrechte obligatori
ebda. XXXI Nr. 14665, Randa, Eig.
scher Natur
S. 253 f., v. Gernerth in d. G. 3
23) Vgl. Meissels, Über die Wirkung
1899 Nr. 13). Die für die Zwangs
der Theilungsklage auf die an der ge
versteigerung geltenden Vorschriften (ge
meinsamen Sache bestehenden dinglichen
ringstes Gebot, Vadium 2c.) sind nicht
Rechte in d. Jur. Bl. 1888 Nr. 31 bis
maßgebend. Vgl. Entsch. Sammlung
33. Über Pfandrechte und die Noth
XXII Nr. 10311 (Spr. Rep. Nr. 119).
wendigkeit der Zustimmung der Hypo
20) Entsch. Sammlung VII Nr. 337:
thekengläubiger vgl. Gesetz v. 6. Febr.
XIX Nr. 8258, Randa, Eig. §. 9
1869 Nr. 18 R. G. B. §. 2 f., oben
Note 71.
§. 230 Noten 11 und 12. Über Servi
21) Randa S. 252. Entsch. Samm
tuten hier Note 2.
lung VIII Nr. 3867, entgegengesetzt ebda.
26) Die früheren Theilhaber sind nach
Nr. 4951.
wie vor Mitschuldner der Dritten gegen
22) Ähnlich der Anmerkung der Hypo
sie zustehenden Forderungen.
thekarklage oder der Aufkündigung.
27) Zu der ganzen Lehre vgl. auch
23) Entsch. Sammlung X Nr. 4690
das verwandte Verwaltungsgesetz v.
(Spr. Rep. Nr. 18), XI Nr. 4870; arg
7. Juni 1883 Nr. 94 R. G. B. und
G. B. G. §. 20 lit. b.
Pfersche a. a. O. Über die Vorgänge
24) Theilbare Forderungen bedürfen
bei der Berathung betreffend die Gliede
überhaupt keiner besonderen Theilung;