Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§. 417. 
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lungsübereinkommens bezw. Theilungsurtheils). Diese Anordnung bezieht 
sich auf die Bestreitung wegen mangelnder persönlicher Fähigkeit, Furcht, 
Irreführung, wesentlichen Irrthums, Missverständnisses u. s. w., hindert 
aber, wenn etwa eine fremde Sache in die Theilung einbezogen ware, 
deren Eigenthümer nicht, die Theilung noch später zu bestreiten; sie bezieht 
sich auch nicht auf den Fall der Ungiltigkeit der Theilung wegen Untheil 
barkeit des Grundstückes, und nicht auf die Fälle der Wiederaufnahmsklage 
z. B. wegen neu entdeckter, im Theilungsprocess nicht vorgebrachter Be 
weismittel gegen die Zulässigkeit der Theilung."*) 
Der Hauptsache nach gleiche Grundsätze gelten auch von der Thei 
lung des Ertrages13) (§§. 830, 840). 
Der Theilungskläger muss beweisen das Factum der Theilhaberschaft 
(§. 827) oder wenigstens des Besitzes derselben 16) und die Größe seines 
ideellen Antheils, da sich danach auch die Größe des auszuscheidenden 
Theilstückes und ebenso die Höhe der auf ihn entfallenden Nutzungen und 
Lasten richtet (§. 839). Lässt sich die Größe der Antheile nicht erweisen, 
so werden sie im Zweifel als gleich groß angesehen (§. 839). Wird Civil 
theilung verlangt, so muss der Kläger auch die Unzulässigkeit der Natural 
theilung erweisen. 
Das stattgebende richterliche Erkenntnis**) lautet auf physische Thei 
lung (noch ohne Bezeichnung der Theilstücke), oder, wo sie als nicht zu 
lässig befunden wird, auf öffentliche Versteigerung und Vertheilung des 
Erlöses. Danach ist auch die Vollstreckung des Erkenntnisses verschieden: 
Wird im ersten Falle die Vollstreckung angesucht, so stellt der Richter 
durch Beschluss einen Theilungsplan fest13) und vollzieht nach Rechtskraft 
desselben die Theilung (§. 351 C. P. O.), bei Grundstücken nach Weisung 
des §. 845.19) Die Beiziehung von Sachverständigen ist nicht vor 
geschrieben. 
Im zweiten Falle (dem des Erkenntnisses auf Civiltheilung) kann 
schen den Betheiligten kein Streit über 
*) Arg. Art. XLVI Einf. Ges. z. C. 
die Nothwendigkeit der gerichtlichen Thei 
P. O. Vgl. L. 3 C. 3. 38, siebenbürg. 
lung besteht. Anders §. 181 des Deut 
sächs. Stat. II 4 §. 16. 
schen Ges. v. 24. März 1897. 
15) Also wo möglich natürliche, even 
18) Er kann auch Servituten consti 
tuell Civiltheilung; nur greifen die Ein 
tuieren, wenn ohne solche ein Theilstück 
wendungen der §§. 830—832 nicht Platz; 
nicht benützt werden könnte; ebenso auch, 
die Theilung vorhandener Früchte kann 
wenn die Theilung durch einen Schieds 
jederzeit begehrt werden, wenn nicht ver 
mann vorgenommen wird (§. 842). 
einbart ist, dass sie nur zu bestimmten 
19) In dem Rechtsfalle, Sammlung 
Zeiten stattfinden solle. 
VII Nr. 3461, wurde durch die Ge 
16) L. 1 §.1 D. 10. 2. Vgl. Puchta 
richtscommission an Ort und Stelle das 
§. 511, Savigny V S. 36, 151 f. Über 
Grundstück beschrieben, geschätzt, getheilt 
die Duplicität der Theilungsklage vgl. 
und ein Theilstück dem Executionsführer 
ich hier zu Note 21. 
übergeben, und über den ganzen Act 
1) Erwirkung eines richterlichen Er 
Ein Protokoll aufgenommen. Der gegne 
kenntnisses oder eines sonstigen Execu 
rische, die Identität des Grundstücks be 
tionstitels ist stets erforderlich, wenn 
treffende Widerspruch wurde ad separa 
die Theilung vom Gerichte durchgeführt 
tum verwiesen. 
werden soll, also selbst dann, wenn zwi¬
	        
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