§. 417.
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lungsübereinkommens bezw. Theilungsurtheils). Diese Anordnung bezieht
sich auf die Bestreitung wegen mangelnder persönlicher Fähigkeit, Furcht,
Irreführung, wesentlichen Irrthums, Missverständnisses u. s. w., hindert
aber, wenn etwa eine fremde Sache in die Theilung einbezogen ware,
deren Eigenthümer nicht, die Theilung noch später zu bestreiten; sie bezieht
sich auch nicht auf den Fall der Ungiltigkeit der Theilung wegen Untheil
barkeit des Grundstückes, und nicht auf die Fälle der Wiederaufnahmsklage
z. B. wegen neu entdeckter, im Theilungsprocess nicht vorgebrachter Be
weismittel gegen die Zulässigkeit der Theilung."*)
Der Hauptsache nach gleiche Grundsätze gelten auch von der Thei
lung des Ertrages13) (§§. 830, 840).
Der Theilungskläger muss beweisen das Factum der Theilhaberschaft
(§. 827) oder wenigstens des Besitzes derselben 16) und die Größe seines
ideellen Antheils, da sich danach auch die Größe des auszuscheidenden
Theilstückes und ebenso die Höhe der auf ihn entfallenden Nutzungen und
Lasten richtet (§. 839). Lässt sich die Größe der Antheile nicht erweisen,
so werden sie im Zweifel als gleich groß angesehen (§. 839). Wird Civil
theilung verlangt, so muss der Kläger auch die Unzulässigkeit der Natural
theilung erweisen.
Das stattgebende richterliche Erkenntnis**) lautet auf physische Thei
lung (noch ohne Bezeichnung der Theilstücke), oder, wo sie als nicht zu
lässig befunden wird, auf öffentliche Versteigerung und Vertheilung des
Erlöses. Danach ist auch die Vollstreckung des Erkenntnisses verschieden:
Wird im ersten Falle die Vollstreckung angesucht, so stellt der Richter
durch Beschluss einen Theilungsplan fest13) und vollzieht nach Rechtskraft
desselben die Theilung (§. 351 C. P. O.), bei Grundstücken nach Weisung
des §. 845.19) Die Beiziehung von Sachverständigen ist nicht vor
geschrieben.
Im zweiten Falle (dem des Erkenntnisses auf Civiltheilung) kann
schen den Betheiligten kein Streit über
*) Arg. Art. XLVI Einf. Ges. z. C.
die Nothwendigkeit der gerichtlichen Thei
P. O. Vgl. L. 3 C. 3. 38, siebenbürg.
lung besteht. Anders §. 181 des Deut
sächs. Stat. II 4 §. 16.
schen Ges. v. 24. März 1897.
15) Also wo möglich natürliche, even
18) Er kann auch Servituten consti
tuell Civiltheilung; nur greifen die Ein
tuieren, wenn ohne solche ein Theilstück
wendungen der §§. 830—832 nicht Platz;
nicht benützt werden könnte; ebenso auch,
die Theilung vorhandener Früchte kann
wenn die Theilung durch einen Schieds
jederzeit begehrt werden, wenn nicht ver
mann vorgenommen wird (§. 842).
einbart ist, dass sie nur zu bestimmten
19) In dem Rechtsfalle, Sammlung
Zeiten stattfinden solle.
VII Nr. 3461, wurde durch die Ge
16) L. 1 §.1 D. 10. 2. Vgl. Puchta
richtscommission an Ort und Stelle das
§. 511, Savigny V S. 36, 151 f. Über
Grundstück beschrieben, geschätzt, getheilt
die Duplicität der Theilungsklage vgl.
und ein Theilstück dem Executionsführer
ich hier zu Note 21.
übergeben, und über den ganzen Act
1) Erwirkung eines richterlichen Er
Ein Protokoll aufgenommen. Der gegne
kenntnisses oder eines sonstigen Execu
rische, die Identität des Grundstücks be
tionstitels ist stets erforderlich, wenn
treffende Widerspruch wurde ad separa
die Theilung vom Gerichte durchgeführt
tum verwiesen.
werden soll, also selbst dann, wenn zwi¬