Full text : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

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einige  Gesetzstellen,  und  zwar  vor  allen  andern  solche
sprechen  lassen,  welche  dem  Erwerber  eines  in  die  Bücher ¬
  eingetrage  nen,  aber  mit  seinem  Wissen  erloschenen
Rechtes,  keinen  Schutz  gewähren;  das  Pfandrecht
erlischt  mit  der  Zeit,  auf  welche  es  eingieschränkt ¬
  war,  folglich  auch  mit  dem  zeitlichen -
  Rechte  des  Pfandgebers  auf  die  verpfändete ¬
  Sache,  wenn  anders  dieser  Umstand
dem  Gläubiger  bekannt  war,  oder  aus  den
öffentlichen  Büchern  bekannt  seyn  konnte.
(468.  §.)  Ganz  und  fast  wörtlich  übereinstimmend  ist  die
in  Ansehung  der  Servituten  im  527.  §.  enthaltene  Anordnung: ¬
  hat  das  bloß  zeitliche  Recht  desjenigen, ¬
  der  die  Servitut  bestellt  hat,  sder
die  Zeit,  auf  welche  sie  beschränkt  worden
ist,  dem  Servituts-  Inhaber  aus  öffentlichen ¬
  Büchern,  oder  auf  eine  andere  Art  bekannt ¬
  seyn  können,  so  hört  nach  Verlauf  dieser -
  Zeit  die  Servitut  von  selbst  auf;  daher
wird  z.  B.  der  Käufer  des  berechtigten  Hauses  auf  die
Dienstbarkeit  des  in  die  öͤffentlichen  Bücher  eingetragenen
Fensterrechtes  keinen  Anspruch  machen  können,  wenn  er
die  Erlöschung  derselben  aus  dem  Umstande  entnehmen
kann,  daß  das  bestandene  Fenster  vermauert  war.  Folgerecht ¬
  mit  diesen  Grundsätzen  ist  die  Anordnung  des  1443.
§.,  daß  der  Schuldner  dem  Cessionar  einer  einverleibten
Forderung  die  Einwendung  der  Compensation  (also  auch
bedürfen  keiner  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch, ¬
  und  gehen  auch  ohne  diese  auf  jeden
Besitzer  der  belasteten  Sache  über.
            
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