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einige Gesetzstellen, und zwar vor allen andern solche
sprechen lassen, welche dem Erwerber eines in die Bücher ¬
eingetrage nen, aber mit seinem Wissen erloschenen
Rechtes, keinen Schutz gewähren; das Pfandrecht
erlischt mit der Zeit, auf welche es eingieschränkt ¬
war, folglich auch mit dem zeitlichen -
Rechte des Pfandgebers auf die verpfändete ¬
Sache, wenn anders dieser Umstand
dem Gläubiger bekannt war, oder aus den
öffentlichen Büchern bekannt seyn konnte.
(468. §.) Ganz und fast wörtlich übereinstimmend ist die
in Ansehung der Servituten im 527. §. enthaltene Anordnung: ¬
hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, ¬
der die Servitut bestellt hat, sder
die Zeit, auf welche sie beschränkt worden
ist, dem Servituts- Inhaber aus öffentlichen ¬
Büchern, oder auf eine andere Art bekannt ¬
seyn können, so hört nach Verlauf dieser -
Zeit die Servitut von selbst auf; daher
wird z. B. der Käufer des berechtigten Hauses auf die
Dienstbarkeit des in die öͤffentlichen Bücher eingetragenen
Fensterrechtes keinen Anspruch machen können, wenn er
die Erlöschung derselben aus dem Umstande entnehmen
kann, daß das bestandene Fenster vermauert war. Folgerecht ¬
mit diesen Grundsätzen ist die Anordnung des 1443.
§., daß der Schuldner dem Cessionar einer einverleibten
Forderung die Einwendung der Compensation (also auch
bedürfen keiner Eintragung in das Hypothekenbuch, ¬
und gehen auch ohne diese auf jeden
Besitzer der belasteten Sache über.