Metadaten : Ausfuehrlicher theoretisch-practischer Commentar über das französische und westphälische Gesetzbuch des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (3)

420  II.  Buch.  IV.  Th.  Von  den  Rechtsmitteln.
Der  Grund  von  der  Verordnung,  daß  ein  anderes
Gericht  die  Hauptsache  entscheiden  solle,  als  dasjenige
ist,  welches  das  Zulassungserkennthiß  abgab,  liegt
darin,  weil  auf  diese  Weise  eine  unparthelischere  Entscheidung =
  zu  erwarten  steht;  denn  das  Gericht,  welches =
  die  Anstellung  der  Klage  zugelassen,  und  dieselbe
eben  dadurch  für  gegründet  erklärt  hat,  könnte  sich
bey  der  Entscheidung  der  Sache  selbst,  dürch  seine
vorgefaßte  Meinung  einnehmen  lassen.
8.  Bleibt  es  zweifelhaft,  ob  die  Syndicatsklage  gegründet
sey  oder  nicht,  so  muß  zu  Gunsten  des  Richters  entschleden =
  werden.  Denn  je  länger  das  Obergericht  untersuchen ¬
  muß,  um  das  Betragen  des  verklagten  Richters =
  zu  ergründen,  um  desto  mehr  wird  es  sich  über
zeugt  halten,  daß,  wenn  derselbe  geirrt  hat,  dieß  mehr
aus  menschlicher  Unvollkommenheit  als  aus  Pflichtvergessenheit
  geschehen  sey.
9.  Wird  der  Kläger  mit  seiner  Klage  als  ungegründet
zurückgewiesen,  so  muß  er  zu  einer  Geldstrafe  verurtheilt ¬
  werden,  deren  Betrag  nicht  unter  306  Franken
seyn  darf,  und  noch  außerdem,  wie  schon  oben  angeführt =
  ist,  zur  vollständigen  Schödloshaltung  seines
Gegners  in  dem  ursprünglichen  Rechtsstreite,  wenn
diesem  dadurch  ein  Nachtheil  verursacht  seyn  sollte.
250
ari.  516.
der  Pr.  O.)
4
M
250)  Die  Westphäl.  Pr.  O.  setzt  noch  hinzu:  daß,  wenn  die  Zah=14:

lung  nicht  erforgen  könne,  der  Kläger  zu  einer  Gefängniß.21. ¬

strafe  von  wenigstens  vierzehn  Tagen  verurtheilt  werden  solle.
41
—
6.
            
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