420 II. Buch. IV. Th. Von den Rechtsmitteln.
Der Grund von der Verordnung, daß ein anderes
Gericht die Hauptsache entscheiden solle, als dasjenige
ist, welches das Zulassungserkennthiß abgab, liegt
darin, weil auf diese Weise eine unparthelischere Entscheidung =
zu erwarten steht; denn das Gericht, welches =
die Anstellung der Klage zugelassen, und dieselbe
eben dadurch für gegründet erklärt hat, könnte sich
bey der Entscheidung der Sache selbst, dürch seine
vorgefaßte Meinung einnehmen lassen.
8. Bleibt es zweifelhaft, ob die Syndicatsklage gegründet
sey oder nicht, so muß zu Gunsten des Richters entschleden =
werden. Denn je länger das Obergericht untersuchen ¬
muß, um das Betragen des verklagten Richters =
zu ergründen, um desto mehr wird es sich über
zeugt halten, daß, wenn derselbe geirrt hat, dieß mehr
aus menschlicher Unvollkommenheit als aus Pflichtvergessenheit
geschehen sey.
9. Wird der Kläger mit seiner Klage als ungegründet
zurückgewiesen, so muß er zu einer Geldstrafe verurtheilt ¬
werden, deren Betrag nicht unter 306 Franken
seyn darf, und noch außerdem, wie schon oben angeführt =
ist, zur vollständigen Schödloshaltung seines
Gegners in dem ursprünglichen Rechtsstreite, wenn
diesem dadurch ein Nachtheil verursacht seyn sollte.
250
ari. 516.
der Pr. O.)
4
M
250) Die Westphäl. Pr. O. setzt noch hinzu: daß, wenn die Zah=14:
lung nicht erforgen könne, der Kläger zu einer Gefängniß.21. ¬
strafe von wenigstens vierzehn Tagen verurtheilt werden solle.
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