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§§. 413, 414.
sondern auch die Nichtschuld und seinen Irrthum zu beweisen hat*?); den
letzteren kann er aber auch indirect, „aus den Umständen“ erweisen
(s. Band I. §. 165).
§. 414.
2. Rückforderung des unter Voraussetzung eines künftigen Erfolges
Geleisteten (Cond. ob caus. dat., causa data causa non secuta).
Wenn etwas unter Voraussetzung eines künftigen Ereignisses geleistet
wurde, dieses aber ausbleibt, so findet Rückforderung des Geleisteten statt
unter folgenden näheren Bestimmungen:
1. Der Grund der Leistung muss liegen in einem erwarteten künf
tigen Erfolge (Handlung des Empfängers oder sonstigem Umstand), fern
von unsittlichen Motiven des Gebers und Empfängers (ob causam futurain
non inhonestam)*); ob der Grund ausdrücklich angegeben oder nach der
Natur des concreten Verhältnisses selbstverständlich erscheint!a) ist gleich
giltig; aber ein bloß gedachter Zweck begründet kein Rückforderungsrecht“
(§. 901).
2. Der Erfolg muss ausgeblieben sein (causa non secuta), ob durch
Zufall oder Schuld des Empfängers, ist regelmäßig gleichgiltigs); im letz
teren Fall hat aber der Geber die Wahl, statt der Rückforderung Ersatz
seines Schadens einzuklagen (§. 919).4) Besteht der erwartete Erfolg in
einer Gegenleistung des Empfängers, so ist er nicht schon als ausgeblieben
zu betrachten, wenn dieser damit zögert oder nicht in gehöriger Art erfüllt
(§. 919)*), sondern*) erst wenn die Gegenleistung unmöglich geworden ist.
Der Geber kann das Gegebene sammt Früchten und Zuwachs') mit
Vangerow §. 626. Bei unsittlichem
27) So Unger II S. 456 Note 22,
Motiv gelten die Grundsätze von der
S. 562 Note 21, S. 597 Note 47,
turpis causa. §. 1174.
Stubenrauch III S. 667, Swoboda
1a) Vgl. Pfaff, Die Clausel: Rebus
a. a. O.; ebenso Vangerow S. 417,
sic stantibus S. 69 ff., 106 ff.
Arndts Anm. 6, Erxleben S. 72 f.
2) Vangerow a. a. O.
Andere (z. B. Puchta §. 309, Savigny
3) Arndts, Puchta, Vangerow
III S. 465 f., Windscheid §. 426 a. E.,
a. a. O., Holzschuher II 2 S. 455.
auch einige österr. Juristen) meinen, den
Man könnte versucht sein, wegen
Irrthum brauche der Kläger nicht zu
§. 919 dem Geber im Falle gegneri
erweisen, oft mit der Motivierung, dass
scher Schuld nur den Schadenersatz
Schenkungen nicht vermuthet werden,
anspruch zuzusprechen. Allein dann wäre
und nach Sammlung I Nr. 191 und
der schuldige Empfänger besser daran,
431 (vgl. XXXII Nr. 15158) muss
als der Unschuldige, dem ein Zufall
zwar Leistung und Irrthum, nicht aber
das Eintreten des Erfolges vereitelte;
auch nachgewiesen werden, dass die
auch wollte gewiss der allgemeine Wort
Schuld nicht bestand. — Über die Be
laut des §. 1435 unseren Fall mitum
sonderheiten des röm. R. vgl. Sa
fassen.
vigny und Puchta a. a. O., Keller
5) Vgl. Vangerow a. a. O. Nr. 3.
S. 573.
6) Es sei denn, dass das Gesetz schon
wegen Vertragsbruchs des Einen dem
*) Vgl. Jolles, Syst. Übersicht über
Andern den Rücktritt gestattet, wie in
die Rechtsprechung in Gellers C. Bl.
§§. 1153, 1166 u. a.
VIII S. 287 ff.
*) Arndts und Puchta a. a. O.
*) Arndts §. 342, Puchta §. 308,