Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§. 413, 414. 
sondern auch die Nichtschuld und seinen Irrthum zu beweisen hat*?); den 
letzteren kann er aber auch indirect, „aus den Umständen“ erweisen 
(s. Band I. §. 165). 
§. 414. 
2. Rückforderung des unter Voraussetzung eines künftigen Erfolges 
Geleisteten (Cond. ob caus. dat., causa data causa non secuta). 
Wenn etwas unter Voraussetzung eines künftigen Ereignisses geleistet 
wurde, dieses aber ausbleibt, so findet Rückforderung des Geleisteten statt 
unter folgenden näheren Bestimmungen: 
1. Der Grund der Leistung muss liegen in einem erwarteten künf 
tigen Erfolge (Handlung des Empfängers oder sonstigem Umstand), fern 
von unsittlichen Motiven des Gebers und Empfängers (ob causam futurain 
non inhonestam)*); ob der Grund ausdrücklich angegeben oder nach der 
Natur des concreten Verhältnisses selbstverständlich erscheint!a) ist gleich 
giltig; aber ein bloß gedachter Zweck begründet kein Rückforderungsrecht“ 
(§. 901). 
2. Der Erfolg muss ausgeblieben sein (causa non secuta), ob durch 
Zufall oder Schuld des Empfängers, ist regelmäßig gleichgiltigs); im letz 
teren Fall hat aber der Geber die Wahl, statt der Rückforderung Ersatz 
seines Schadens einzuklagen (§. 919).4) Besteht der erwartete Erfolg in 
einer Gegenleistung des Empfängers, so ist er nicht schon als ausgeblieben 
zu betrachten, wenn dieser damit zögert oder nicht in gehöriger Art erfüllt 
(§. 919)*), sondern*) erst wenn die Gegenleistung unmöglich geworden ist. 
Der Geber kann das Gegebene sammt Früchten und Zuwachs') mit 
Vangerow §. 626. Bei unsittlichem 
27) So Unger II S. 456 Note 22, 
Motiv gelten die Grundsätze von der 
S. 562 Note 21, S. 597 Note 47, 
turpis causa. §. 1174. 
Stubenrauch III S. 667, Swoboda 
1a) Vgl. Pfaff, Die Clausel: Rebus 
a. a. O.; ebenso Vangerow S. 417, 
sic stantibus S. 69 ff., 106 ff. 
Arndts Anm. 6, Erxleben S. 72 f. 
2) Vangerow a. a. O. 
Andere (z. B. Puchta §. 309, Savigny 
3) Arndts, Puchta, Vangerow 
III S. 465 f., Windscheid §. 426 a. E., 
a. a. O., Holzschuher II 2 S. 455. 
auch einige österr. Juristen) meinen, den 
Man könnte versucht sein, wegen 
Irrthum brauche der Kläger nicht zu 
§. 919 dem Geber im Falle gegneri 
erweisen, oft mit der Motivierung, dass 
scher Schuld nur den Schadenersatz 
Schenkungen nicht vermuthet werden, 
anspruch zuzusprechen. Allein dann wäre 
und nach Sammlung I Nr. 191 und 
der schuldige Empfänger besser daran, 
431 (vgl. XXXII Nr. 15158) muss 
als der Unschuldige, dem ein Zufall 
zwar Leistung und Irrthum, nicht aber 
das Eintreten des Erfolges vereitelte; 
auch nachgewiesen werden, dass die 
auch wollte gewiss der allgemeine Wort 
Schuld nicht bestand. — Über die Be 
laut des §. 1435 unseren Fall mitum 
sonderheiten des röm. R. vgl. Sa 
fassen. 
vigny und Puchta a. a. O., Keller 
5) Vgl. Vangerow a. a. O. Nr. 3. 
S. 573. 
6) Es sei denn, dass das Gesetz schon 
wegen Vertragsbruchs des Einen dem 
*) Vgl. Jolles, Syst. Übersicht über 
Andern den Rücktritt gestattet, wie in 
die Rechtsprechung in Gellers C. Bl. 
§§. 1153, 1166 u. a. 
VIII S. 287 ff. 
*) Arndts und Puchta a. a. O. 
*) Arndts §. 342, Puchta §. 308,
	        
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