IV. Kap. Die Doktrin.
179
„Wo aber vom Urtheilen nicht appellirt, sondern auf die
Nullität principaliter und allein geklagt würde, soll derselben
halben in extraordinariis, wie in andern dergleichen Sachen
simplicis querelae, fortgefahren und procedirt werden.
Der jüngste Reichsabschied vom Jahr 16544 brachte
endlich bis auf wenige Ausnahmsfälle
— die insanablen
Nullitäten — die italienische Statutarpraxis zur ausschliesslichen ¬
Herrschaft, führte eine mehr einheitliche Behandlung
dieser Rechtsmaterie herbei und legte den Schlussstein in der
Entwicklung der gemeinrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde 5:
§. 121. „Indem auch nunmehr, zum Zehenden, von vielen
Jahren hero, mit vieler Zeit Verlierung, unnöthiger Dingen
vielfältig disputiret worden, ob Sententia nulla oder injusta sich
verhalte, und zwar darum allein, dass a Sententia nulla in
dreyssig Jahren die Klag prosequirt, a Sententia iniqua aber
intra Decendium appelliret werden kan und soll: so soll, zu
Verhütung dergleichen ohnnöthigen Gezäncks, in allen beyden
Fällen, das ist a Sententia tam nulla quam iniqua, das Fatale
interponendae observirt, darüber auch hinfüro bey Unserm
Cammer-Gericht stät und festiglich gehalten werden.
§. 122. „Bey denjenigen Nullitäten aber, welche insanabilem
defectum, aus der Person des Richters, oder der Parthey, oder
aus den Substantialibus des Processus, nach sich führen, verbleibt ¬
es bey der Disposition der gemeinen Rechten.
2 „Corpus iuris germanici tam publici quam privati academicum.“ -
Bearbeitet von Emminghaus. 2. Aufl. Jena 1844-1856.
I. S. 140.
8 cit. S. 241.
4 cit. S. 477.
5 Vgl. Goldschmidt a. a. O. S. 120 ff. Heffter, Institutionen.
S. 510 ff. und System. S. 582 ff. v. Linde, Handbuch. II S. 498 ff. und
Lehrbuch. S. 526 ff. Bayera. a. O. S. 1087 ff. Renaud a. a. O. S.582 ff.
Wetzell a. a. O. S. 801 ff. — Über das Wesen des defectus ex substantialibus ¬
processus sieh Wetzell a. a. O. S. 804 ff.
12