Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  412,  413.
vorliegt.“)  Einige  Fälle  sind  durch  besondere  Klagen  bezeichnet;  die  übrigen
befasst  man  unter  dem  Ausdruck  „Rückforderung  wegen  Mangels  jeden
Grundes“  (cond.  sine  causa).*)
B.  Die  einzelnen  Fälle.
§.  413.
Die  Rückforderung  wegen  Leistung  einer  Nichtschuld  (Condictio
indebiti).!)
Sie  ist  begründet,  wenn  jemand  eine  irrthümlich  vorausgesetzte  Rechtsverbindlichkeit ¬
  erfüllt  hat.  Die  Hauptfälle  derselben  sind:  Der  Erfüllende
hat  sich  für  verpflichtet  gehalten,  während  er  es  gar  nicht  war;  er  zahlt
die  Schuld  eines  Andern,  die  er  irrthümlich  für  seine  eigene  hält*2);  er
zahlt  einem  Anderen,  den  er  irrthümlich  für  seinen  Gläubiger  hält,  während
ein  Dritter  es  ist;  er  leistet  statt  des  geschuldeten  Gegenstandes  irrig  einen
nicht  geschuldeten?)3);  er  erfüllt  eine  noch  ungewisse  oder  bedingte  Verbindlichkeit ¬
  als  gewiss  oder  unbedingt*)  bestehende.  Rechts=  und  Thatirrthum ¬
  stehen  sich  nach  österr.  R.*)  hier  gleich,  und  Zweifel  wird  dem
8)  Arndts  a.  a.  O.
2)  Arndts  a.  a.  O.,  Vangerow  III
Arndts  a.  a.  O.,  Savigny  V
S.  407,  408,  L.  19  §.  3  D.  h.  t.  12.
S.  524,  608,  Heimbach,  Rechtslex.  II
6.  In  den  beiden  im  Text  zuletzt  geS. ¬
  900—902.  Einzelne  Bereicherungsnannten ¬
  Fällen  ist  aber  vorausgesetzt,
klagen  (Schenkungswiderruf,  Klage  des
dass  der  Irrthum  die  Tradition  nicht
Besitzers  gegen  den  Vindicanten  wegen
nichtig  macht,  weil  sonst  Vindication  zuImpensenersatz ¬
  u.  a.)  wurden  bereits  in
lässig  ist.  Halte  ich  den  A  für  meinen
anderem  Zusammenhang  erörtert.
Gläubiger,  während  der  B  mein  Gläu*) ¬
  Erxleben  Band  I,  Heimbach,
biger  ist,  glaube  ich  x  zu  schulden,
Rechtslex.  II  S.  888—900,  Arndts
während  ich  y  schulde,  und  leiste  ich  in
§.  341,  Keller  §.  299,  Holzschuher
diesem  Irrthum,  so  hindert  er  die  EigenII ¬
  2  S.  462—486,  Puchta  §.  309,
thumsübertragung  nicht,  denn  der  ÜberVangerow ¬
  §.  625,  Pavlicek,  Ein
tragungswille  ist  auf  beiden  Seiten  vorweiterer ¬
  Beitrag  (s.  oben  §.  412  Note  1
handen  (L.  36.  D.  41.  1.  Unger  II
Nr.  II,  Rückforderung  einer  Nichtschuld
S.  12  Note  39  a.  E.);  anders,  wenn
in  d.  G.  Ztg.  1877  Nr.  58—62,  ders.,
ich  dem  A  leiste,  den  ich  für  den  (GläuZ. ¬
  L.  v.  d.  Klagen  aus  ungerechtfertigbiger) ¬
  B  halte,  oder  wenn  ich,  wissend,
ter  Bereicherung  (s.  oben  §.  412  Note  1),
dass  ich  X  schulde,  mich  vergreife  und  y
S.  31  ff.,  Ofner,  Interessante  Rechtsleiste. ¬
  Vgl.  Randa,  Eig.  2.  Aufl.  S.
fälle  in  Gellers  C.  Bl.  VII  S.  163  f.,
290  ff.
Jolles,  Syst.  Übersicht  über  die  Recht3) ¬
  Oder  bei  einer  alternativen  Oblisprechung, ¬
  ebda.  VIII  S.  243  ff.,  Ehrengation ¬
  sämmtliche  Gegenstände  derselben
zweig,  Der  Wert  als  Gegenstand  der
cumulativ.
Bereicherung  („Wertbesitz“)  in  d.  G.  Z.
*)  Etwa  indem  er  die  Bedingung  für
1892  Nr.  5  S.  35  f.
erfüllt  hält  oder  von  der  Bedingtheit
12)  Die  Redactoren  lehnten  die  dem
nichts  weiß.
Anscheine  nach  (vgl.  Dernburg,  Pr.
5)  Pavlicek,  Bereicherungskl.  S.  58  ff.
Privatr.  II  §.  289  Note  15)  für  diesen
Nach  röm.  R.  sehr  bestritten.  VangeFall ¬
  die  Rückforderung  ausschließende
row  S.  409  f.,  Arndts  Anm.  5,  K.
Regel  des  A.  L.  R.  (I  16  §.  180)  ab,
Adler,  Die  Wirkungen  des  Rechtsindem ¬
  sie  die  Worte  „gegen  den  Leistenirrthums ¬
  mit  einem  Excurs  über  den  Erden" ¬
  in  das  Gesetz  (§.  1431)  einfügten.
sitzungstitel,  in  Iherings  Jahrb.  XXXIII
Ofner,  Prot.  II  S.  250.  Vgl.  Entsch.
1894),  §.  8  S.  197  ff.  Rechtsirrthum
Sammlung  XX  Nr.  9153.
ist  selbstverständlich  auch  dann  —  ja  soKrainz, ¬
  System  II.  3.  Aufl.
            
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