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§§. 412, 413.
vorliegt.“) Einige Fälle sind durch besondere Klagen bezeichnet; die übrigen
befasst man unter dem Ausdruck „Rückforderung wegen Mangels jeden
Grundes“ (cond. sine causa).*)
B. Die einzelnen Fälle.
§. 413.
Die Rückforderung wegen Leistung einer Nichtschuld (Condictio
indebiti).!)
Sie ist begründet, wenn jemand eine irrthümlich vorausgesetzte Rechtsverbindlichkeit ¬
erfüllt hat. Die Hauptfälle derselben sind: Der Erfüllende
hat sich für verpflichtet gehalten, während er es gar nicht war; er zahlt
die Schuld eines Andern, die er irrthümlich für seine eigene hält*2); er
zahlt einem Anderen, den er irrthümlich für seinen Gläubiger hält, während
ein Dritter es ist; er leistet statt des geschuldeten Gegenstandes irrig einen
nicht geschuldeten?)3); er erfüllt eine noch ungewisse oder bedingte Verbindlichkeit ¬
als gewiss oder unbedingt*) bestehende. Rechts= und Thatirrthum ¬
stehen sich nach österr. R.*) hier gleich, und Zweifel wird dem
8) Arndts a. a. O.
2) Arndts a. a. O., Vangerow III
Arndts a. a. O., Savigny V
S. 407, 408, L. 19 §. 3 D. h. t. 12.
S. 524, 608, Heimbach, Rechtslex. II
6. In den beiden im Text zuletzt geS. ¬
900—902. Einzelne Bereicherungsnannten ¬
Fällen ist aber vorausgesetzt,
klagen (Schenkungswiderruf, Klage des
dass der Irrthum die Tradition nicht
Besitzers gegen den Vindicanten wegen
nichtig macht, weil sonst Vindication zuImpensenersatz ¬
u. a.) wurden bereits in
lässig ist. Halte ich den A für meinen
anderem Zusammenhang erörtert.
Gläubiger, während der B mein Gläu*) ¬
Erxleben Band I, Heimbach,
biger ist, glaube ich x zu schulden,
Rechtslex. II S. 888—900, Arndts
während ich y schulde, und leiste ich in
§. 341, Keller §. 299, Holzschuher
diesem Irrthum, so hindert er die EigenII ¬
2 S. 462—486, Puchta §. 309,
thumsübertragung nicht, denn der ÜberVangerow ¬
§. 625, Pavlicek, Ein
tragungswille ist auf beiden Seiten vorweiterer ¬
Beitrag (s. oben §. 412 Note 1
handen (L. 36. D. 41. 1. Unger II
Nr. II, Rückforderung einer Nichtschuld
S. 12 Note 39 a. E.); anders, wenn
in d. G. Ztg. 1877 Nr. 58—62, ders.,
ich dem A leiste, den ich für den (GläuZ. ¬
L. v. d. Klagen aus ungerechtfertigbiger) ¬
B halte, oder wenn ich, wissend,
ter Bereicherung (s. oben §. 412 Note 1),
dass ich X schulde, mich vergreife und y
S. 31 ff., Ofner, Interessante Rechtsleiste. ¬
Vgl. Randa, Eig. 2. Aufl. S.
fälle in Gellers C. Bl. VII S. 163 f.,
290 ff.
Jolles, Syst. Übersicht über die Recht3) ¬
Oder bei einer alternativen Oblisprechung, ¬
ebda. VIII S. 243 ff., Ehrengation ¬
sämmtliche Gegenstände derselben
zweig, Der Wert als Gegenstand der
cumulativ.
Bereicherung („Wertbesitz“) in d. G. Z.
*) Etwa indem er die Bedingung für
1892 Nr. 5 S. 35 f.
erfüllt hält oder von der Bedingtheit
12) Die Redactoren lehnten die dem
nichts weiß.
Anscheine nach (vgl. Dernburg, Pr.
5) Pavlicek, Bereicherungskl. S. 58 ff.
Privatr. II §. 289 Note 15) für diesen
Nach röm. R. sehr bestritten. VangeFall ¬
die Rückforderung ausschließende
row S. 409 f., Arndts Anm. 5, K.
Regel des A. L. R. (I 16 §. 180) ab,
Adler, Die Wirkungen des Rechtsindem ¬
sie die Worte „gegen den Leistenirrthums ¬
mit einem Excurs über den Erden" ¬
in das Gesetz (§. 1431) einfügten.
sitzungstitel, in Iherings Jahrb. XXXIII
Ofner, Prot. II S. 250. Vgl. Entsch.
1894), §. 8 S. 197 ff. Rechtsirrthum
Sammlung XX Nr. 9153.
ist selbstverständlich auch dann — ja soKrainz, ¬
System II. 3. Aufl.