216 Von dem Trass. u. d. wirkl. Anfert. des Wechselbriefes.
dem Trassaten, pünktlich geschehen soll, gleichwohl nur
unter der, deutlich genug ausgedrückten oder doch stillschweigend ¬
verstandenen Bedingung, daß der Remittent
sie eben so pünktlich zur Verfallzeit einfordere. Es ist
übrigens hierbei, wenn kein gemachter, vielleicht schon
acceptirter Brief verhandelt wird, von dem Uebertrag
einer bestimmten Forderung, welche in das Eigenthum
des Remittenten übergehen soll, eben so wenig, als von
einer Delegation die Rede. Wenn aber jemand erwiedert, ¬
daß ein solcher Kauf, besonders seitdem das Recht,
den Wechsel zu indossiren, hinzugekommen ist, doch in
vielen Nebenpunkten von demjenigen abweiche, wovon
das römische Recht Beispiele enthält, so ist wohl dawider ¬
nichts einzuwenden. Wir gedenken daher auch über
die eigentliche Benennung des Geschäftes, dessen Wirkungen ¬
als ausgemacht angenommen werden müssen, mit
Niemand zu streiten.
Siebenter Abschnitt.
Von dem Präsentanten und der Präsentation des Wechsels.
Auf den Kauf des Wechsels folgt dessen wirkliche Präsentation ¬
an den Trassaten.
Nunmehr untersucht also
Herr von Selchow:
Was sie sey, §. 50; ob der Präsentant ausser dem Besitze des
Wechsels einer besondern Legitimation bedürfe, §. 51. Wem
die Präsentation geschehen müsse, §. 52 und 53, zu welcher
Zeit? §. 54. Ob auch an Sonn- und Feiertagen, §. 55.
§. 50.
Die Präsentation des Wechsels geschieht entweder in
der Absicht, damit der Trassat sich über die Annahme
erkkäre; oder erst an dem Verfalltage zur wirklichen Zah¬