Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

216  Von  dem  Trass.  u.  d.  wirkl.  Anfert.  des  Wechselbriefes.
dem  Trassaten,  pünktlich  geschehen  soll,  gleichwohl  nur
unter  der,  deutlich  genug  ausgedrückten  oder  doch  stillschweigend ¬
  verstandenen  Bedingung,  daß  der  Remittent
sie  eben  so  pünktlich  zur  Verfallzeit  einfordere.  Es  ist
übrigens  hierbei,  wenn  kein  gemachter,  vielleicht  schon
acceptirter  Brief  verhandelt  wird,  von  dem  Uebertrag
einer  bestimmten  Forderung,  welche  in  das  Eigenthum
des  Remittenten  übergehen  soll,  eben  so  wenig,  als  von
einer  Delegation  die  Rede.  Wenn  aber  jemand  erwiedert, ¬
  daß  ein  solcher  Kauf,  besonders  seitdem  das  Recht,
den  Wechsel  zu  indossiren,  hinzugekommen  ist,  doch  in
vielen  Nebenpunkten  von  demjenigen  abweiche,  wovon
das  römische  Recht  Beispiele  enthält,  so  ist  wohl  dawider ¬
  nichts  einzuwenden.  Wir  gedenken  daher  auch  über
die  eigentliche  Benennung  des  Geschäftes,  dessen  Wirkungen ¬
  als  ausgemacht  angenommen  werden  müssen,  mit
Niemand  zu  streiten.
Siebenter  Abschnitt.
Von  dem  Präsentanten  und  der  Präsentation  des  Wechsels.
Auf  den  Kauf  des  Wechsels  folgt  dessen  wirkliche  Präsentation ¬
  an  den  Trassaten.
Nunmehr  untersucht  also
Herr  von  Selchow:
Was  sie  sey,  §.  50;  ob  der  Präsentant  ausser  dem  Besitze  des
Wechsels  einer  besondern  Legitimation  bedürfe,  §.  51.  Wem
die  Präsentation  geschehen  müsse,  §.  52  und  53,  zu  welcher
Zeit?  §.  54.  Ob  auch  an  Sonn-  und  Feiertagen,  §.  55.
§.  50.
Die  Präsentation  des  Wechsels  geschieht  entweder  in
der  Absicht,  damit  der  Trassat  sich  über  die  Annahme
erkkäre;  oder  erst  an  dem  Verfalltage  zur  wirklichen  Zah¬
            
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