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Von dem Eigenthume.
§. 404.
Erwerb der Früchte.
Die Früchte, welche eine Sache hervorgebracht hat, gehoͤren dem
Eigenthümer, jedoch nur unter der Bedingung, daß er die vielleicht von
einem dritten aufgewandten Kosten der Bestellung, Arbeit und Aussaat
ersetze. Nicht bloß aber der Eigenthümer hat ein Recht auf die von seiner
eigenthuͤmlichen Sache hervorgebrachten Fruͤchte, sondern auch der bloße Art. 549.
Besitzer einer Sache, wenn er nur im guten Glauben (bona fide) besitzt.
Jst dieses nicht der Fall, und war er ein Besitzer im bösen Glauben
(mala fide), so ist er verbunden die Fruͤchte mit der Sache an den Eigenthümer ¬
zurückzugeben *). Besitzer im guten Glauben wird der
genannt, der als Eigenthuͤmer und vermoͤge eines Titels 2), der sonst das
Eigenthum übertraͤgt, dessen Fehler ihm aber unbekannt sind, besitzt. —
Besitzer im bösen Glauben ist dagegen 1) der ohne Titel, oder Art. 550.
aus einem wissentlich fehlerhaften Titel, der mithin das Eigenthum nicht
übertragen kann, besitzt; 2) der Besitzer im guten Glauben von dem
Augenblicke an, da ihm die Fehler seines Titels bekannt sind; 3) der
Besitzer im guten Glauben von dem Augenblicke der ihm auf gesetzliche
Art insinuirten Vorladung an 2).
1) Doch muß ihm der Eigenthümer die Kosten der Bestellung, Arbeit und Aussaat
ersetzen. Arg. art. 548. — jedoch nur dann, wenn sie ihren Zweck erreicht
haben, denn der Code spricht ausdrücklich von hervorgebrachten Früchten die
wirklich vorhanden sind.
Jn Hinsicht des Besitzers im guten Glauben
zweifelt ZACHARIAE Handbuch. Th. I. S. 118, ob das Pachtgeld unter die
fructus civiles zu zaͤhlen sey, die ihm nach Art. 547. zustehen; da dieses nicht
in der Lehre von der Accession, sondern nur vom Nießbrauche genannt sey.
BERGMANN franz. Privatrecht. §. 157. Anm. 5. bemerkt dagegen sehr richtig,
daß aus der Stellung des Art. 549. erhelle, daß kein Unterschied gemacht werden
solle; daß dagegen aber dem possessor bonae fidei nicht die Vortheile zu statten
kämen, welche der Art. 586. dem Nießbraucher gäbe. S. auch ZACHARIAB
Handbuch. Th. I. S. 120. —Der b. s. p. braucht daher so wenig die fructus
perceptos herauszugeben (Art. 555), als der m. f. p. die percipiendos. Letzterer
muß bloß perceptos herausgeben. Lassaulx Journal. III. 2. 70. Cassationshof =
in Jurisprudence. T. III. p. 240.
2) Mithin muß er diesen immer kennen, um b. k. p. zu seyn. v. Kamdohr
g. a. O. S. 27. Auf den Glauben kömmt dagegen nichts an; und hierdurch =
unterscheidet sich der Code so wesentlich von dem Röm. Rechte. S. TitiBAUT -
System des Pandectenrechts. Th. l. §. 297. — Jmmer streitet jedoch
die Präsumtion für den b. s. p. daß er diese Mängel nicht kannte. PORTALIS
Exposé bey Garnery Buch II. S. 40. BIGOT DE PRÉAMENEU Expost.
B. III. tit. 20. S. 318. bey Garnery.
Spangenberg's Commentar Bd. II.