Metadaten : Commentar über den Code Napoleon (2)

17
Von  dem  Eigenthume.
§.  404.
Erwerb  der  Früchte.
Die  Früchte,  welche  eine  Sache  hervorgebracht  hat,  gehoͤren  dem
Eigenthümer,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß  er  die  vielleicht  von
einem  dritten  aufgewandten  Kosten  der  Bestellung,  Arbeit  und  Aussaat
ersetze.  Nicht  bloß  aber  der  Eigenthümer  hat  ein  Recht  auf  die  von  seiner
eigenthuͤmlichen  Sache  hervorgebrachten  Fruͤchte,  sondern  auch  der  bloße  Art.  549.
Besitzer  einer  Sache,  wenn  er  nur  im  guten  Glauben  (bona  fide)  besitzt.
Jst  dieses  nicht  der  Fall,  und  war  er  ein  Besitzer  im  bösen  Glauben
(mala  fide),  so  ist  er  verbunden  die  Fruͤchte  mit  der  Sache  an  den  Eigenthümer ¬
  zurückzugeben  *).  Besitzer  im  guten  Glauben  wird  der
genannt,  der  als  Eigenthuͤmer  und  vermoͤge  eines  Titels  2),  der  sonst  das
Eigenthum  übertraͤgt,  dessen  Fehler  ihm  aber  unbekannt  sind,  besitzt.  —
Besitzer  im  bösen  Glauben  ist  dagegen  1)  der  ohne  Titel,  oder  Art.  550.
aus  einem  wissentlich  fehlerhaften  Titel,  der  mithin  das  Eigenthum  nicht
übertragen  kann,  besitzt;  2)  der  Besitzer  im  guten  Glauben  von  dem
Augenblicke  an,  da  ihm  die  Fehler  seines  Titels  bekannt  sind;  3)  der
Besitzer  im  guten  Glauben  von  dem  Augenblicke  der  ihm  auf  gesetzliche
Art  insinuirten  Vorladung  an  2).
1)  Doch  muß  ihm  der  Eigenthümer  die  Kosten  der  Bestellung,  Arbeit  und  Aussaat
ersetzen.  Arg.  art.  548.  —  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  ihren  Zweck  erreicht
haben,  denn  der  Code  spricht  ausdrücklich  von  hervorgebrachten  Früchten  die
wirklich  vorhanden  sind.
Jn  Hinsicht  des  Besitzers  im  guten  Glauben
zweifelt  ZACHARIAE  Handbuch.  Th.  I.  S.  118,  ob  das  Pachtgeld  unter  die
fructus  civiles  zu  zaͤhlen  sey,  die  ihm  nach  Art.  547.  zustehen;  da  dieses  nicht
in  der  Lehre  von  der  Accession,  sondern  nur  vom  Nießbrauche  genannt  sey.
BERGMANN  franz.  Privatrecht.  §.  157.  Anm.  5.  bemerkt  dagegen  sehr  richtig,
daß  aus  der  Stellung  des  Art.  549.  erhelle,  daß  kein  Unterschied  gemacht  werden
solle;  daß  dagegen  aber  dem  possessor  bonae  fidei  nicht  die  Vortheile  zu  statten
kämen,  welche  der  Art.  586.  dem  Nießbraucher  gäbe.  S.  auch  ZACHARIAB
Handbuch.  Th.  I.  S.  120.  —Der  b.  s.  p.  braucht  daher  so  wenig  die  fructus
perceptos  herauszugeben  (Art.  555),  als  der  m.  f.  p.  die  percipiendos.  Letzterer
muß  bloß  perceptos  herausgeben.  Lassaulx  Journal.  III.  2.  70.  Cassationshof =
  in  Jurisprudence.  T.  III.  p.  240.
2)  Mithin  muß  er  diesen  immer  kennen,  um  b.  k.  p.  zu  seyn.  v.  Kamdohr
g.  a.  O.  S.  27.  Auf  den  Glauben  kömmt  dagegen  nichts  an;  und  hierdurch =
  unterscheidet  sich  der  Code  so  wesentlich  von  dem  Röm.  Rechte.  S.  TitiBAUT -
  System  des  Pandectenrechts.  Th.  l.  §.  297.  —  Jmmer  streitet  jedoch
die  Präsumtion  für  den  b.  s.  p.  daß  er  diese  Mängel  nicht  kannte.  PORTALIS
Exposé  bey  Garnery  Buch  II.  S.  40.  BIGOT  DE  PRÉAMENEU  Expost.
B.  III.  tit.  20.  S.  318.  bey  Garnery.
Spangenberg's  Commentar  Bd.  II.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer