Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§. 303. 
In das österr. G. B. ging die Doctrin der Codificationszeit, die von 
solchem Unterschied nichts wußte, mit zeitgemäßen Verbesserungen über, 
wie schon M. R. zu § 891 beweist, in welcher „Correalität" = Soli 
darität ist. Dennoch muss gefragt werden, ob der Unterschied nicht auch 
für's österr. Recht zu machen sei, und — auch wenn er abzulehnen ist 
ob bei diesem Verhältnisse eine Einheit der Obligation oder eine Mehrheit 
von Obligationen anzunehmen sei. 
Die Unterscheidung hat für das österr. Recht entschieden keine Be 
rechtigung.*) Das G. B. handelt von der Correalität in den §§. 891 
bis 896, enthält aber weder in diesen Paragraphen noch an anderen 
Stellen eine auf eine solche oder ähnliche Unterscheidung Bezug nehmende 
Bestimmung, und es fehlt auch an jedem theoretischen Bedürfnis zur Ein 
Und zwar haben wir in jedem 
führung eines solchen Unterschiedes.“) 
solidarischen Obligationsverhältnis eine Mehrheit62) von Obligationen zu 
erblicken; dies ergibt sich sowohl aus dem im §. 896 zugelassenen Regress 
recht?), als auch daraus, dass nicht alle den objectiven Bestand der Obli 
schied von Correalität und Solidarität 
ligten eine Einheit der Obligatio eine 
in der Natur der Dinge gelegen finden. 
juristische Unmöglichkeit wäre, die nur 
Gegen die Unterscheidung von Correal 
durch eine unerweisbare Fiction erklärt 
und Solidarobligationen, die er eine 
werden könnte — so ist das keineswegs 
„rein doctrinäre“ „unfruchtbare Distinc 
zutreffend; nicht auf die Mehrheit der 
tion" nennt: Hasenöhrl I S. 103 ff., 
Gläubiger oder Schuldner, sondern auf 
112 ff., speciell gegen Unger: S. 105 f. 
die Mehrheit der versprochenen Hand 
Note 48; gegen Mages vgl. Binder 
lungen kommt es für das Vorliegen 
S. 494 ff. Dem deutschen B. G. B. 
einer Mehrheit von Obligationen an. 
ist diese Unterscheidung fremd. 
Vgl. oben I §. 43. 
6) Vgl. Unger, D. revid. sächs. Ent 
4a) Von den Combinationstheorien ist 
wurf, S. 87, wonach der Unterschied 
hier bes. die von Unger (in der oben 
kein natürlich erwachsener und innerlich 
§. 302 Note * angef. Abh.) aufgestellte 
motivierter ist. 
hervorzuheben: Danach ist „in der Cor 
6a) Dagegen Hasenöhrl S. 107 f., 
realobligation Einheit und Mehrheit zu 
111, der sich vielmehr für die Einheits 
gleich vorhanden"; und zwar ist die 
theorie ausspricht; er lehrt: Jede Obli 
Correalobligation „nicht etwa eine von 
gation bestehe aus zwei persönlichen 
den einzelnen Obligationen verschiedene 
Elementen (dem Gläubiger und dem 
und über ihnen schwebende selbständige 
Schuldner) und einem unpersönlichen 
Obligation, sondern eine aus den ein 
(der Leistung); die Solidarobligation 
zelnen Obligationen zusammengesetzte 
unterscheide sich von der einfachen da 
Obligation, ein Complex von Obliga 
durch, dass bei ihr wenigstens eines der 
tionen, eine Collectivobligation"; da 
persönlichen Elemente mehrfach vorhanden 
gegen sind die mehreren Solidarobliga 
sei; die Leistung aber sei nothwendig 
tionen „nicht zu einem Ganzen verbun 
immer eine, und darum könne man die 
den, nicht zu einer Einheit zusammen 
Solidarobligation nur als eine Obliga 
gefasst.“ S. 9, 14, 15, 26 vgl. auch 
tion ansehen; einer Mehrzahl würde das 
S. 30 im S. A. 
Substrat fehlen, da zu einer Mehrheit 
3) So auch Kirchstetter S. 443 und 
von Obligationen auch eine Mehrheit 
Hruza, Z. L. v. d. Novation S. 130 
von Leistungen gehöre. Dagegen schon 
u. Note 17; anders Winiwarter IV 
Hruza a. a. O. und vgl. bes. Krasno 
S. 52, Stubenrauch III S. 58, 62 
olski in der Ztschr. für Handelsrecht 
und besonders Mages in d. ang. Schri 
XVII S. 317 ff. 
bes. S. 28, 36, Unger a. a. O. und 
*) Es läßt sich nämlich nur daraus 
S. 37 Note 76 und v. Schey, Obl. 
erklären, dass der Zahlende zugleich eine 
Verh. S. 259 Note 38, die den Unter¬
	        
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