§. 1. Die universitas personarum.
Stellvertreter bestellen, und —- falls nur sonst nichts entgegenstehtbesitzen -
sie in solidum, oder wie wir vorerst sagen dürfen, ist ihre
possessio in solidum durch Paulus' Motivirung nicht ausgeschlossen.
Gesetzt aber auch daß diese Schlußfolgerung nicht richtig ist, so
wären wir immer noch nicht berechtigt, was in der Lehre vom
Besitz gilt, auf andere Rechtsverhältnisse zu übertragen. Die eigenthümliche ¬
Natur des Besitzes unterscheidet diesen so sehr von allen
Rechtsinstituten, daß man die ganzen Privatrechte füglich in zwei
Theile theilen darf, deren einen eben der Besitz bildet; im Besitz
tritt der Mensch in seiner natürlichen Seite (animus und corpus
auf, anderweitig als ein geistiges Wesen; im Besitz ist das räumliche ¬
Element von entschiednem Gewicht, den andren Rechtsinstituten
ist dieses fast fremd; der Besitz ist, weil er gleichsam eine Naturwahrheit ¬
ist, frei von Fictionen*), die übrigen Rechtsverhältnisse
lassen Fictionen zu u. s. w.
Allein nicht bloß die Juristenfragmente sind der Anlaß gewesen,
daß das Gesammteigenthum (— nur dieses einzelne Institut ist in
der bisherigen Literatur Gegenstand der Controverse gewesen
von den Romanisten verworfen wurde; der tiefere Grund war vielmehr, ¬
daß man jenes mit dem Begriff des Eigenthums für unver„Die ¬
Universalität und Unerschöpflichkeit des
träglich hielt?).
Eigenthums, die in der Bezeichnung von Donellus: unum summum
jus ihren schönsten Ausdruck empfangen hat, verlangt daß der
Eigenthümer mit der Sache nach Belieben schalten und walten und
daß er namentlich jeden Andren von der Sache ausschließen darf
Dies ungefähr ist die Deduction, mit welcher man das Gesammteigenthum ¬
zurückschlagen zu können glaubt. Daß dieselbe Deduction
auf die Correalobligation mutatis mutandis anwendbar ist, und
daß die Theorie einen innren Widerspruch mit sich herumträgt, indem ¬
sie Gesammteigenthum leugnet, Einheit der Correalobligation
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Selbst der Grundsatz, daß der Besitz an Grundstücken, welche in Abwesenheit ¬
des Besitzers occupirt werden, nicht verloren geht, wird nicht durch
eine Fiction festgestellt, sondern durch Bezugnahme auf die Regel: quo quid
colligatum est, ita et solvi debet, l. 46. de poss. 41, 2. und unten Absch. 2.
§. 4. No. III.
2) Bgl. besonders Hasse ebel. Gütergem. §. 11 ff.
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