Volltext : Baron, Julius: ¬Die Gesammtrechtsverhältnisse in Römischen Recht

§.  1.  Die  universitas  personarum.
Stellvertreter  bestellen,  und  —-  falls  nur  sonst  nichts  entgegenstehtbesitzen -
  sie  in  solidum,  oder  wie  wir  vorerst  sagen  dürfen,  ist  ihre
possessio  in  solidum  durch  Paulus'  Motivirung  nicht  ausgeschlossen.
Gesetzt  aber  auch  daß  diese  Schlußfolgerung  nicht  richtig  ist,  so
wären  wir  immer  noch  nicht  berechtigt,  was  in  der  Lehre  vom
Besitz  gilt,  auf  andere  Rechtsverhältnisse  zu  übertragen.  Die  eigenthümliche ¬
  Natur  des  Besitzes  unterscheidet  diesen  so  sehr  von  allen
Rechtsinstituten,  daß  man  die  ganzen  Privatrechte  füglich  in  zwei
Theile  theilen  darf,  deren  einen  eben  der  Besitz  bildet;  im  Besitz
tritt  der  Mensch  in  seiner  natürlichen  Seite  (animus  und  corpus
auf,  anderweitig  als  ein  geistiges  Wesen;  im  Besitz  ist  das  räumliche ¬
  Element  von  entschiednem  Gewicht,  den  andren  Rechtsinstituten
ist  dieses  fast  fremd;  der  Besitz  ist,  weil  er  gleichsam  eine  Naturwahrheit ¬
  ist,  frei  von  Fictionen*),  die  übrigen  Rechtsverhältnisse
lassen  Fictionen  zu  u.  s.  w.
Allein  nicht  bloß  die  Juristenfragmente  sind  der  Anlaß  gewesen,
daß  das  Gesammteigenthum  (—  nur  dieses  einzelne  Institut  ist  in
der  bisherigen  Literatur  Gegenstand  der  Controverse  gewesen
von  den  Romanisten  verworfen  wurde;  der  tiefere  Grund  war  vielmehr, ¬
  daß  man  jenes  mit  dem  Begriff  des  Eigenthums  für  unver„Die ¬
  Universalität  und  Unerschöpflichkeit  des
träglich  hielt?).
Eigenthums,  die  in  der  Bezeichnung  von  Donellus:  unum  summum
jus  ihren  schönsten  Ausdruck  empfangen  hat,  verlangt  daß  der
Eigenthümer  mit  der  Sache  nach  Belieben  schalten  und  walten  und
daß  er  namentlich  jeden  Andren  von  der  Sache  ausschließen  darf
Dies  ungefähr  ist  die  Deduction,  mit  welcher  man  das  Gesammteigenthum ¬
  zurückschlagen  zu  können  glaubt.  Daß  dieselbe  Deduction
auf  die  Correalobligation  mutatis  mutandis  anwendbar  ist,  und
daß  die  Theorie  einen  innren  Widerspruch  mit  sich  herumträgt,  indem ¬
  sie  Gesammteigenthum  leugnet,  Einheit  der  Correalobligation
--1) -
  Selbst  der  Grundsatz,  daß  der  Besitz  an  Grundstücken,  welche  in  Abwesenheit ¬
  des  Besitzers  occupirt  werden,  nicht  verloren  geht,  wird  nicht  durch
eine  Fiction  festgestellt,  sondern  durch  Bezugnahme  auf  die  Regel:  quo  quid
colligatum  est,  ita  et  solvi  debet,  l.  46.  de  poss.  41,  2.  und  unten  Absch.  2.
§.  4.  No.  III.
2)  Bgl.  besonders  Hasse  ebel.  Gütergem.  §.  11  ff.
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