Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 410. 
Nothwendig ist die Geschäftsführung (neg. necessarium), wenn da 
durch ein drohender Schaden abgewendet, oder ein solcher Aufwand gemacht 
wird, der dem Geschäftsherrn gesetzlich oblag.*) Sie bezweckt nicht eine 
Bereicherung des letzteren, sondern eine Hintanhaltung der Verminderung 
seines Vermögens.*) Dagegen nennt man die vom Gestor unternommene 
Geschäftsführung eine nützliche (neg. utile), wenn sie eine Bereicherung 
des Geschäftsherrn bewirkt, die sich auch im Hinblick auf seine subjectiven 
Verhältnisse als solche darstellt.*2) Ist hingegen der Aufwand, den der 
Gestor macht, ein solcher, dass er lediglich dem subjectiven Geschmack des 
Geschäftsführers selbst, nicht aber jenem des Geschäftsherrn entspricht, dann 
ist die Gestio eine voluptare, mag sie immerhin nicht speciell Vergnügen 
oder Verschönerung bezielt haben.13) 
Die ungerufene Besorgung fremder Geschäfte ist nach österr. Recht in 
der Regel eine unerlaubte Handlung*4) und zieht daher die Haftung für 
alle Folgen nach sich (§. 1035 b. G. B.; vgl. oben §.401); eine Ausnahme 
von dieser Regel, so dass das ungerufene Eingreifen in fremde Angelegen 
heiten als etwas Erlaubtes erscheint, macht nur 13) die nothwendige Ge 
schäftsführung (§§. 1036, 1042, arg. a contr. aus §. 1311). 
2) Die Wirkung der Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit die Gestio 
dem muthmaßlichen Willen des Geschäftsherrn oder des Gesetzes entspricht, 
besteht zunächst in der Begründung eines Ersatzanspruchs des Gestor gegen 
den Dominus.1) Die nothwendige Geschäftsführung berechtigt den 
Gestor in dem Falle, da er zur Abwendung eines Schadens einschritt, so 
weit seine Gestio eine zweckentsprechende war, Ersatz selbst dann zu fordern, 
wenn seine Bemühung ohne sein Verschulden erfolglos geblieben, oder der 
erzielte Erfolg durch später eingetretenen Zufall wieder vernichtet worden 
15) Mit Unrecht tadelt Leist S. 192 
10) Vgl. Leist S. 20, 25, 26. Z. B. 
die Stilisierung des §. 1035; dieser will 
der Gestor bezahlt (zu Recht bestehende, 
in der That nicht nur die voluptare, 
fällige) Schulden des Dominus. 
*) Leist S. 27, 28. 
sondern auch die nützliche Geschäftsfüh 
12) Vgl. Leist S. 74, 75. Vgl. auch 
rung verbieten. Auch bei der letzteren 
ist der Gestor schon darum im Ver 
Entsch. v. 22. Febr. 1898 Jud. B. Nr. 
schulden, weil er sich nicht die Einwilligung 
137 (V. Bl. Nr. 1398). 
13) Leist S. 31; er rechnet von diesem 
desjenigen verschafft hat, dessen Nutzen 
er befördern will. Dies ist die Auf 
Standpunkt (S. 32) dahin auch Aus 
fassung des b. G. B., wie des A. L. R., 
lagen, die jemand lediglich infolge 
nur ist sie im ersteren consequenter durch 
schlechter Geschäftsführung, also etwa 
führt. Vgl. oben §. 401, Note 3, 7 
eigenen Leichtsinns macht. Das charakteri 
16) Den Grund gibt §. 1 J. 3. 26 (27) 
stische Moment beim voluptaren Aufwand 
dahin an: Utilitatis causa receptum 
ist das subjective (der Wille des Ver 
est, ne absentium ... desererentur ne 
wendenden), während beim nothwendigen 
gotia, quae sane nemo curaturus esset, 
und nützlichen Aufwand ein objectives, 
si de eo, quod impendisset, nullam ha 
mit dem Vermögen des Dominus zu 
biturus esset actionem. Vgl. Leist 
sammenhängendes Moment das vor 
S. 165 f., der darin eine ursprünglich 
wiegende ist. Leist S. 31, 34. 
nur moralische Pflicht erblickt, die aber 
14) Anders Leist, der die neg. gest. 
in jedem einigermaßen vorgeschrittenen 
schon im Titel seines Werkes als das 
Rechtsleben zur Rechtspflicht erhoben 
erlaubte ungerufene Eingreifen be 
werde. 
zeichnet.
	        
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