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Einreden in Wechselsachen.
Sicherheit für einen nicht eingetretenen Fall ausge-
stellt habe (Rückforderung mit der Pfandkontrakts-
klage, arg. I. 9 §.3 5 D. de pignerat. (13,7).
b) Ohne einen die Rückforderung begründen-
den Vertrag kann dem Beklagten nach civilrecht-
lichen Grundsätzen ein Rückforderungsrecht zustehen,
wenn seine Wechselverpflichtung dem Wechselktäger
gegenüber ohne rechtlichen Grund erfolgt ist,
mag der Grund, weßhalb das Wechselversprechen
gegeben wurde, ein unrichtiger (condictio indebiti,
condictio causa data causa non secuta) oder
ein rechtswidriger (condictio ob injustam oder ob
turpem causam) oder überhaupt kein rechtswirk-
famer Grund (condictio sine causa) fein. Auf diese
Weise kann ein Rückforderungsrecht begründet wer-
den, wenn der Kläger den Wechsel vom Beklagten
in Folge eines unverbindlichen Rechtsgeschästes
(ungiltige Schenkung, Jntereession) erhalten hat, vor-
ausgesetzt, daß, soferne das Civilrecht eine Nicht-
kenntniß dieses rechtlichen Umstandes bei der Hin-
gabe erfordert, kein wissentliches Geben des
Wechsels ^) in Mitte liegt (condictio indebiti):
I. 53 de reg. juris (50, 17), I. 9 pr. C. de
cond. indeb. (4, 5), I. 9 C. ad SC. Vellej.
(4, 29); vgl. v. Vangerow, a. a. O. §. 628
Anm.I, A, 1. Bd. III S. 386 (VI. Ausg. S. 425).
8) In Beziehung auf den Vorvertrag erscheint das
Wechselgeben als Erfüllung, mithin als solutio
(f. im zweiten Theil Note 12 S. 262). Daher be-
steht, wenn Kläger den Wechsel für ein Darlehen,
das einem Haussohne gegeben wurde, erhielt, kein
Rückforderungsrecht, weil eine oondietio des bereits
Geleisteten in einem solchen Falle überhaupt nicht
stattfindet, vgl. Puchta, Pandekten §306 bei Note z.
Somit ist auch für eine exceptio S. C. Mace-
doniani einem Wechsel gegenüber kein Raum ge-
geben.