Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 410. 
gegen ihn dadurch einen Anspruch zu begründen*); ohne diese Absicht läge 
eine Schenkung oder etwas Schenkungsartiges vor.5) Die Handlung, die 
so vorgenommen wird, selbst kann bestehen im Abschließen eines Rechts 
geschäfts, in Vornahme einer Arbeit, in Verwendung von Sachen“ 
kommt nur darauf an, dass sie geeignet erscheine, dem vermögensrechtlichen 
Interesse des Anderen zu dienen. Der Handelnde wird Geschäftsführer 
(negotiorum gestor), und derjenige, dessen Geschäfte geführt werden, Ge 
schäftsherr (dominus negotii) genannt. 
Von dem, was man im gewöhnlichen Sinne Aufwand (Impensen) zu 
nennen pflegt, unterscheidet sich die Geschäftsführung ohne Auftrag objectiv 
nicht.*) Doch pflegt man von Impensen meist nur dann zu sprechen, wo 
derjenige, der auf eine fremde Sache etwas verwendet hat, zu der Zeit 
dieser Verwendung in der factischen Inhabung dieser Sache wars); so 
spricht man bei den Verwendungen des Besitzers einer fremden Sache 
(§§. 331, 332, 336), bei denen eines Fruchtnießers (§. 517), eines Ver 
wahrers (§. 967) oder Entlehners (§. 981) nur von Aufwand, Kosten u. a., 
nicht aber von Geschäftsführung ohne Auftrag. 
Wie die Impensen (vgl. oben §. 243), so ist auch die negotiorum gestio 
entweder eine nothwendige, oder eine nützliche, oder eine voluptare.°) 
gefundenes Pferd ernährt, dessen Eigen 
Verwendung eigener Mühewaltung ge 
thümer man nicht kennt. Vgl. L. 22 
nügt, und so kann auch der bloße Ver 
D. h. t. 3.5. Arndts, Keller a. a. O., 
kauf fremder, dem Verderben unter 
Leist S. 109. 
liegender Sachen, selbst wenn er nicht 
*) Also obligandi, nicht donandi 
mit eigenem materiellen Aufwand ver 
causa. Puchta §. 327, Vangerow 
bunden war, nicht nur einen Anspruch 
III §. 664 S. 520, Holzschuher II 2 
des Dominus gegen den Gestor, sondern 
S. 591. 
auch umgekehrt einen Anspruch des 
5) Savigny IV S. 84, 85, 131. 
Gestor gegen den Dominus begründen. 
8) Parallel mit dem Mandat (s. oben 
Vgl. namentlich die cit. Schrift von 
§. 382 Note 6), wofür schon der Um 
Leist, worin nachzuweisen versucht wird, 
stand spricht, dass das Wort „Geschäft 
dass Impensen, in rem versio und neg. 
in §§. 1002 und 1036 b. G.=B. offenbar 
gestio auf den gleichen Grundsätzen be 
gleiche Bedeutung hat. Vgl. auch Unger 
ruhen, insbesondere also die Geschäfts 
II S. 140 Note 42, v. Schey in d. 
führung ohne Auftrag nur ein besonderer 
Wiener Ztschr. V S. 443 f. Beispiele: 
Fall des für einen Anderen gemachten 
Man tilat eine fremde Schuld durch 
Aufwandes sei. Für diesen Zusammen 
Expromission (Savignya.a.O. S.278) 
hang vgl. im b. G. B. z. B. §§. 336, 
man verbürgt sich für einen Schuldner 
517, 1097. 
ohne seine Zustimmung (vgl. §. 1364), 
3) Leist S. 8, 11, 40; daher liegt 
man leistet als freiwilliger Intervenient, 
nahe der romanistische Rechtssatz, der dem 
d. h. ohne Nothadressat zu sein, eine 
Verwendenden zur Durchsetzung seiner 
Ehrenacceptation (Art. 58, 61 W. O.), 
daraus hervorgehenden Rechtsansprüche 
man nimmt ein fremdes Kind zur Er 
das Retentionsrecht einräumt (Arndts 
ziehung und Pflege zu sich (Savigny 
§. 298, Anm. 2, Holzschuher IS. 104 
S. 84, 85), man bestellt das Landgut 
Leist S. 42 f.). Doch ist der im Text 
eines Anderen, man baut auf dessen 
bezeichnete Sprachgebrauch kein aus 
Boden ein Haus, oder verwendet Saat 
nahmsloser; das b. G. B. z. B. spricht 
frucht, Materialien oder Arbeitslohn 
auch in anderen Fällen von einem Auf 
darauf (Savigny S. 131), man nimmt 
wand: so im §. 1014. 
für ihn einzelne dringliche Processhand 
*) Dies hat Leist auch als die Auf 
lungen vor (§. 38 C. P. O.). Auch die 
fassung des röm. R. nachgewiesen.
	        
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