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§. 410.
gegen ihn dadurch einen Anspruch zu begründen*); ohne diese Absicht läge
eine Schenkung oder etwas Schenkungsartiges vor.5) Die Handlung, die
so vorgenommen wird, selbst kann bestehen im Abschließen eines Rechts
geschäfts, in Vornahme einer Arbeit, in Verwendung von Sachen“
kommt nur darauf an, dass sie geeignet erscheine, dem vermögensrechtlichen
Interesse des Anderen zu dienen. Der Handelnde wird Geschäftsführer
(negotiorum gestor), und derjenige, dessen Geschäfte geführt werden, Ge
schäftsherr (dominus negotii) genannt.
Von dem, was man im gewöhnlichen Sinne Aufwand (Impensen) zu
nennen pflegt, unterscheidet sich die Geschäftsführung ohne Auftrag objectiv
nicht.*) Doch pflegt man von Impensen meist nur dann zu sprechen, wo
derjenige, der auf eine fremde Sache etwas verwendet hat, zu der Zeit
dieser Verwendung in der factischen Inhabung dieser Sache wars); so
spricht man bei den Verwendungen des Besitzers einer fremden Sache
(§§. 331, 332, 336), bei denen eines Fruchtnießers (§. 517), eines Ver
wahrers (§. 967) oder Entlehners (§. 981) nur von Aufwand, Kosten u. a.,
nicht aber von Geschäftsführung ohne Auftrag.
Wie die Impensen (vgl. oben §. 243), so ist auch die negotiorum gestio
entweder eine nothwendige, oder eine nützliche, oder eine voluptare.°)
gefundenes Pferd ernährt, dessen Eigen
Verwendung eigener Mühewaltung ge
thümer man nicht kennt. Vgl. L. 22
nügt, und so kann auch der bloße Ver
D. h. t. 3.5. Arndts, Keller a. a. O.,
kauf fremder, dem Verderben unter
Leist S. 109.
liegender Sachen, selbst wenn er nicht
*) Also obligandi, nicht donandi
mit eigenem materiellen Aufwand ver
causa. Puchta §. 327, Vangerow
bunden war, nicht nur einen Anspruch
III §. 664 S. 520, Holzschuher II 2
des Dominus gegen den Gestor, sondern
S. 591.
auch umgekehrt einen Anspruch des
5) Savigny IV S. 84, 85, 131.
Gestor gegen den Dominus begründen.
8) Parallel mit dem Mandat (s. oben
Vgl. namentlich die cit. Schrift von
§. 382 Note 6), wofür schon der Um
Leist, worin nachzuweisen versucht wird,
stand spricht, dass das Wort „Geschäft
dass Impensen, in rem versio und neg.
in §§. 1002 und 1036 b. G.=B. offenbar
gestio auf den gleichen Grundsätzen be
gleiche Bedeutung hat. Vgl. auch Unger
ruhen, insbesondere also die Geschäfts
II S. 140 Note 42, v. Schey in d.
führung ohne Auftrag nur ein besonderer
Wiener Ztschr. V S. 443 f. Beispiele:
Fall des für einen Anderen gemachten
Man tilat eine fremde Schuld durch
Aufwandes sei. Für diesen Zusammen
Expromission (Savignya.a.O. S.278)
hang vgl. im b. G. B. z. B. §§. 336,
man verbürgt sich für einen Schuldner
517, 1097.
ohne seine Zustimmung (vgl. §. 1364),
3) Leist S. 8, 11, 40; daher liegt
man leistet als freiwilliger Intervenient,
nahe der romanistische Rechtssatz, der dem
d. h. ohne Nothadressat zu sein, eine
Verwendenden zur Durchsetzung seiner
Ehrenacceptation (Art. 58, 61 W. O.),
daraus hervorgehenden Rechtsansprüche
man nimmt ein fremdes Kind zur Er
das Retentionsrecht einräumt (Arndts
ziehung und Pflege zu sich (Savigny
§. 298, Anm. 2, Holzschuher IS. 104
S. 84, 85), man bestellt das Landgut
Leist S. 42 f.). Doch ist der im Text
eines Anderen, man baut auf dessen
bezeichnete Sprachgebrauch kein aus
Boden ein Haus, oder verwendet Saat
nahmsloser; das b. G. B. z. B. spricht
frucht, Materialien oder Arbeitslohn
auch in anderen Fällen von einem Auf
darauf (Savigny S. 131), man nimmt
wand: so im §. 1014.
für ihn einzelne dringliche Processhand
*) Dies hat Leist auch als die Auf
lungen vor (§. 38 C. P. O.). Auch die
fassung des röm. R. nachgewiesen.