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exceptio n. n. p. der Kläger genöthigt werde, die Auszahlung des
Geldes zu beweisen. Nach c. 14 h. t. und anderen Gesetzstellen ist die
exceptio gestattet gegen Urkunden, in denen der Empfang des Geldes
bescheinigt ist. Folglich, so schließt man, muß durch die Exception die
Beweiskraft des Empfangsbelenntnisses vernichtet werden. Bestätigt erachtet ¬
man diese Annahme durch die Beschränkung der Exception auf eine
bestimmte Zeit. Was sonst hätte diese Beschränkung veranlassen können?
Der Hauptfehler in der bisherigen Behandlung der Lehre scheint
mir darin zu liegen, daß man die Exception stets als Anfechtung
eines Beweismittels, statt als Anfechtung eines Verpflichtungsactes, ¬
betrachtet hat. Dieser Verpflichtungsact war ursprünglich ¬
die Stipulation. Wir haben gesehen, daß die Anfechtung ¬
der Stipulation sich wesentlich verschieden gestaltete, je nachdem ¬
ihr die Anerkennung einer bestehenden Schuld zu Grunde
lag, oder dieselbe in Hinblick auf eine andere, abstract ihr gegenüberstehende ¬
Thatsache oder Leistung erfolgt war. Im ersteren Falle
bildete die Anerkennung der Schuld ein Surrogat für den objectiven
Bestand der causa, wodurch dem Anfechtenden qualificirter Beweis
der Nichtschuld aufgebürdet wurde. Im zweiten Falle genügte es
für die Anfechtung, den objectiven Bestand der causa zu leugnen,
welchen alsdann der Stipulant zu erweisen hatte; vorbehaltlich der aus
der Stellung der Stipulation zu dieser causa präsumtiv zu entnehmenden -
einfachen Erbringung dieses Beweises.
Im Sinne des Formularprocesses ¬
bedurfte es aber in einem, wie in dem andern Falle zur Anfechtung ¬
der ipso jure bindenden Stipulation einer Exception.
Den Stipulationen der letzteren Art mußte auch diejenige Stipulation ¬
zugerechnet werden, welche zur Vermittelung eines Darlehns
oder darlehnähnlichen Geschäftes bestimmt war (stipulatio credendi
causa). Eine solche Stipulation konnte, wie öfters geschah, *2) die
Bestimmung haben, der Geldzahlung vorauszugehen. Dieser
Fall ist in der S. 109 abgedruckten Stelle des Gajus (IV. §. 116)
besprochen; 23) und hier wird es gewiß Jedermann natürlich finden,
22) l. 30 de R. C. 1. 3 §. 4 ad SC. Mac. 1. 4 quae res pign. c. 7,
9 h. t. c. 4 de cond. ex lege.
23) In völliger Reinheit tritt dieser Fall auch hervor in c. 7 h. t. (Alex.
Serverus): Si quasi accepturi (d. h. als solche, welche vermeintlich noch empfangen ¬
werden) mutuam pecuniam adversario cavistis (d. h. durch Stipulation ¬
versprochen habt), quae numerata non est, per condictionem obligationem ¬
repetere, etsi actor non petat, vel exceptione n. n. pec. adyersus
agentem uti potestis.