Inhaltsverzeichnis : Bähr, Otto: ¬Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund

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exceptio  n.  n.  p.  der  Kläger  genöthigt  werde,  die  Auszahlung  des
Geldes  zu  beweisen.  Nach  c.  14  h.  t.  und  anderen  Gesetzstellen  ist  die
exceptio  gestattet  gegen  Urkunden,  in  denen  der  Empfang  des  Geldes
bescheinigt  ist.  Folglich,  so  schließt  man,  muß  durch  die  Exception  die
Beweiskraft  des  Empfangsbelenntnisses  vernichtet  werden.  Bestätigt  erachtet ¬
  man  diese  Annahme  durch  die  Beschränkung  der  Exception  auf  eine
bestimmte  Zeit.  Was  sonst  hätte  diese  Beschränkung  veranlassen  können?
Der  Hauptfehler  in  der  bisherigen  Behandlung  der  Lehre  scheint
mir  darin  zu  liegen,  daß  man  die  Exception  stets  als  Anfechtung
eines  Beweismittels,  statt  als  Anfechtung  eines  Verpflichtungsactes, ¬
  betrachtet  hat.  Dieser  Verpflichtungsact  war  ursprünglich ¬
  die  Stipulation.  Wir  haben  gesehen,  daß  die  Anfechtung ¬
  der  Stipulation  sich  wesentlich  verschieden  gestaltete,  je  nachdem ¬
  ihr  die  Anerkennung  einer  bestehenden  Schuld  zu  Grunde
lag,  oder  dieselbe  in  Hinblick  auf  eine  andere,  abstract  ihr  gegenüberstehende ¬
  Thatsache  oder  Leistung  erfolgt  war.  Im  ersteren  Falle
bildete  die  Anerkennung  der  Schuld  ein  Surrogat  für  den  objectiven
Bestand  der  causa,  wodurch  dem  Anfechtenden  qualificirter  Beweis
der  Nichtschuld  aufgebürdet  wurde.  Im  zweiten  Falle  genügte  es
für  die  Anfechtung,  den  objectiven  Bestand  der  causa  zu  leugnen,
welchen  alsdann  der  Stipulant  zu  erweisen  hatte;  vorbehaltlich  der  aus
der  Stellung  der  Stipulation  zu  dieser  causa  präsumtiv  zu  entnehmenden -
  einfachen  Erbringung  dieses  Beweises.
Im  Sinne  des  Formularprocesses ¬
  bedurfte  es  aber  in  einem,  wie  in  dem  andern  Falle  zur  Anfechtung ¬
  der  ipso  jure  bindenden  Stipulation  einer  Exception.
Den  Stipulationen  der  letzteren  Art  mußte  auch  diejenige  Stipulation ¬
  zugerechnet  werden,  welche  zur  Vermittelung  eines  Darlehns
oder  darlehnähnlichen  Geschäftes  bestimmt  war  (stipulatio  credendi
causa).  Eine  solche  Stipulation  konnte,  wie  öfters  geschah,  *2)  die
Bestimmung  haben,  der  Geldzahlung  vorauszugehen.  Dieser
Fall  ist  in  der  S.  109  abgedruckten  Stelle  des  Gajus  (IV.  §.  116)
besprochen;  23)  und  hier  wird  es  gewiß  Jedermann  natürlich  finden,
22)  l.  30  de  R.  C.  1.  3  §.  4  ad  SC.  Mac.  1.  4  quae  res  pign.  c.  7,
9  h.  t.  c.  4  de  cond.  ex  lege.
23)  In  völliger  Reinheit  tritt  dieser  Fall  auch  hervor  in  c.  7  h.  t.  (Alex.
Serverus):  Si  quasi  accepturi  (d.  h.  als  solche,  welche  vermeintlich  noch  empfangen ¬
  werden)  mutuam  pecuniam  adversario  cavistis  (d.  h.  durch  Stipulation ¬
  versprochen  habt),  quae  numerata  non  est,  per  condictionem  obligationem ¬
  repetere,  etsi  actor  non  petat,  vel  exceptione  n.  n.  pec.  adyersus
agentem  uti  potestis.
            
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