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Vaters, nicht aber aus der Mutter Verlassenschaft. Er
muß seinen Anspruch darauf vorbringen, bevor noch die
wirkliche Theilung ihren Anfang genommen. Wie weit
es sich erstrecke? besonders in Ansehung der Aktiv- und
Passivschulden. Bey Zwillingen, wenn sie Posthumi
sind, findet keine Erstgeburt statt; sind sie aber bey des
Vaters Lebzeiten gebohren, so hat dasjenige Kind das
Erstgeburtrecht, von welchem die Geburtshelferin sogleich, -
oder die Mutter nach sieben Tagen bezeugt, daß
es zuerst auf die Welt gekommen. Fünfter Abschnitt.
Von der Erbtheilung Sind erwachsene und unerwachsene -
Söhne vorhanden, erstere aber haben die gemeinschaftliche -
Masse gebessert, so können sie dennoch nichts
zum voraus fordern, ausgenommen in zwey Fällen. Der
Sohn muß sich, wenn der Vater eine Mitgift versprochen, -
vor der Hochzeit aber verstorben, mit seinem Erbtheil -
vergnügen. Erbtheilungen müssen gerichtlich geschehen, -
wenn nicht alle Erben 13 Jahr alt sind. Theilungen -
geschehen durch Loose, und können nicht angefochten -
werden, es wäre denn ein Versehen in der Guͤtertare
um den 6ten Theil erweißlich. An die Stelle der Abwesenden -
können drey rechtschaffene Leute bestellt, und neben -
ihnen die Theilungen vorgenommen werden. Fälle,
da Theilungen ungültig werden.
Zweites Hauptstück.. Erster Abschn. Von Vormundschaften. -
Die Richter können nach Gutbefinden
auch wohl selbst Vormünder seyn, Die Richter formiren -
Volage ULE
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
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