Volltext : Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 1, H. 2 (1781))

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Vaters,  nicht  aber  aus  der  Mutter  Verlassenschaft.  Er
muß  seinen  Anspruch  darauf  vorbringen,  bevor  noch  die
wirkliche  Theilung  ihren  Anfang  genommen.  Wie  weit
es  sich  erstrecke?  besonders  in  Ansehung  der  Aktiv-  und
Passivschulden.  Bey  Zwillingen,  wenn  sie  Posthumi
sind,  findet  keine  Erstgeburt  statt;  sind  sie  aber  bey  des
Vaters  Lebzeiten  gebohren,  so  hat  dasjenige  Kind  das
Erstgeburtrecht,  von  welchem  die  Geburtshelferin  sogleich, -
  oder  die  Mutter  nach  sieben  Tagen  bezeugt,  daß
es  zuerst  auf  die  Welt  gekommen.  Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Erbtheilung  Sind  erwachsene  und  unerwachsene -
  Söhne  vorhanden,  erstere  aber  haben  die  gemeinschaftliche -
  Masse  gebessert,  so  können  sie  dennoch  nichts
zum  voraus  fordern,  ausgenommen  in  zwey  Fällen.  Der
Sohn  muß  sich,  wenn  der  Vater  eine  Mitgift  versprochen, -
  vor  der  Hochzeit  aber  verstorben,  mit  seinem  Erbtheil -
  vergnügen.  Erbtheilungen  müssen  gerichtlich  geschehen, -
  wenn  nicht  alle  Erben  13  Jahr  alt  sind.  Theilungen -
  geschehen  durch  Loose,  und  können  nicht  angefochten -
  werden,  es  wäre  denn  ein  Versehen  in  der  Guͤtertare
um  den  6ten  Theil  erweißlich.  An  die  Stelle  der  Abwesenden -
  können  drey  rechtschaffene  Leute  bestellt,  und  neben -
  ihnen  die  Theilungen  vorgenommen  werden.  Fälle,
da  Theilungen  ungültig  werden.
Zweites  Hauptstück..  Erster  Abschn.  Von  Vormundschaften. -
  Die  Richter  können  nach  Gutbefinden
auch  wohl  selbst  Vormünder  seyn,  Die  Richter  formiren -

Volage  ULE
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
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