fullscreen : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 1)

16  Buch  I.  Kap.  II.  Von  den  Gerichten,
ämter  (§.7.)  die  zweite  Instanz  ausmachen. ¬

§.  9.
b)  Rentämter,  Mauthämter  u.  d.
Ueber  Defraudationen  erkennen  in  erster -
  Instanz  jene  administrativen  Aemter,
in  deren  Geschäftskreis  die  Kontravention
einschlägt.
§.  10.
II.  Von  dem  Gerichtsstand:
Allgemeine  Bestimmungen.
Der  Gerichtsstand  wird  1)  nach  dem
Beklagten  in  der  Hauptsache  bemessen;  2)
unter  mehreren  gleich  zuständigen  Gerichten ¬
  entscheidet  die  Wahl  des  Klägers  oder
3)  Prävention.  4)  Wer  vor  dem  nichtzuständigen ¬
  Gerichte  oder  mit  Uebergehung
einer  Instanz  belangt  worden,  kann  die
Einlassung  auf  die  Klage  verweigern.
§.  11.
A)  Allgemeiner  Gerichtsstand.
2)  Persönlicher.
Für  persönliche  Klagen  ist  der  ordentliche ¬
  Gerichtsstand  jenes  Gericht,  unter
welchem  der  Beklagte  seinen  Wohnsitz
hat.
            
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