§§. 302, 303.
gelten die Grundsätze der eigentlichen Solidarität (§. 896 b. G. B. und
unten §. 306).13
Verwandelt sich die untheilbare Forderung durch Verschulden oder
Verzug in eine Ersatzforderung, so erscheint sie von nun an als theilbar.**)
8. Ans speciellen Rechtsgründen (Eigentliche Solidarität.)*)
§. 303.
aa) Rechtliche Natur dieser Solidarität.
Auch bei einer theilbaren Obligation können kraft besonderer Bestimmung ¬
mehrere Gläubiger oder mehrere Schuldner so betheiligt sein,
dass Jeder von ihnen (in solidum) das Ganze zu fordern berechtigt bezw.
das Ganze zu leisten verpflichtet ist, die einmalige Leistung aber alle Gläubiger ¬
als befriedigt, alle Schuldner als befreit erscheinen läßt: Man spricht
hier von Solidarität im gewöhnlichen Sinne oder von Correalität
(active und passive), zwei Begriffe, die bis auf die neuere Zeit für identisch ¬
gehalten wurden. Dieser Lehre trat (1827, 1831) entgegen die KellerRibbentrop'sche ¬
Doctrin: Nach ihr soll nur die eigentliche Correalobligation ¬
objectiv eine Obligation sein, aber mit einer Mehrheit subjectiver
Beziehungen2), die Solidarobligation aber soll eine Mehrheit von Obligationen ¬
enthalten. Diese in der gemeinrechtlichen Literatur und Praxis
geraume Zeit herrschende Lehre legte dieser Unterscheidung große Bedeutung
bei namentlich in Ansehung der Tragweite der obligatorischen Aufhebungsthatsachen ¬
(unten § 305 bei Note 11), in Ansehung des Regresses und des
beneficium divisionis.3) In neuerer Zeit wird sie von Vielen bekämpft,
indem sie entweder auch in dem Correalverhältnis eine Mehrheit von
Obligationen erblicken, oder Combinationstheorien aufstellen.*)42)
2) So auch wieder Mages S. 24,
13) Vgl. über die Regreßfrage über29; ¬
darum nennen schon Dulheuer.
haupt Hasenöhrl S. 191 f., 196, v
Preuß. R. S. 41 und Vangerow S. 68
Schey S. 259 f.
½) Arndts §. 216, Kirchstetter 2.
die C. O. eine subjectiv=alternative.
3) Vgl. statt Aller Vangerow S. 67 f.
Aufl. S. 442, Hasenöhrl S.190, 194 f.;
71, 77, 78, 80, 81, 83—97, Haima. -
A. Mages S. 51, 62, 64, v. Schey
S. 255 f. (jeder Mitschuldner habe nur
berger IV S. 13.
Vgl. darüber Arndts §. 213,
seine mora und culpa zu verantworten).
Anm. 5, §. 214 Anm. 1, Windscheid
*) Keller, Litiscontest. §§. 49, 52,
§ 293 Note 1, Mitteis, Die Individualisierung ¬
der Obligation 1886. Die
Ribbentrop, Z. Lehre v. d. C. O.
Auffassung, welche auch bei Corr. Obl. eine
Göttingen 1831, Fitting, Natur d.
C. O. Erlangen 1860, Samhaber, Z.
Mehrheit von Obligationen annimmt,
L. v. d. C. O. 1861, Baron, Gesammtgewinnt ¬
immer mehr Boden. Es ist
wohl überflüssig, die betreffenden Schriftrechtsverh. ¬
1864, Mages, Gesammtschuldverh., ¬
Vangerow III §. 573, Arndts
steller hier anzuführen. Wenn freilich
§§. 213—215, Heimbach, Rechtslex.V
Schönemann (Ztschr. f. Civ. R. u.
S. 447—457, Puchta §§. 233—23
Pr. N. F. XIX. Beilage) in der C. O.
Savigny, Obl. R.I §§.16—27 S.136f.,
schon darum eine Mehrheit von Obligationen ¬
erblicken will, weil eine ObliHruza, ¬
Correalobligationen und Ver
wandtes nach der 2. Lesung des Entw.
gation nur die juristische Beziehung
2c. 1895. Weitere Lit. bei Windscheid,
zwischen Gläubiger und Schuldner sei,
§. 292 Note * und oben §. 302 Note*
daher bei einer Mehrheit von Bethei¬