Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§§.  302,  303.
gelten  die  Grundsätze  der  eigentlichen  Solidarität  (§.  896  b.  G.  B.  und
unten  §.  306).13
Verwandelt  sich  die  untheilbare  Forderung  durch  Verschulden  oder
Verzug  in  eine  Ersatzforderung,  so  erscheint  sie  von  nun  an  als  theilbar.**)
8.  Ans  speciellen  Rechtsgründen  (Eigentliche  Solidarität.)*)
§.  303.
aa)  Rechtliche  Natur  dieser  Solidarität.
Auch  bei  einer  theilbaren  Obligation  können  kraft  besonderer  Bestimmung ¬
  mehrere  Gläubiger  oder  mehrere  Schuldner  so  betheiligt  sein,
dass  Jeder  von  ihnen  (in  solidum)  das  Ganze  zu  fordern  berechtigt  bezw.
das  Ganze  zu  leisten  verpflichtet  ist,  die  einmalige  Leistung  aber  alle  Gläubiger ¬
  als  befriedigt,  alle  Schuldner  als  befreit  erscheinen  läßt:  Man  spricht
hier  von  Solidarität  im  gewöhnlichen  Sinne  oder  von  Correalität
(active  und  passive),  zwei  Begriffe,  die  bis  auf  die  neuere  Zeit  für  identisch ¬
  gehalten  wurden.  Dieser  Lehre  trat  (1827,  1831)  entgegen  die  KellerRibbentrop'sche ¬
  Doctrin:  Nach  ihr  soll  nur  die  eigentliche  Correalobligation ¬
  objectiv  eine  Obligation  sein,  aber  mit  einer  Mehrheit  subjectiver
Beziehungen2),  die  Solidarobligation  aber  soll  eine  Mehrheit  von  Obligationen ¬
  enthalten.  Diese  in  der  gemeinrechtlichen  Literatur  und  Praxis
geraume  Zeit  herrschende  Lehre  legte  dieser  Unterscheidung  große  Bedeutung
bei  namentlich  in  Ansehung  der  Tragweite  der  obligatorischen  Aufhebungsthatsachen ¬
  (unten  §  305  bei  Note  11),  in  Ansehung  des  Regresses  und  des
beneficium  divisionis.3)  In  neuerer  Zeit  wird  sie  von  Vielen  bekämpft,
indem  sie  entweder  auch  in  dem  Correalverhältnis  eine  Mehrheit  von
Obligationen  erblicken,  oder  Combinationstheorien  aufstellen.*)42)
2)  So  auch  wieder  Mages  S.  24,
13)  Vgl.  über  die  Regreßfrage  über29; ¬
  darum  nennen  schon  Dulheuer.
haupt  Hasenöhrl  S.  191  f.,  196,  v
Preuß.  R.  S.  41  und  Vangerow  S.  68
Schey  S.  259  f.
½)  Arndts  §.  216,  Kirchstetter  2.
die  C.  O.  eine  subjectiv=alternative.
3)  Vgl.  statt  Aller  Vangerow  S.  67  f.
Aufl.  S.  442,  Hasenöhrl  S.190,  194  f.;
71,  77,  78,  80,  81,  83—97,  Haima. -
  A.  Mages  S.  51,  62,  64,  v.  Schey
S.  255  f.  (jeder  Mitschuldner  habe  nur
berger  IV  S.  13.
Vgl.  darüber  Arndts  §.  213,
seine  mora  und  culpa  zu  verantworten).
Anm.  5,  §.  214  Anm.  1,  Windscheid
*)  Keller,  Litiscontest.  §§.  49,  52,
§  293  Note  1,  Mitteis,  Die  Individualisierung ¬
  der  Obligation  1886.  Die
Ribbentrop,  Z.  Lehre  v.  d.  C.  O.
Auffassung,  welche  auch  bei  Corr.  Obl.  eine
Göttingen  1831,  Fitting,  Natur  d.
C.  O.  Erlangen  1860,  Samhaber,  Z.
Mehrheit  von  Obligationen  annimmt,
L.  v.  d.  C.  O.  1861,  Baron,  Gesammtgewinnt ¬
  immer  mehr  Boden.  Es  ist
wohl  überflüssig,  die  betreffenden  Schriftrechtsverh. ¬
  1864,  Mages,  Gesammtschuldverh., ¬
  Vangerow  III  §.  573,  Arndts
steller  hier  anzuführen.  Wenn  freilich
§§.  213—215,  Heimbach,  Rechtslex.V
Schönemann  (Ztschr.  f.  Civ.  R.  u.
S.  447—457,  Puchta  §§.  233—23
Pr.  N.  F.  XIX.  Beilage)  in  der  C.  O.
Savigny,  Obl.  R.I  §§.16—27  S.136f.,
schon  darum  eine  Mehrheit  von  Obligationen ¬
  erblicken  will,  weil  eine  ObliHruza, ¬
  Correalobligationen  und  Ver
wandtes  nach  der  2.  Lesung  des  Entw.
gation  nur  die  juristische  Beziehung
2c.  1895.  Weitere  Lit.  bei  Windscheid,
zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  sei,
§.  292  Note  *  und  oben  §.  302  Note*
daher  bei  einer  Mehrheit  von  Bethei¬
            
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