Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  405.
Das  wissentliche  Behalten  einer  durch  ihre  Leibes-4)  oder  Gemüthsbeschaffenheit*) ¬
  gefährlichen  Person  in  Dienste.  Schon  das  Unterstandgeben ¬
  ist  ein  Delict.“
c)  Die  Gewährung  von  Aufenthalt  an  einen  bekannten  solchen  Verbrecher, ¬
  durch  dessen  in  dem  bestimmten  Verbrechen  liegende  Neigung  zu
Gesetzesübertretungen  die  Sicherheit  fremder  Personen  oder  fremden  Vermögens ¬
  gefährdet  erscheint.  „Bekannter  Verbrecher,  das  soll  besagen,
dass  er  dem  Aufenthaltsgeber  als  Verbrecher  bekannt  sein  müsse.*)  Gleichgiltig ¬
  aber  ist,  ob  er  des  Verbrechens  bereits  schuldig  erkannt  wurde  oder
nicht*);  ist  aber  die  Strafbarkeit  bereits  *)  erloschen,  dann  erscheint  er  vor
dem  Gesetz  nicht  mehr  als  Verbrecher.*0)  Unterstandgabe  an  einen  Delinquenten, ¬
  dem  nur  ein  Vergehen  oder  eine  Übertretung  zur  Last  fällt,  ist
nicht  Delict.!1
Der  Unterstandgeber  erscheint  verpflichtet  zum  Ersatz  des  durch  die
gefährliche  Eigenschaft  solcher  Personen  verursachten  Schadens,  soweit
dieser  sich  als  Folge  des  Unterstandgebens  darstellt,  was  dann  angenommen
wird,  wenn  er  dem  Hausherrn  oder  den  Hausgenossen  zugefügt  wird
(§.  1314).*2)  Im  Falle  c  wird  aber  nur  gehaftet  für  Beschädigungen,
die  auf  der  nämlichen  Triebfeder  beruhen,  die  das  frühere  Verbrechen  hervortrieb*3); ¬
  im  Falle  a  nur  für  eine  solche  Beschädigung,  die  aus  einer
besonders  ausgeprägten  gefährlichen  Eigenschaft  der  Dienstperson  entspringt*4), ¬
  welche  also,  wenn  sie  dem  Dienstgeber  bekannt  gewesen  wäre,
ihn  abgehalten  hätte,  sie  aufzunehmen.5)  War  die  Dienstperson  mit  Zeugnissen ¬
  versehen,  dann  haftet  der  Dienstgeber  nur  unter  den  sub  b  oder  e
angegebenen  Voraussetzungen.10
4)  Z.  B.  ansteckende  Krankheiten.
und  Kirchstetter  S.  575.  Der  WortZ. ¬
  B.  abwechselnde  Sinneswirrung,
laut  des  Gesetzes  ist  allerdings  der  AnHang ¬
  zur  Trunkenheit,  Nachlässigkeit  in
schauung  des  Letzteren  günstig;  allein
Verwahrung  von  Feuer  und  Licht  u.  dgl.
das  Gesetz  kann  nicht  wohl  die  Aufnahme
—  Zeiller  ad  §.  1314  Nr.  2,  Winieines ¬
  bestraften  Verbrechers  zum  Delict
warter  IV  S.  574,  Stubenrauch
stempeln  wollen,  da  damit  der  BesserungsS. ¬
  535.  Vgl.  die  Aufzählung  im  A.  L.  R.
bedürftige  fast  unvermeidlich  wieder  auf
§§.  62,  63  cit.
die  Bahn  des  Verbrechens  gedrängt  wer6) ¬
  Es  kommt  ja  nicht  sowohl  auf  das
den  müsste.
Dienstverhältnis,  als  auf  die  AnwesenZeiller ¬
  Nr.  3,  Ellinger  ad
heit  im  Hause  an.  Stubenrauck
§.  1314,  Stubenrauch  S.  535,  KirchS. ¬
  536,  Nippel  VIII  1.  S.  154;  a.  M.
stetter  S.  575.
Scheidlein  S.  105,  Kirchstetter
12)  Im  A.  L.  R.  fehlt  diese  Schranke.
S.  575.
13)  So  auch  Ellinger  a.  a.  O.,  Win*) ¬
  Also  nicht  =  notorischer  Verbrecher,
warter  S.  575,  Stubenrauch,  Kirchwie ¬
  Ellinger  anzunehmen  scheint.
stetter  a.  a.  O.  Dagegen  aber  ZeilWiniwarter ¬
  S.  574,  Stubenrauch
ler  III  S.  743.
S.  535,  Kirchstetter  S.  575.
1)  Kirchstetter  S.  575.
3)  Stubenrauch  und  Kirchstetter
13)  Scheidlein  S.  96,  Stubena. ¬
  a.  O.
rauch  S.  536.
9).  Durch  Bestrafung,  Verjährung  u.  s.  w.
10)  So  auch  Zeiller  §.  1314  Nr.  3,
16)  Kirchstetter  S.  575,  Entsch.
Winiwarter  S.  574,  Stubenrauch
Sammlung  VI  Nr.  2746.  Vgl.  A.  L.  R.
S.  535;  a.  M.  Ellinger  ad  §.  1314
I  6  §.  60.
            
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