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§. 405.
Das wissentliche Behalten einer durch ihre Leibes-4) oder Gemüthsbeschaffenheit*) ¬
gefährlichen Person in Dienste. Schon das Unterstandgeben ¬
ist ein Delict.“
c) Die Gewährung von Aufenthalt an einen bekannten solchen Verbrecher, ¬
durch dessen in dem bestimmten Verbrechen liegende Neigung zu
Gesetzesübertretungen die Sicherheit fremder Personen oder fremden Vermögens ¬
gefährdet erscheint. „Bekannter Verbrecher, das soll besagen,
dass er dem Aufenthaltsgeber als Verbrecher bekannt sein müsse.*) Gleichgiltig ¬
aber ist, ob er des Verbrechens bereits schuldig erkannt wurde oder
nicht*); ist aber die Strafbarkeit bereits *) erloschen, dann erscheint er vor
dem Gesetz nicht mehr als Verbrecher.*0) Unterstandgabe an einen Delinquenten, ¬
dem nur ein Vergehen oder eine Übertretung zur Last fällt, ist
nicht Delict.!1
Der Unterstandgeber erscheint verpflichtet zum Ersatz des durch die
gefährliche Eigenschaft solcher Personen verursachten Schadens, soweit
dieser sich als Folge des Unterstandgebens darstellt, was dann angenommen
wird, wenn er dem Hausherrn oder den Hausgenossen zugefügt wird
(§. 1314).*2) Im Falle c wird aber nur gehaftet für Beschädigungen,
die auf der nämlichen Triebfeder beruhen, die das frühere Verbrechen hervortrieb*3); ¬
im Falle a nur für eine solche Beschädigung, die aus einer
besonders ausgeprägten gefährlichen Eigenschaft der Dienstperson entspringt*4), ¬
welche also, wenn sie dem Dienstgeber bekannt gewesen wäre,
ihn abgehalten hätte, sie aufzunehmen.5) War die Dienstperson mit Zeugnissen ¬
versehen, dann haftet der Dienstgeber nur unter den sub b oder e
angegebenen Voraussetzungen.10
4) Z. B. ansteckende Krankheiten.
und Kirchstetter S. 575. Der WortZ. ¬
B. abwechselnde Sinneswirrung,
laut des Gesetzes ist allerdings der AnHang ¬
zur Trunkenheit, Nachlässigkeit in
schauung des Letzteren günstig; allein
Verwahrung von Feuer und Licht u. dgl.
das Gesetz kann nicht wohl die Aufnahme
— Zeiller ad §. 1314 Nr. 2, Winieines ¬
bestraften Verbrechers zum Delict
warter IV S. 574, Stubenrauch
stempeln wollen, da damit der BesserungsS. ¬
535. Vgl. die Aufzählung im A. L. R.
bedürftige fast unvermeidlich wieder auf
§§. 62, 63 cit.
die Bahn des Verbrechens gedrängt wer6) ¬
Es kommt ja nicht sowohl auf das
den müsste.
Dienstverhältnis, als auf die AnwesenZeiller ¬
Nr. 3, Ellinger ad
heit im Hause an. Stubenrauck
§. 1314, Stubenrauch S. 535, KirchS. ¬
536, Nippel VIII 1. S. 154; a. M.
stetter S. 575.
Scheidlein S. 105, Kirchstetter
12) Im A. L. R. fehlt diese Schranke.
S. 575.
13) So auch Ellinger a. a. O., Win*) ¬
Also nicht = notorischer Verbrecher,
warter S. 575, Stubenrauch, Kirchwie ¬
Ellinger anzunehmen scheint.
stetter a. a. O. Dagegen aber ZeilWiniwarter ¬
S. 574, Stubenrauch
ler III S. 743.
S. 535, Kirchstetter S. 575.
1) Kirchstetter S. 575.
3) Stubenrauch und Kirchstetter
13) Scheidlein S. 96, Stubena. ¬
a. O.
rauch S. 536.
9). Durch Bestrafung, Verjährung u. s. w.
10) So auch Zeiller §. 1314 Nr. 3,
16) Kirchstetter S. 575, Entsch.
Winiwarter S. 574, Stubenrauch
Sammlung VI Nr. 2746. Vgl. A. L. R.
S. 535; a. M. Ellinger ad §. 1314
I 6 §. 60.
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