Volltext : Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen (Theil 2)

Landtafelfähigkeit  in  Böhmen.
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Landtafel=Patentes  mangeln,  unter  dem  Nahmen  desjenigen,  wider
welchen  die  Pränotation  bewirket  worden,  nichts  weiter  anzumerken
kommt,  als:  dessen  Besitz  ist  durch  Pränotation  streitig,
ohne  den  Pränotations-Werber  selbst  als  einstweiligen  Besitzer  nahmentlich ¬
  aufzuführen.  So  wie  übrigens  im  Falle  einer  pränotirten  landtafelmäßigen ¬
  Urkunde  der  vorige  Besitzer  ganz  aus  dem  Besitzstande
austritt,  mithin  die  Gläubiger  des  Verkäufers  das  Gut  selbst  unmittelbar ¬
  nicht  mehr  behaften  können,  so  kann  auch  nach  fruchtlos  verstrichener ¬
  Habilitirungs-Frist  nur  der  von  der  Pränotation  besonders  verständigte ¬
  k.  Fiscus  die  Feilbiethung  des  Gutes  auf  Gefahr  und  Unkosten  des
pränotirten  Käufers  einleiten,  wobey  sich  nach  der  Analogie  des  §.  338
der  Gerichtsordnung  zu  benehmen  ist.  Erst  durch  den  Verkauf  des  Gutes ¬
  und  der  Vorschreibung  des  neuen  Käufers  im  Hauptbuche,  erlischt
das  Besitzrecht  des  zum  Besitze  unfähigen  Pränotirten.  Nur  wenn  der
Pränotirte  bis  zur  Stunde,  welche  zur  Versteigerung  bestimmt  ist.
sich  mit  der  erworbenen  Habilitirung  ausweiset,  oder  aber  sein  Besitz
recht  an  einen  kundbar  zum  Lande  und  zur  landtäflichen  Besitzung  Fähigen ¬
  überläßt,  ist  mit  der  Versteigerung  nicht  vorzugehen,  woraus  sich
von  selbst  ergibt,  daß  der  landtafelunfähige  Besitzer  auch  während  der
Habilitirungs-Frist  sein  pränotirtes  Besitzrecht  an  Niemanden,  als  an
einen  Landtafelfähigen,  abtreten  könne.
4.
Hfd.  v.  9.  April  1813,  an  das  Böhm.  App.  Ger.  IG.  S.  85.  Nr.  1036.
Wider  jene  unfähigen  Besitzer  landtäflicher  Güter,  die  sich  binnen
Einem  Jahre  und  sechs  Wochen  weder  zum  Lande  habilitirt,  noch  diese
Güter  aus  freyer  Hand  an  einen  fähigen  Besitzer  veräußert  haben,  soll
der  Fiscus  bey  den  Landrechten  einschreiten,  und  um  die  Feilbiethung
dieser  Güter  auf  ihre  Gefahr  und  Unkosten  ansuchen,  das  k.  Landrecht
aber  die  angesuchte  Feilbiethung  der  Ordnung  nach,  d.  i.  nach  vorläufig
vorgenommener  gerichtlicher  Schätzung,  wenn  diese  nicht  schon  vorhanden ¬
  ist,  und  mit  Verständigung  des  Gutsbesitzers  sowohl,  als  auch  der
auf  dem  Gute  haftenden  Gläubiger,  mit  dem  Beysatze  bewilligen:  daß
wenn  das  Gut  um  den  Schätzungswerth  bey  der  ersten  und  zweyten
Feilbiethung  an  einen  landtäflichen  Käufer  nicht  gebracht  werden  sollte,
dasselbe  bey  der  dritten  an  einen  solchen  auch  unter  dem  Schätzungswerthe
veräußert  werden  würde.
            
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