Landtafelfähigkeit in Böhmen.
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Landtafel=Patentes mangeln, unter dem Nahmen desjenigen, wider
welchen die Pränotation bewirket worden, nichts weiter anzumerken
kommt, als: dessen Besitz ist durch Pränotation streitig,
ohne den Pränotations-Werber selbst als einstweiligen Besitzer nahmentlich ¬
aufzuführen. So wie übrigens im Falle einer pränotirten landtafelmäßigen ¬
Urkunde der vorige Besitzer ganz aus dem Besitzstande
austritt, mithin die Gläubiger des Verkäufers das Gut selbst unmittelbar ¬
nicht mehr behaften können, so kann auch nach fruchtlos verstrichener ¬
Habilitirungs-Frist nur der von der Pränotation besonders verständigte ¬
k. Fiscus die Feilbiethung des Gutes auf Gefahr und Unkosten des
pränotirten Käufers einleiten, wobey sich nach der Analogie des §. 338
der Gerichtsordnung zu benehmen ist. Erst durch den Verkauf des Gutes ¬
und der Vorschreibung des neuen Käufers im Hauptbuche, erlischt
das Besitzrecht des zum Besitze unfähigen Pränotirten. Nur wenn der
Pränotirte bis zur Stunde, welche zur Versteigerung bestimmt ist.
sich mit der erworbenen Habilitirung ausweiset, oder aber sein Besitz
recht an einen kundbar zum Lande und zur landtäflichen Besitzung Fähigen ¬
überläßt, ist mit der Versteigerung nicht vorzugehen, woraus sich
von selbst ergibt, daß der landtafelunfähige Besitzer auch während der
Habilitirungs-Frist sein pränotirtes Besitzrecht an Niemanden, als an
einen Landtafelfähigen, abtreten könne.
4.
Hfd. v. 9. April 1813, an das Böhm. App. Ger. IG. S. 85. Nr. 1036.
Wider jene unfähigen Besitzer landtäflicher Güter, die sich binnen
Einem Jahre und sechs Wochen weder zum Lande habilitirt, noch diese
Güter aus freyer Hand an einen fähigen Besitzer veräußert haben, soll
der Fiscus bey den Landrechten einschreiten, und um die Feilbiethung
dieser Güter auf ihre Gefahr und Unkosten ansuchen, das k. Landrecht
aber die angesuchte Feilbiethung der Ordnung nach, d. i. nach vorläufig
vorgenommener gerichtlicher Schätzung, wenn diese nicht schon vorhanden ¬
ist, und mit Verständigung des Gutsbesitzers sowohl, als auch der
auf dem Gute haftenden Gläubiger, mit dem Beysatze bewilligen: daß
wenn das Gut um den Schätzungswerth bey der ersten und zweyten
Feilbiethung an einen landtäflichen Käufer nicht gebracht werden sollte,
dasselbe bey der dritten an einen solchen auch unter dem Schätzungswerthe
veräußert werden würde.