Friedr. Gottl. Struvs sched.
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es nicht allein bey Definitionen bewenden lassen, -
sondern aus seinen gestrengen Erklärungen
auch gestrenge Folgen von den Sachen selbst,
welche in selbigen berühret worden, gezohen hätte, -
damit nicht allein Anfänger in der Rechtsgelahrheit, -
sondern auch diejenige, welche weiter -
gehen und etwas gründliches darinnen erlernen -
wollen, sich derselben bedienen könnten.
Wir könnten hiernechst, was die Schrifft selbst
anlanget; gar leicht verschiedene Zweiffel dargegen -
erregen, und vieles an der darin beobachteten -
Ordnung selbst auszusetzen finden. Also
könnten wohl §. XI. p. 29. bey der Wort=Erklärung -
der Römischen Rath=Schlüsse, p. 31
bey dem lege regia und responsis prudentum
P. 49. bey den Reichs=Deputations-Abschieden,
so der Herr Verfasser zu den besondern Reichs=Schlüssen -
rechnet, p 50. bey Beschreibung des
Sachsen=Spiegels und anderwärts unterschied= | |
liche Fragen gegen die angebrachten Sätze aufgeworffen -
werden; allein wir halten es für unbillig -
/ uns mit solchen Kleinigkeiten abzugeben.
XXIV.
Schediasma de consuetudinibus imperii Romano-Germanici -
vniuersalis. Von den allgemeinen -
Reichsherkommen in genere, earumque -
natura atque indole, ex legibus imperii -
fundamentalibus, recessibus imperii atque
scriptoribus iuris tam publici, quam priuati, -
collectum. Atque ex principus iuris naturae -
& gentium, nec non politicae vniuerfalls -
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Stadtbibliothek Weberbag
europäische Rechtsgeschichte