Full text : Benedict, Friedrich August: Handbuch der gerichtlichen Würderungskunde

Einleitung.
§.  1.
Die  Leitung  des  ganzen  Geschaͤfts,  welches  im  Wesentlichsten ¬
  lediglich  in  Feststellung  solcher  Thatsachen
bestehet,  die  der  Bestimmung  des  Werths  des
abzuschätzenden  Gegenstandes  zur  Grundlage
dienen,  ist  die  Aufgabe  für  den  Richter  bei  gerichtlichen
Abschätzungen.
J
Zym  also  liegt  die  Bestimmung  der  Thatsachen  ob,
worüber  Beweis  erhoben  werden  soll,  er  hat  die  Gegenstände ¬
  zu  bezeichnen,  deren  Untersuchung  dem  Gutachten
Sachverständiger  zu  unterwerfen  ist,  und  nur  indem  er
den  Gesichtspunkt  unverrückt  im  Auge  hält,  von  dem  aus
er  sein  Geschäft  bearbeiten  und  von  dem  aus  allein  es
beurtheilt  werden  muß,  kann  er  sein  Werk  von  spekulativen
Theorien,  landwirthschaftlichen  Sistemen,  Lieblingsansichten
seiner  Sachverständigen,  idealen  und  abstrakten  Berechnungen ¬
  frei  erhalten,  kann  er  die  Mittel  finden,  seiner  Ausarbeitung ¬
  die  Gemeingiltigkeit  zu  geben,  welche  der  Gegenstand ¬
  als  unerläßliche  Bedingung  seines  Werths  erfordert.
Denn  soll  die  gerichtliche  Aufnahme  eines  Anschlags  nicht
zu  einer  bloßen  Förmlichkeit  herab  sinken,  soll  ein  solcher
Anschlag  sich  von  einem  außergerichtlichen  nicht  bloß  dadurch ¬
  unterscheiden  und  keinen  andern  Werth  haben  als
den,  daß  eine  richterliche  Person  die  Nachrichten  und  Gutachten ¬
  gesammelt  hat,  aus  welchen  das  Ganze  geschöpft
und  zusammengesetzt  ist,  so  kann  der  eigentliche  Werth  einer
solchen  Ausarbeitung  nur  darin  bestehen,  daß  die  Thätigkeit
            
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