Einleitung.
§. 1.
Die Leitung des ganzen Geschaͤfts, welches im Wesentlichsten ¬
lediglich in Feststellung solcher Thatsachen
bestehet, die der Bestimmung des Werths des
abzuschätzenden Gegenstandes zur Grundlage
dienen, ist die Aufgabe für den Richter bei gerichtlichen
Abschätzungen.
J
Zym also liegt die Bestimmung der Thatsachen ob,
worüber Beweis erhoben werden soll, er hat die Gegenstände ¬
zu bezeichnen, deren Untersuchung dem Gutachten
Sachverständiger zu unterwerfen ist, und nur indem er
den Gesichtspunkt unverrückt im Auge hält, von dem aus
er sein Geschäft bearbeiten und von dem aus allein es
beurtheilt werden muß, kann er sein Werk von spekulativen
Theorien, landwirthschaftlichen Sistemen, Lieblingsansichten
seiner Sachverständigen, idealen und abstrakten Berechnungen ¬
frei erhalten, kann er die Mittel finden, seiner Ausarbeitung ¬
die Gemeingiltigkeit zu geben, welche der Gegenstand ¬
als unerläßliche Bedingung seines Werths erfordert.
Denn soll die gerichtliche Aufnahme eines Anschlags nicht
zu einer bloßen Förmlichkeit herab sinken, soll ein solcher
Anschlag sich von einem außergerichtlichen nicht bloß dadurch ¬
unterscheiden und keinen andern Werth haben als
den, daß eine richterliche Person die Nachrichten und Gutachten ¬
gesammelt hat, aus welchen das Ganze geschöpft
und zusammengesetzt ist, so kann der eigentliche Werth einer
solchen Ausarbeitung nur darin bestehen, daß die Thätigkeit