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§§. 401, 402.
Von den Wirkungen der Geschäftsführung ohne Noth ist hier nur
soweit zu handeln, als sie aus ihrer Delictsnatur entspringen*); in dieser
Beziehung ist zu unterscheiden zwischen nützlicher und voluptarer Geschäftsführung. ¬
Da die erstere schon ihrer Natur nach Nutzen (nicht aber
Schaden) schafft, so kann sich ihre Delictsnatur nur geltend machen und
zur Erscheinung bringen, wenn infolge der Geschäftsführung ein beschädigender ¬
Zufall möglich wurde, der ohne sie nicht hätte eintreten
können. Wenn z. B. jemand in Abwesenheit des Eigenthümers dessen
reife Feldfrucht eingebracht hat, diese aber durch eine hierauf ausgebrochene
Feuersbrunst vernichtet wurde, so muss der Geschäftsführer für diesen
Zufall nach den vom Verschulden geltenden Grundsätzen (oben I. §. 138
bei Note 19 f.) einstehen*), während er für denselben nicht zu haften
hätte, wenn die Geschäftsführung eine nothwendige, z. B. die Einbringung
der Feldfrucht eine Rettung derselben vor drohendem Untergange gewesen
wäre?) (§. 1311). —
Dagegen ist die voluptare Geschäftsführung, als
eine Veränderung in fremdem Vermögen, die wohl dem Geschmacke des
Geschäftsführers, nicht aber dem des Geschäftsherrn entspricht, schon ihrer
Natur nach eine Beschädigung, und erzeugt daher die Verbindlichkeit zur
Wiederherstellung des vorigen Standes, und insoweit dies nicht mehr möglich ¬
ist, zum Ersatz nicht nur des positiven Schadens, sondern, da sie
immer vorsätzlich oder mindestens aus grober Nachlässigkeit geschieht, auch
des entgangenen Gewinns (§§. 1038, 1040, 1331). Dass der Geschäftsführer ¬
umsomehr für jeden Zufall haftet, welcher das Vermögen des Geschäftsherrn ¬
ohne diese Einmischung in seine Angelegenheiten nicht getroffen
hätte, versteht sich von selbst (§. 1311).
§. 402.
IX. Bernachlässigung der schuldigen Aussicht.
Mehrere hierher gehörige Fälle enthält das Straf=G. B. §. 376
(vernachlässigte Aufsicht über Kinder u. dgl.), §§. 378—391 (vernachlässigte
worden, dann ist nur das Resultat in
mung (bei Note 6) gilt, so sehr auch
Betracht zu ziehen (arg. §. 1191).
Leist versucht, sie wegzudisputieren, im
österr. R. unzweifelhaft. Das G. B. zieht
5) Im übrigen vgl. unten §. 410.
nämlich im §. 1311 die folgerichtige
Hieher gehört auch Entsch. SammConsequenz ¬
aus den §§. 1035, 1037,
lung V Nr. 2116: A hatte ein paar
während das A. L. R. zwar die Sätze
Ochsen des B in dessen Abwesenheit an
der letztcitierten Paragraphen, nicht aber
einen Fremden, der sehr guten Kaufauch ¬
deren Consequenz enthält. — Nach
preis anbot, ohne Auftrag des B, aber
gem. R. ist der neg. gestor für den
in der Absicht, ihm damit zu nützen,
Zufall nur verantwortlich, wenn er gegen
verkauft, und dem B den Kaufpreis abdas ¬
Verbot des Geschäftsherrn oder
geführt. Nachträglich zeigte sich, dass
auch nur gegen dessen Art und Weise
das Geld größtentheils in falschen Bankthätig ¬
geworden ist (L. 11. D. h. t. 3.
noten bestand, die so gut nachgemacht
5. Windscheid §. 430 Note 7); nach
waren, dass die Fälschung für den A
A. L. R. I 13 §. 49 und sächs. G. B.
nicht erkennbar war. Der oberste G
§. 1347 nur, wenn er gegen dessen VerH. ¬
entschied, A habe den Schaden zu
bot gehandelt hat, nach dem Deutschen
tragen.
G. B. (vgl. §. 678) nicht einmal in
*) Die allerdings unbillige Bestimdiesem ¬
Falle.