Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  401,  402.
Von  den  Wirkungen  der  Geschäftsführung  ohne  Noth  ist  hier  nur
soweit  zu  handeln,  als  sie  aus  ihrer  Delictsnatur  entspringen*);  in  dieser
Beziehung  ist  zu  unterscheiden  zwischen  nützlicher  und  voluptarer  Geschäftsführung. ¬
  Da  die  erstere  schon  ihrer  Natur  nach  Nutzen  (nicht  aber
Schaden)  schafft,  so  kann  sich  ihre  Delictsnatur  nur  geltend  machen  und
zur  Erscheinung  bringen,  wenn  infolge  der  Geschäftsführung  ein  beschädigender ¬
  Zufall  möglich  wurde,  der  ohne  sie  nicht  hätte  eintreten
können.  Wenn  z.  B.  jemand  in  Abwesenheit  des  Eigenthümers  dessen
reife  Feldfrucht  eingebracht  hat,  diese  aber  durch  eine  hierauf  ausgebrochene
Feuersbrunst  vernichtet  wurde,  so  muss  der  Geschäftsführer  für  diesen
Zufall  nach  den  vom  Verschulden  geltenden  Grundsätzen  (oben  I.  §.  138
bei  Note  19  f.)  einstehen*),  während  er  für  denselben  nicht  zu  haften
hätte,  wenn  die  Geschäftsführung  eine  nothwendige,  z.  B.  die  Einbringung
der  Feldfrucht  eine  Rettung  derselben  vor  drohendem  Untergange  gewesen
wäre?)  (§.  1311).  —
Dagegen  ist  die  voluptare  Geschäftsführung,  als
eine  Veränderung  in  fremdem  Vermögen,  die  wohl  dem  Geschmacke  des
Geschäftsführers,  nicht  aber  dem  des  Geschäftsherrn  entspricht,  schon  ihrer
Natur  nach  eine  Beschädigung,  und  erzeugt  daher  die  Verbindlichkeit  zur
Wiederherstellung  des  vorigen  Standes,  und  insoweit  dies  nicht  mehr  möglich ¬
  ist,  zum  Ersatz  nicht  nur  des  positiven  Schadens,  sondern,  da  sie
immer  vorsätzlich  oder  mindestens  aus  grober  Nachlässigkeit  geschieht,  auch
des  entgangenen  Gewinns  (§§.  1038,  1040,  1331).  Dass  der  Geschäftsführer ¬
  umsomehr  für  jeden  Zufall  haftet,  welcher  das  Vermögen  des  Geschäftsherrn ¬
  ohne  diese  Einmischung  in  seine  Angelegenheiten  nicht  getroffen
hätte,  versteht  sich  von  selbst  (§.  1311).
§.  402.
IX.  Bernachlässigung  der  schuldigen  Aussicht.
Mehrere  hierher  gehörige  Fälle  enthält  das  Straf=G.  B.  §.  376
(vernachlässigte  Aufsicht  über  Kinder  u.  dgl.),  §§.  378—391  (vernachlässigte
worden,  dann  ist  nur  das  Resultat  in
mung  (bei  Note  6)  gilt,  so  sehr  auch
Betracht  zu  ziehen  (arg.  §.  1191).
Leist  versucht,  sie  wegzudisputieren,  im
österr.  R.  unzweifelhaft.  Das  G.  B.  zieht
5)  Im  übrigen  vgl.  unten  §.  410.
nämlich  im  §.  1311  die  folgerichtige
Hieher  gehört  auch  Entsch.  SammConsequenz ¬
  aus  den  §§.  1035,  1037,
lung  V  Nr.  2116:  A  hatte  ein  paar
während  das  A.  L.  R.  zwar  die  Sätze
Ochsen  des  B  in  dessen  Abwesenheit  an
der  letztcitierten  Paragraphen,  nicht  aber
einen  Fremden,  der  sehr  guten  Kaufauch ¬
  deren  Consequenz  enthält.  —  Nach
preis  anbot,  ohne  Auftrag  des  B,  aber
gem.  R.  ist  der  neg.  gestor  für  den
in  der  Absicht,  ihm  damit  zu  nützen,
Zufall  nur  verantwortlich,  wenn  er  gegen
verkauft,  und  dem  B  den  Kaufpreis  abdas ¬
  Verbot  des  Geschäftsherrn  oder
geführt.  Nachträglich  zeigte  sich,  dass
auch  nur  gegen  dessen  Art  und  Weise
das  Geld  größtentheils  in  falschen  Bankthätig ¬
  geworden  ist  (L.  11.  D.  h.  t.  3.
noten  bestand,  die  so  gut  nachgemacht
5.  Windscheid  §.  430  Note  7);  nach
waren,  dass  die  Fälschung  für  den  A
A.  L.  R.  I  13  §.  49  und  sächs.  G.  B.
nicht  erkennbar  war.  Der  oberste  G
§.  1347  nur,  wenn  er  gegen  dessen  VerH. ¬
  entschied,  A  habe  den  Schaden  zu
bot  gehandelt  hat,  nach  dem  Deutschen
tragen.
G.  B.  (vgl.  §.  678)  nicht  einmal  in
*)  Die  allerdings  unbillige  Bestimdiesem ¬
  Falle.
            
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