364 Das XIII. Cap. von denen Streitigk. rc.
5. 65.
Was bey solchen Umständen der Hochfürstliche Rebenschutz -
übrigens vor einen Abgang an dessen hohen
Interesse haben moͤge/ wann die Freyensehner hinfuro
die Kosten wegen suchender Confirmation eines ihnen
in effectu in nichts zu statten kommenden Kayserlichen
Schütz Briefes ersparen können, oder wann dieselbe
bis zur Erweisung ihres Anno 1525. gerühmten Privilegii -
ihr zu brauchen renunciirt-erschlichenenes Siegel
ge=oder auf eine obangefuͤhrte toll-kuhne Art, so wohl
Vernunft= als Pacten=widrig mißbrauchen, oder nicht?
ist vernunftiger Weiß nicht abzusehen; Wann anders
einige Fürstliche Herren Raͤthe zu Giessen (dann Serenissimi -
Hochfürstlichen Durchlaucht oder Dero Herren
Ministris. Eminentioribus imputirt man dergleichen
nicht) bloß ad vexas Domini territorialis Solmensis,
nicht auch daher einen steten Anlaß zu bekommen sich
piquirten; Sintemal die Hochgräͤflich Solmische Landes=Herrschaft -
und Dero nachgesetzte Räthe und Beamte -
die Freyensehner an ihren durch den Marpurger
Vergleich
Inhalts derer vorhergegangen Mandatorum
per Sententias confirmatorum (deren Gelebung alleinenicht -
aber derer unconfirmirten versprochen worden
nach und nach erlangt= und in daselbst exprimirter
Masse specificè & nominetenus zugestandenen gewissen
Freyheiten anzufechten gar nicht gemeynt sind, und
wohl vergnuͤgt seyn wuͤrden, wann solche Unterthanen
bey dessen buchstaͤblichen deutlichen Inhalt nur verbleiben= -
und sich ein weiteres, als ihnen nach demselben
zukommt, zur offenbaren Beleidigung ihrer Erb-gehuldigten -
alleinigen Landes=Herrschafft und Dero- extra
hos easus specialiter concessos gäntzlich unlimitirten
Superiorität nicht anmassen wollten.
(Die Fortsetzung folgt künftig.
se
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin