Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  398.
denen  besondere  Kunstkenntnisse  erforderlich  sind,  gegen  Entgelt  einen  nachtheiligen ¬
  Rath  ertheilt  (§.  1299,  oben  I.  §.  138  bei  Note  51  ff.).  Außerdem ¬
  kann  auch  die  in  der  Amtsstellung  einer  Person*9)  liegende  gesetzliche
Verpflichtung,  einen  guten  Rath  zu  ertheilen,  den  Betreffenden  zu  besonderer ¬
  Diligenz  verbinden2°),  sowie  es  sich  endlich  auch  von  selbst  versteht,
dass  derjenige  für  seinen  Rath  haften  muss,  der  für  denselben  einstehen  zu
wollen  ausdrücklich  erklärt  hat  2*)  (sog.  Garantievertrag).  22
§.  399.
VI.  Gewalt  und  Drohung.*)
Gewalt  nennt  man  die  Hemmung  eines  Anderen  in  seiner  freien
Kraftäußerung  durch  physische  Kräfte,  oder  die  Begehung  von  Eigenmächtigkeiten ¬
  an  dessen  Sachen  in  gleicher  Weise,  —  Drohung  das  Inaussichtstellen ¬
  von  Gewaltanwendung  insbesondere  für  den  Fall  der  Unternehmung ¬
  oder  Unterlassung  einer  bestimmten  Handlung.  Zwang  ist  eine
Species  beider:  Gewalt  oder  Drohung,  gerichtet  auf  die  Abnöthigung
einer  Handlung  oder  Unterlassung?);  er  kann  mechanischer  und  psychologischer ¬
  Zwang  sein,  je  nachdem  jemand  ohne  eigene  Willensthätigkeit  mit
physischer  Gewalt  zur  Hervorbringung  einer  Wirkung  missbraucht  wurde,
oder  der  Zwang  auf  seinen  Willen  ausgeübt,  sein  Wille  also  durch  Furcht
zu  einer  Handlung  bestimmt  wurde.22)  Gewalt  und  Drohung  sind,
wenn  sie  nicht  von  Personen  ausgehen,  denen  dazu  ein  Recht  zusteht*)
Delicte.“
Der  Delinquent  ist  verpflichtet*)  zur  Wiederherstellung  des  vorigen
§.  1300  Nr.  3,  Ellinger  ad  §.  1300.
19)  Z.  B.  eines  Arztes,  daher  auch
Vgl.  auch  Jacoby,  die  Crediterkuneines ¬
  Armenarztes;  §.  356—358  Str.digung ¬
  nach  ihrer  wirtschaftlichen  und
G.  B.;  s.  auch  die  folgende  Note.
nach  ihrer  rechtlichen  Seite  (Rec.  v.  Adler
20)  Vgl.  Arndts  §.  291  Note  2.  Mit
in  d.  Wiener  Ztschr.  XXI  S.  606  ff.
Recht  lassen  unsere  Schriftsteller  auch  den
*)  Arndts  §.  333,  Keller  §.  368,
Armenarzt  für  einen  culposen  nachtheiWindscheid ¬
  §.  462.
ligen  Rath  haften.  Wenn  sich  aber  Zeil2) ¬
  Gewalt  und  Drohung  können  auch
ler  III  S.  720,  Ellinger  ad  §.  1300,
vorkommen,  ohne  dass  Zwang  vorliegt;
Nippel  VIII  S.  105,  Kirchstetter
z.  B.  erstere  §§.  83,  90,  96,  letztere
S.  570  hiefür  auf  §.  1299  berufen,  so
§.  99  St.  G.  B.
übersehen  sie,  dass  dieser  Paragraph  eine
2a)  Arndts  §.  61
ganz  andere,  nämlich  die  Frage  behan3) ¬
  Wie  das  der  Fall  ist  bei  einer  obrigdelt, ¬
  inwieferne  eine  Haftung  auch  für
keitlichen  Person  in  Ausübung  ihrer  Amtseine ¬
  nur  einem  Sachverständigen  mögliche
gewalt,  oder  auch  bei  einer  Privatperson
Diligenz  einzutreten  habe,  daher  er  mit  der
in  Ausübung  gerechter  Nothwehr  (§§.  19
vorliegenden  Frage  nichts  zu  thun  hat.
344  b.  G.  B.)  oder  Selbsthilfe  (§.  1321),
21)  Vangerow  S.  509  (gegen  Thiin ¬
  Androhung  gerichtlicher  Schritte  gegen
baut),  Windscheid  §.  412  a.  C
den  säumigen  Schuldner  2c.  Vgl.  §.  870
22)  Windscheid  a.  a.  O.  Eine  Species
verb.  „gerechte  Furcht“.
dieses  Vertrages  ist  der  sog.  Credit
4)  Das  b.  G.  B.  §§.  19,  345,  542,
auftrag  (mand.  qualificatum).  Von
565,  869,  874  u.  a.  stellt  widerrechtliche
dem  Gesichtspunkte  des  Rathes  sind  auch
Gewalt  und  Drohung  dem  Betrug  gleich,
die  sog.  kaufmännischen  Empfehlungen
das  St.  G.  B.  (§§.  76—100)  bedroht
zu  beurtheilen;  der  Empfehlende  haftet
die  schwereren  Fälle  mit  Strafe.
dafür  nur,  wenn  er  die  Garantie  aus5) ¬
  Actio  quod  metus  causa.
drücklich  zugesichert  hat.  Zeiller  ad
            
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