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§. 398.
denen besondere Kunstkenntnisse erforderlich sind, gegen Entgelt einen nachtheiligen ¬
Rath ertheilt (§. 1299, oben I. §. 138 bei Note 51 ff.). Außerdem ¬
kann auch die in der Amtsstellung einer Person*9) liegende gesetzliche
Verpflichtung, einen guten Rath zu ertheilen, den Betreffenden zu besonderer ¬
Diligenz verbinden2°), sowie es sich endlich auch von selbst versteht,
dass derjenige für seinen Rath haften muss, der für denselben einstehen zu
wollen ausdrücklich erklärt hat 2*) (sog. Garantievertrag). 22
§. 399.
VI. Gewalt und Drohung.*)
Gewalt nennt man die Hemmung eines Anderen in seiner freien
Kraftäußerung durch physische Kräfte, oder die Begehung von Eigenmächtigkeiten ¬
an dessen Sachen in gleicher Weise, — Drohung das Inaussichtstellen ¬
von Gewaltanwendung insbesondere für den Fall der Unternehmung ¬
oder Unterlassung einer bestimmten Handlung. Zwang ist eine
Species beider: Gewalt oder Drohung, gerichtet auf die Abnöthigung
einer Handlung oder Unterlassung?); er kann mechanischer und psychologischer ¬
Zwang sein, je nachdem jemand ohne eigene Willensthätigkeit mit
physischer Gewalt zur Hervorbringung einer Wirkung missbraucht wurde,
oder der Zwang auf seinen Willen ausgeübt, sein Wille also durch Furcht
zu einer Handlung bestimmt wurde.22) Gewalt und Drohung sind,
wenn sie nicht von Personen ausgehen, denen dazu ein Recht zusteht*)
Delicte.“
Der Delinquent ist verpflichtet*) zur Wiederherstellung des vorigen
§. 1300 Nr. 3, Ellinger ad §. 1300.
19) Z. B. eines Arztes, daher auch
Vgl. auch Jacoby, die Crediterkuneines ¬
Armenarztes; §. 356—358 Str.digung ¬
nach ihrer wirtschaftlichen und
G. B.; s. auch die folgende Note.
nach ihrer rechtlichen Seite (Rec. v. Adler
20) Vgl. Arndts §. 291 Note 2. Mit
in d. Wiener Ztschr. XXI S. 606 ff.
Recht lassen unsere Schriftsteller auch den
*) Arndts §. 333, Keller §. 368,
Armenarzt für einen culposen nachtheiWindscheid ¬
§. 462.
ligen Rath haften. Wenn sich aber Zeil2) ¬
Gewalt und Drohung können auch
ler III S. 720, Ellinger ad §. 1300,
vorkommen, ohne dass Zwang vorliegt;
Nippel VIII S. 105, Kirchstetter
z. B. erstere §§. 83, 90, 96, letztere
S. 570 hiefür auf §. 1299 berufen, so
§. 99 St. G. B.
übersehen sie, dass dieser Paragraph eine
2a) Arndts §. 61
ganz andere, nämlich die Frage behan3) ¬
Wie das der Fall ist bei einer obrigdelt, ¬
inwieferne eine Haftung auch für
keitlichen Person in Ausübung ihrer Amtseine ¬
nur einem Sachverständigen mögliche
gewalt, oder auch bei einer Privatperson
Diligenz einzutreten habe, daher er mit der
in Ausübung gerechter Nothwehr (§§. 19
vorliegenden Frage nichts zu thun hat.
344 b. G. B.) oder Selbsthilfe (§. 1321),
21) Vangerow S. 509 (gegen Thiin ¬
Androhung gerichtlicher Schritte gegen
baut), Windscheid §. 412 a. C
den säumigen Schuldner 2c. Vgl. §. 870
22) Windscheid a. a. O. Eine Species
verb. „gerechte Furcht“.
dieses Vertrages ist der sog. Credit
4) Das b. G. B. §§. 19, 345, 542,
auftrag (mand. qualificatum). Von
565, 869, 874 u. a. stellt widerrechtliche
dem Gesichtspunkte des Rathes sind auch
Gewalt und Drohung dem Betrug gleich,
die sog. kaufmännischen Empfehlungen
das St. G. B. (§§. 76—100) bedroht
zu beurtheilen; der Empfehlende haftet
die schwereren Fälle mit Strafe.
dafür nur, wenn er die Garantie aus5) ¬
Actio quod metus causa.
drücklich zugesichert hat. Zeiller ad