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§. 398.
von Arglist; doch wird dieser Ausdruck häufig in einem weiteren Sinne,
gleichbedeutend mit jeder böslichen Schädigung eines Anderen gebraucht*),
entspricht aber wenigstens für das österr. Recht in diesem Sinne keinem
juristischen Begriffe. Der Betrug ist, wenn er auch nicht die zur strafrechtlichen ¬
Behandlung erforderliche Gradation erreicht, ein Delict, nicht
nur, weil er a priori dem absoluten Verbot widerspricht, die Freiheit
fremden Willens durch falsche Motive zu beirren, sondern auch, weil aus
einer großen Anzahl von Einzelbestimmungen des b. G. B.*) der allgemeine ¬
Satz unschwer erschlossen werden kann, dass jede absichtliche
Irreführung oder Benutzung schon vorhandenen Irrthums dem objectiven
Rechte entgegen ist und verantwortlich machts2)
Aus dem Betrug entspringt für den Thäter und seine Theilnehmer,
die Verbindlichkeit zur Wiederherstellung des vorigen Standes, und insoweit ¬
dies nicht möglich ist, zum Ersatze des ganzen daraus hervorgegangenen ¬
positiven und negativen Schadens (§. 1323)6) — in allen
Fällen auch des letzteren, da ein Betrug ohne böse Absicht nicht denkbar
ist. Wurde also durch den Betrug dem Beschädigten ein bestimmtes Vermögensstück ¬
entzogen?), so muss ihm der außerordentliche Wert des besonderen ¬
Interesse ersetzt, bei strafbarer, muthwilliger, oder auf Schadenfreude ¬
beruhender Handlungsweise sogar der Affectionswert vergütet werden
(§. 1331). Damit steht in voller Übereinstimmung der Rechtssatz, dass
wer einen Vertrag durch List bewirkt hat, für die nachtheiligen Folgen
Genugthuung zu leisten (§. 874), und der andere, dass wer den Erblasser zur
Erklärung des letzten Willens betrüglicher Weise verleitet hat, allen einem
Dritten dadurch zugefügten Schaden zu ersetzen hat (§. 542).
Der Irrthum, in welchem der Beschädigte sich befindet, muss jedoch
ein entschuldbarer sein; dahin gehört aber regelmäßig nicht der Irrthum
über die Handlungsfähigkeit eines anderen; diese ist nämlich entweder durch
das Gesetz normiert, mit dessen Unkenntnis sich niemand entschuldigen kann,
oder es beruht ihre Beschränkung auf behördlichen Edicten (§§. 172, 251,
273 b. G. B., §§. 2, 67 f. C. O.), rücksichtlich welcher das Gleiche gilt.3)
Wenn sich daher jemand mit einem Handlungsunfähigen in einen wegen
ausspräche, steht freilich im b. G. B.
Qualität im Warenverkehr in d. G. H.
nicht.
1898 Nr. 37.
5a) Vgl. auch §. 301 E. O. (SchädiIn ¬
diesem Sinne wird der Ausgung ¬
des betreibenden Gläubigers durch
druck von den Romanisten genommen
wissentlich unwahre oder unvollstänum ¬
für gewisse, in den Quellen nicht
dige Erklärungen des Drittschuldners).
speciell vorgesehene Fälle, die gleichwohl
Über die fahrlässige Irreführung s. unten
einen hohen Grad von Bosheit enthalten,
nach Note 13.
nach dem Gutbefinden des Richters die
Dies der Gegenstand der actio de
actio doli zu gewähren. Vgl. Arndts
dolo.
§. 334 und besonders die treffende Charak*) ¬
Z. B. im Falle der Fundverheimteristik ¬
bei Keller §. 369
5) §§. 248, 542, 866, 869, 874, 878,
lichung.
8) L.-19. D. de. R. J. 50. 17: Qui
930, 932, 945, 1300, 1396, 1443, 1500
cum alio contrahit, vel est vel debet
u. a. Ein Paragraph, der den Satz im
esse non ignarus conditionis ejus.
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