Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  398.
von  Arglist;  doch  wird  dieser  Ausdruck  häufig  in  einem  weiteren  Sinne,
gleichbedeutend  mit  jeder  böslichen  Schädigung  eines  Anderen  gebraucht*),
entspricht  aber  wenigstens  für  das  österr.  Recht  in  diesem  Sinne  keinem
juristischen  Begriffe.  Der  Betrug  ist,  wenn  er  auch  nicht  die  zur  strafrechtlichen ¬
  Behandlung  erforderliche  Gradation  erreicht,  ein  Delict,  nicht
nur,  weil  er  a  priori  dem  absoluten  Verbot  widerspricht,  die  Freiheit
fremden  Willens  durch  falsche  Motive  zu  beirren,  sondern  auch,  weil  aus
einer  großen  Anzahl  von  Einzelbestimmungen  des  b.  G.  B.*)  der  allgemeine ¬
  Satz  unschwer  erschlossen  werden  kann,  dass  jede  absichtliche
Irreführung  oder  Benutzung  schon  vorhandenen  Irrthums  dem  objectiven
Rechte  entgegen  ist  und  verantwortlich  machts2)
Aus  dem  Betrug  entspringt  für  den  Thäter  und  seine  Theilnehmer,
die  Verbindlichkeit  zur  Wiederherstellung  des  vorigen  Standes,  und  insoweit ¬
  dies  nicht  möglich  ist,  zum  Ersatze  des  ganzen  daraus  hervorgegangenen ¬
  positiven  und  negativen  Schadens  (§.  1323)6)  —  in  allen
Fällen  auch  des  letzteren,  da  ein  Betrug  ohne  böse  Absicht  nicht  denkbar
ist.  Wurde  also  durch  den  Betrug  dem  Beschädigten  ein  bestimmtes  Vermögensstück ¬
  entzogen?),  so  muss  ihm  der  außerordentliche  Wert  des  besonderen ¬
  Interesse  ersetzt,  bei  strafbarer,  muthwilliger,  oder  auf  Schadenfreude ¬
  beruhender  Handlungsweise  sogar  der  Affectionswert  vergütet  werden
(§.  1331).  Damit  steht  in  voller  Übereinstimmung  der  Rechtssatz,  dass
wer  einen  Vertrag  durch  List  bewirkt  hat,  für  die  nachtheiligen  Folgen
Genugthuung  zu  leisten  (§.  874),  und  der  andere,  dass  wer  den  Erblasser  zur
Erklärung  des  letzten  Willens  betrüglicher  Weise  verleitet  hat,  allen  einem
Dritten  dadurch  zugefügten  Schaden  zu  ersetzen  hat  (§.  542).
Der  Irrthum,  in  welchem  der  Beschädigte  sich  befindet,  muss  jedoch
ein  entschuldbarer  sein;  dahin  gehört  aber  regelmäßig  nicht  der  Irrthum
über  die  Handlungsfähigkeit  eines  anderen;  diese  ist  nämlich  entweder  durch
das  Gesetz  normiert,  mit  dessen  Unkenntnis  sich  niemand  entschuldigen  kann,
oder  es  beruht  ihre  Beschränkung  auf  behördlichen  Edicten  (§§.  172,  251,
273  b.  G.  B.,  §§.  2,  67  f.  C.  O.),  rücksichtlich  welcher  das  Gleiche  gilt.3)
Wenn  sich  daher  jemand  mit  einem  Handlungsunfähigen  in  einen  wegen
ausspräche,  steht  freilich  im  b.  G.  B.
Qualität  im  Warenverkehr  in  d.  G.  H.
nicht.
1898  Nr.  37.
5a)  Vgl.  auch  §.  301  E.  O.  (SchädiIn ¬
  diesem  Sinne  wird  der  Ausgung ¬
  des  betreibenden  Gläubigers  durch
druck  von  den  Romanisten  genommen
wissentlich  unwahre  oder  unvollstänum ¬
  für  gewisse,  in  den  Quellen  nicht
dige  Erklärungen  des  Drittschuldners).
speciell  vorgesehene  Fälle,  die  gleichwohl
Über  die  fahrlässige  Irreführung  s.  unten
einen  hohen  Grad  von  Bosheit  enthalten,
nach  Note  13.
nach  dem  Gutbefinden  des  Richters  die
Dies  der  Gegenstand  der  actio  de
actio  doli  zu  gewähren.  Vgl.  Arndts
dolo.
§.  334  und  besonders  die  treffende  Charak*) ¬
  Z.  B.  im  Falle  der  Fundverheimteristik ¬
  bei  Keller  §.  369
5)  §§.  248,  542,  866,  869,  874,  878,
lichung.
8)  L.-19.  D.  de.  R.  J.  50.  17:  Qui
930,  932,  945,  1300,  1396,  1443,  1500
cum  alio  contrahit,  vel  est  vel  debet
u.  a.  Ein  Paragraph,  der  den  Satz  im
esse  non  ignarus  conditionis  ejus.
Texte  ex  professo  in  voller  Allgemeinheit
            
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