Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)


Adäquater und inadäquater Kausalzusammenhang.

329

Da die Frage nach der civilrechtlichen Haftbarkeit und
den mit dieser untrennbar verknüpften Begriffen von Ursache
und Wirkung vor allem von Wichtigkeit ist für die Feststellung,
ob und in welchem Umfang ein Dritter für einen eingetretenen
Vermögensnachtheil verantwortlich gemacht werden kann, so
sollen unsere Forschungen in der Hauptsache auf die dieses
Gebiet umfassende Lehre, die Lehre vom Interesse 2) stch be-
ziehen ; und da ferner diese Lehre für den überwiegenden Theil
der deutschen Rechtsgebiete einzig in der Ausbildung von Be-
deutung ist, welche sie im gemeinen Recht erfahren hat^), so
halten wir es für geboten, unsere Ausführungen in erster
Linie auf dieses zu erstrecken, und das um so mehr, als unbe-
strittenermaßen das deutsche B.G.B. gerade auf dem Gebiete

2) Wir beschränken und auf die Darstellung derjenigen Nachtheile,
die ihrer Prinzipalen Natur nach vermögensrechtliche sind (l. 3 D. de dam.
inf. 39, 2). Forderungsrechte auf Ersatz immaterieller Nachtheile sind zwar
denkbar und durch das positive Recht an und für sich durchaus nicht aus-
geschlossen (vergl Wind scheid, Pandekten, VH Ausl. Bd. 2 § 251 Note 3,
§ 257 Note 3 u. 6), doch sind sie von verschwindender praktischer Bedeutung.
Indem wir im Hinblick hierauf Interesse nur in dem vorbenannten Sinn
nehmen, definiren wir dasselbe mit Mommsen und Windscheid als
„die Differenz zwischen dem Betrage des Vermögens einer Person, wie
derselbe in einem gegebenen Zeitpunkt ist, und dem Betrage, welchen dieses
Vermögen ohne die Dazwischenkunft eines bestimmten beschädigenden Er-
eignisses in dem zur Frage stehenden Zeitpunkt haben würde". Vergl.
I. 13 pr. v. rat. rem 46, 8; I. 33 pr. IX ad leg. Aquil. 9, 2; 1. 11 pr.
D. de min. 4, 4 ; 1. 33 D. loc. 19, 2; 1. un. Cod. de sent. 7, 47. Vergl.
auch § 249 des deutschen B.G.B., das allerdings im Gegensatz zum ge-
meinen Recht prinzipiell den Naturalersatz statuirt. Motive, li. S. I7ff.,
Denkschrift, S. 44. — Seuff., Bl. f. R.A., Bd. 56 S. 159, Bd. «0
S. 378. — Endlich noch Mataja, Da- Recht des Schadensersatzes vom
Standpunkt der Nationalökonomie, Leipzig 1888, S. 165 ff.
3) Vergl. hierüber Cohnfeldt, Die Lehre vom Interesse nach
römischem Recht, Leipzig 1865, § 22 S. 267ff.); Ryck, Die Lehre von
den Schuldverhältnissen nach gemeinem deutschen Recht, Berlin 1889,
§ 81 S. 421 ff.

Adäquater und inadäquater Kausalzusammenhang.

329

Da die Frage nach der civilrechtlichen Haftbarkeit und
den mit dieser untrennbar verknüpften Begriffen von Ursache
und Wirkung vor allem von Wichtigkeit ist für die Feststellung,
ob und in welchem Umfang ein Dritter für einen eingetretenen
Vermögensnachtheil verantwortlich gemacht werden kann, so
sollen unsere Forschungen in der Hauptsache auf die dieses
Gebiet umfassende Lehre, die Lehre vom Interesse 2) stch be-
ziehen ; und da ferner diese Lehre für den überwiegenden Theil
der deutschen Rechtsgebiete einzig in der Ausbildung von Be-
deutung ist, welche sie im gemeinen Recht erfahren hat^), so
halten wir es für geboten, unsere Ausführungen in erster
Linie auf dieses zu erstrecken, und das um so mehr, als unbe-
strittenermaßen das deutsche B.G.B. gerade auf dem Gebiete

2) Wir beschränken und auf die Darstellung derjenigen Nachtheile,
die ihrer Prinzipalen Natur nach vermögensrechtliche sind (l. 3 D. de dam.
inf. 39, 2). Forderungsrechte auf Ersatz immaterieller Nachtheile sind zwar
denkbar und durch das positive Recht an und für sich durchaus nicht aus-
geschlossen (vergl Wind scheid, Pandekten, VH Ausl. Bd. 2 § 251 Note 3,
§ 257 Note 3 u. 6), doch sind sie von verschwindender praktischer Bedeutung.
Indem wir im Hinblick hierauf Interesse nur in dem vorbenannten Sinn
nehmen, definiren wir dasselbe mit Mommsen und Windscheid als
„die Differenz zwischen dem Betrage des Vermögens einer Person, wie
derselbe in einem gegebenen Zeitpunkt ist, und dem Betrage, welchen dieses
Vermögen ohne die Dazwischenkunft eines bestimmten beschädigenden Er-
eignisses in dem zur Frage stehenden Zeitpunkt haben würde". Vergl.
I. 13 pr. v. rat. rem 46, 8; I. 33 pr. IX ad leg. Aquil. 9, 2; 1. 11 pr.
D. de min. 4, 4 ; 1. 33 D. loc. 19, 2; 1. un. Cod. de sent. 7, 47. Vergl.
auch § 249 des deutschen B.G.B., das allerdings im Gegensatz zum ge-
meinen Recht prinzipiell den Naturalersatz statuirt. Motive, li. S. I7ff.,
Denkschrift, S. 44. — Seuff., Bl. f. R.A., Bd. 56 S. 159, Bd. «0
S. 378. — Endlich noch Mataja, Da- Recht des Schadensersatzes vom
Standpunkt der Nationalökonomie, Leipzig 1888, S. 165 ff.
3) Vergl. hierüber Cohnfeldt, Die Lehre vom Interesse nach
römischem Recht, Leipzig 1865, § 22 S. 267ff.); Ryck, Die Lehre von
den Schuldverhältnissen nach gemeinem deutschen Recht, Berlin 1889,
§ 81 S. 421 ff.

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