Contents : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 4, Abt. 2 = Theil 2, Bd. 2, Abt. 2)

Nachträge  und  Berichtigungen
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selbe  der  §.  5  der  Einl.  Anwendung,  da  es  nicht  in  den  Anhang  aufgenommen
ist.  Hiervon  abgesehen  war  der  Fall  ein  anderer,  als  in  den  §§.  25,  27  und  736
vorausgesetzt  ist;  dort  war  die  Person,  mit  der  der  Ehebruch  getrieben,  in  dem
Scheidungsprozesse  nicht  genannt,  sondern  erst  später  nach  Eingehung  der  verbotenen ¬
  Ehe  zufällig  gerichtskundig  geworden.  Nur  auf  diesen  Spezialfall  paßt  jene
Entscheidung.  Erk.  des  Obertr.  v.  17.  März  1862  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XLIV.
S.  247).
S.  258  ist  zum  §.  5,  Nr.  2  folgende  Anm.  nachzutragen:
10a)  (3.  A.)  Die  Vorschrift  des  §.  9,  Nr.  2,  lit.  a  findet  bei  einer  Braut,
die  während  des  Brautstandes  von  ihrem  Verlobten  geschwängert  worden  ist,  keine
Anwendung.  Erk.  des  Obertr.  v.  7.  April  1862  (Entsch.  Bd.  XLVII,  S.  271).
S.  260  ist  zu  Anm.  15  a  folg.  Alinea  nachzutragen:
(3.  A.)  Weder  die  Worte  des  §.  9,  noch  der  Zusammenhang  berechtigen  zu
der  Auffassung,  daß  die  spätere  Verheirathung  einer  geschwängerten  unverheiratheten ¬
  Frauensperson  ein  Erlöschen  der  sonst  begründeten  Ansprüche  an  den  außerehelichen ¬
  Vater  zur  rechtlichen  Folge  habe.  Erk.  des  Obertr.  v.  7.  Juni  1861
(Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XLII,  S.  105).
Ebd.  ist  der  Anm.  16  folg.  Alin.  beizufügen:
(3.  A.)  Die  Norm  des  dem  Schwängerer  zur  Bewahrheitung  seiner  Einrede
auferlegten  Eides:  daß  die  Geschwächte  innerhalb  der  (zu  bezeichnenden)  Zeit  mit
mehreren  Mannspersonen  den  Beischlaf  vollzogen  habe,  entspricht  der  thatsächlichen
Voraussetzung  der  Bestimmung  N.  1  und  enthält  daher  keinen  rechtsgrundsatzlichen ¬
  Verstoß  gegen  dieses  Gesetz,  wenn  auch  anzunehmen  wäre,  daß  die  Norm
des  Eides  auf  bestimmte  Personen  oder  genau  bezeichnete  Individuen  angemessener ¬
  zu  richten  gewesen  sein  würde.  Erk.  v.  16.  Septbr.  1861  (Arch.  f.  Rechtsf.
Bd.  XLIII,  S.  74).
S.  261  ist  dem  Abs.  1  der  Anm.  16  a  beizufugen:
(3.  A.)  Dem  entsprechend  hat  das  Obertr.  eine  Frauensperson  im  Sinne  dieses ¬
  Gesetzes  als  in  gesetzlicher  Beziehung  bescholten  erachtet,  welche  sich  die  unsittlichen ¬
  Handlungen,  die  andere  Personen  sich  gegen  sie  erlauben,  gefallen  ließ  und
sogar  dazu  lachte,  und  ferner  das  weibliche  Schamgefühl  dergestalt  verleugnete,  daß
sie  in  Gegenwart  verschiedener  Personen  von  Fabrikarbeitern  sich  die  Röcke  aufheben ¬
  und  ihre  Schamtheile  betasten  ließ.  Erk.  des  Obertr.  v.  14.  April  1862
(Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XLIV,  S.  295).
Ebd.  ist  zu  lit.  a  hinter  „Beischlafs“  folg.  Anm.  einzutragen:
16  b)  (3.  A.)  Nämlich  desjenigen  Beischlafs,  durch  welchen  vermuthlich  die
Schwängerung  erfolgt  ist.  Erk.  des  Obertr.  v.  8.  September  1862  (Arch.  f.  Rechtsf.
Bd.  XLV,  S.  325).
Ebd.  ist  der  Anm.  17  hinzuzufügen:
Vergl.  auch  oben  die  Anm.  10a  zu  §.  5,  Nr.  2.
(3.  A.)  Die  Behauptung  der  wegen  Schwängerung  beklagten  Mannsperson:
die  Klägerin  habe  eine  viertel  oder  halbe  Stunde  nach  dem  Beischlafe  ihn  um  ein
Geschenk  von  2  Thlrn.  zu  einem  neuen  Kleide  gebeten  und  er  habe  ihr  einige  Tage
nachher  dieses  Geschenk  gegeben,  —  war  in  einem  Rechtsfalle  von  dem  Appellaärt ¬

tionsrichter  für  unerheblich  erklärt  worden.  Das  Obertr.  erklalte  darauf  in  sei
nem  Urtheile  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde,  es  sei  in  der  Regel  in  der  Annahme ¬
  oder  Forderung  von  Geld  oder  Geschenken  unmittelbar  nach  gestattetem  Beischlafe ¬
  eine  Bezahlung  für  denselben  nicht  zu  finden,  es  sei  hierin  überhaupt  kein
Rechtsgrundsatz  zu  finden.  Erk.  vom  5.  Dezember  1862  (Entsch.  Bd.  XLVIII,
S.  226).  Damit  ist  das  Prinzip  durchbrochen.  Eine  Frauensperson,  welche  unmittelbar ¬
  nach  einer  geschlechtlichen  Gunstbezeigung  von  der  Mannsperson  Geld
fordert  oder  annimmt,  ist  eine  bezahlte  Hure  (Lohnhure).  Jede  andere  Würdigung
dieser  Thatsachen,  außerhalb  des  Falles  eines  wenn  auch  formlosen  Brautstandes,
ist  aus  Sittlichkeitsgründen  abzuweisen.
S.  262  ist  der  Anm.  19  a  als  zweites  Alinea  beizufügen:
(3.  A.)  Die  Bestimmung  findet  auch  Anwendung  in  dem  Falle,  wenn  eine
außerehelich  geschwängerte  Frauensperson  den  Schwängerer  heirathet,  hiernächst  das
Kind  in  der  Ehe  gebiert,  dann  Wittwe  wird  und  im  Wittwenstande  außerehelich
            
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