Nachträge und Berichtigungen
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selbe der §. 5 der Einl. Anwendung, da es nicht in den Anhang aufgenommen
ist. Hiervon abgesehen war der Fall ein anderer, als in den §§. 25, 27 und 736
vorausgesetzt ist; dort war die Person, mit der der Ehebruch getrieben, in dem
Scheidungsprozesse nicht genannt, sondern erst später nach Eingehung der verbotenen ¬
Ehe zufällig gerichtskundig geworden. Nur auf diesen Spezialfall paßt jene
Entscheidung. Erk. des Obertr. v. 17. März 1862 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLIV.
S. 247).
S. 258 ist zum §. 5, Nr. 2 folgende Anm. nachzutragen:
10a) (3. A.) Die Vorschrift des §. 9, Nr. 2, lit. a findet bei einer Braut,
die während des Brautstandes von ihrem Verlobten geschwängert worden ist, keine
Anwendung. Erk. des Obertr. v. 7. April 1862 (Entsch. Bd. XLVII, S. 271).
S. 260 ist zu Anm. 15 a folg. Alinea nachzutragen:
(3. A.) Weder die Worte des §. 9, noch der Zusammenhang berechtigen zu
der Auffassung, daß die spätere Verheirathung einer geschwängerten unverheiratheten ¬
Frauensperson ein Erlöschen der sonst begründeten Ansprüche an den außerehelichen ¬
Vater zur rechtlichen Folge habe. Erk. des Obertr. v. 7. Juni 1861
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XLII, S. 105).
Ebd. ist der Anm. 16 folg. Alin. beizufügen:
(3. A.) Die Norm des dem Schwängerer zur Bewahrheitung seiner Einrede
auferlegten Eides: daß die Geschwächte innerhalb der (zu bezeichnenden) Zeit mit
mehreren Mannspersonen den Beischlaf vollzogen habe, entspricht der thatsächlichen
Voraussetzung der Bestimmung N. 1 und enthält daher keinen rechtsgrundsatzlichen ¬
Verstoß gegen dieses Gesetz, wenn auch anzunehmen wäre, daß die Norm
des Eides auf bestimmte Personen oder genau bezeichnete Individuen angemessener ¬
zu richten gewesen sein würde. Erk. v. 16. Septbr. 1861 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. XLIII, S. 74).
S. 261 ist dem Abs. 1 der Anm. 16 a beizufugen:
(3. A.) Dem entsprechend hat das Obertr. eine Frauensperson im Sinne dieses ¬
Gesetzes als in gesetzlicher Beziehung bescholten erachtet, welche sich die unsittlichen ¬
Handlungen, die andere Personen sich gegen sie erlauben, gefallen ließ und
sogar dazu lachte, und ferner das weibliche Schamgefühl dergestalt verleugnete, daß
sie in Gegenwart verschiedener Personen von Fabrikarbeitern sich die Röcke aufheben ¬
und ihre Schamtheile betasten ließ. Erk. des Obertr. v. 14. April 1862
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XLIV, S. 295).
Ebd. ist zu lit. a hinter „Beischlafs“ folg. Anm. einzutragen:
16 b) (3. A.) Nämlich desjenigen Beischlafs, durch welchen vermuthlich die
Schwängerung erfolgt ist. Erk. des Obertr. v. 8. September 1862 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. XLV, S. 325).
Ebd. ist der Anm. 17 hinzuzufügen:
Vergl. auch oben die Anm. 10a zu §. 5, Nr. 2.
(3. A.) Die Behauptung der wegen Schwängerung beklagten Mannsperson:
die Klägerin habe eine viertel oder halbe Stunde nach dem Beischlafe ihn um ein
Geschenk von 2 Thlrn. zu einem neuen Kleide gebeten und er habe ihr einige Tage
nachher dieses Geschenk gegeben, — war in einem Rechtsfalle von dem Appellaärt ¬
tionsrichter für unerheblich erklärt worden. Das Obertr. erklalte darauf in sei
nem Urtheile auf die Nichtigkeitsbeschwerde, es sei in der Regel in der Annahme ¬
oder Forderung von Geld oder Geschenken unmittelbar nach gestattetem Beischlafe ¬
eine Bezahlung für denselben nicht zu finden, es sei hierin überhaupt kein
Rechtsgrundsatz zu finden. Erk. vom 5. Dezember 1862 (Entsch. Bd. XLVIII,
S. 226). Damit ist das Prinzip durchbrochen. Eine Frauensperson, welche unmittelbar ¬
nach einer geschlechtlichen Gunstbezeigung von der Mannsperson Geld
fordert oder annimmt, ist eine bezahlte Hure (Lohnhure). Jede andere Würdigung
dieser Thatsachen, außerhalb des Falles eines wenn auch formlosen Brautstandes,
ist aus Sittlichkeitsgründen abzuweisen.
S. 262 ist der Anm. 19 a als zweites Alinea beizufügen:
(3. A.) Die Bestimmung findet auch Anwendung in dem Falle, wenn eine
außerehelich geschwängerte Frauensperson den Schwängerer heirathet, hiernächst das
Kind in der Ehe gebiert, dann Wittwe wird und im Wittwenstande außerehelich