Object : Deutsches Privatrecht (1)

382  Zweites  Buch.  Cap.  VII.  Herrschaftsrechte  des  Staats.
§.  77.
3.  Nutzungen  an  Gemeinde-  und  Privatgewässern.
1.  Ob  die  nicht  öffentlichen  Flüsse  und  Bäche
im  Privateigenthume  stehen  oder  nicht,  und  im  erstern ¬
  Falle,  in  welcher  Weise  sie  als  Eigenthum  der
Ufereigenthümer  zu  betrachten  seien,  sind  vielbestrittene ¬
  Fragen.  Auch  hier  erinnert  das  Wort  Eigenthum ¬
  an  Eigenschaften,  denen  sich  die  Natur  des
fliessenden  Gewässers  nicht  fügt.  Wird  dasselbe
vermieden,  so  wird  man  sich  leichter  zurecht  finden.
Gewisse  Nutzungen  sind  auch  an  solchen  Gewässern
jedermann  gestattet  und  zwar  nicht  als  das  Eigenthum ¬
  beschränkende  Servitutrechte  sondern  als  Uebung
der  wesentlich  gemeinsamen  Herrschaft  der  Menschen
über  die  natürlichen  Gewässer,  so  das  Wasserschöpfen ¬
  mit  Handgefässen,  Waschen,  Baden,  Tränken.
2.  Andere  Nutzungen  dagegen  sind  zunächst  den
Ufereigenthümern  vorbehalten,  so  dass  hier  die  Richtung ¬
  zur  Privatherrschaft  stärker  hervortritt,  und  es
begreiflich  wird,  wenn  manche  neuere  Gesetze  diese
Gewässer  als  Zubehörde  der  Ufergrundstücke  erklären, ¬
  und  wenn  solche  Flüsse  die  Ufer  verschiedener
Grundeigenthümer  trennen,  letztere  je  bis  zur  Mitte
1.  Bayr.  Ges.  §.  39.  Flüsse  und  Bäche  welche  weder ¬
  zur  Schifffahrt  noch  zu  Flossfahrt  mit  gebundenen
Flössen  dienen,  werden  mit  Inbegriff  des  bestehenden  Gefälls ¬
  als  Zubehör  der  Grundstücke  betrachtet,  zwischen
welchen  sie  hindurchfliessen,  nach  Massgabe  der  Uferlänge
eines  jeden  Grundstiicks.  Der  Ufereigenthümer  darf  jedoch
das  Wasser  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Rechte  der  übrigen
Ufereigenthümer  und  der  sonstigen  Wasserberechtigten  und
unter  den  nachfolgenden  Beschränkungen  besitzen.
            
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