Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 394. 
hier insofern in Betracht, als bei demselben durch eine Verunstaltung eine 
Versorgung besonders leicht vereitelt werden kann (§. 1326).14) 
Erfolgt aus der Verletzung der Tod, so sind nicht nur die dadurch 
zu vergüten, 
verursachten Kosten, insbesondere auch die Begräbniskosten 1 
sondern (übereinstimmend mit der heutigen gemeinrechtlichen Praxis und 
dem Deutschen Rechte)**) auch der hinterbliebenen Witwe und den Kindern 
alles zu ersetzen, was ihnen durch den Tod des Verletzten entgangen ist 
(§. 1327). Sicherlich haben aber nicht nur die genannten Personen, 
sondern überhaupt alle, die durch die Tödtung eine Einbuße an dem bisher 
gehabten oder künftighin nach dem gewöhnlichen Gange der Dinge mit 
Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einkommen (§. 1293) erlitten haben!7 
einen Anspruch auf Ersatz*3), und es ist ihnen derselbe entweder mittelst 
eines richterlich festzusetzenden Capitals oder einer Rente, deren Dauer 
gleichfalls der Richter nach Billigkeit zu bestimmen hat 19), zu leisten. Auch 
diesfalls kommt es auf den Grad des Verschuldens nicht an.20 
bene ein Almosen zu geben pflegte, keinen 
und dieser muss nicht nothwendig ein 
Entschädigungsanspruch erheben kann. 
Vermögensschaden sein — nach freiem 
18) Entsch. Peitler a. a. O. (Noté 15), 
Ermessen entscheiden. Pfaff, Replik 
Kirchstetter S. 579, Winiwarter IV 
S. 647 ff. 
S. 587, Stubenrauch III S. 552 f., 
14) Nach A. L. R. I 6. §. 123 f. ist 
Pfaff, Gutachten S. 107 Note 311, 
die Vergütung hier insofern eine andere, 
Replik S. 649 f. Note 79, Strohal 
als der an der Verunstaltung Schuld 
a. a. O., Bujak, Zur Interpretation 
tragende die Frauensperson wegen wahr 
des §. 1327 b. G. B., in d. Jur. Bl. 
scheinlich vereitelter Verehelichung an 
1894 Nr. 31—33. Vgl. die Entsch. v. 
— Unrichtig 
ständig ausstatten muss. 
14. Jänner 1896 V. Bl. Nr. 1239, welche 
behauptet Kirchstetter S. 579, dass 
dem unehelichen Kinde des Getödteten 
das A. L. R. Verunstaltungen von Per 
einen Ersatzanspruch gegen den Todt 
sonen männlichen Geschlechts nicht berück 
schläger zuerkennt. Diese Ausdehnung 
htige; s. A. L. R. I 6. §. 128. 
lässt sich trotz des einschränkenden Wort 
15) Stubenrauch III S. 552, Entsch. 
lautes der §§. 1327, 1329 damit recht 
Peitler 2. Aufl. Nr. 1074; dagegen 
fertigen, dass nach österr. R. jeder 
Winiwarter IV S. 587, weil der Ver 
Schaden, der ohne das schuldbare Be 
letzte auch ohnedies irgend einmal hätte 
nehmen nicht erfolgt wäre, zu ersetzen 
sterben müssen, und dann die Leichen 
ist (arg. §. 1311 b. G. B.). 
kosten aus seinem Nachlasse hätten gedeckt 
19) „Nach der muthmaßlichen Lebens 
werden müssen. Vgl. aber dagegen 
dauer“: Kirchstetter S. 579, Stuben 
Strohal in Drei Gutachten S. 167 f. 
rauch S. 553, Entsch. v. 8. April 1899 
Zu den zu ersetzenden Begräbniskosten 
Jur. Bl. 1899 Nr. 28; doch wird dies 
gehören auch die Kosten des ortsüblichen 
nicht immer passen. Gewiss aber ver 
Todtenmahles. Entsch. v. 3. Februar 
stieße die Heranziehung des §. 24 b. G. B. 
1898 V. Bl. Nr. 1496 
Winiwarter S. 587) gegen ein 
10) Deutsches G. B. §. 844, Arndts 
leuchtende juristische Grundsätze. Vgl. 
§. 324 A. 5, Vangerow §. 681, Wind 
Entsch. G. H. 1868 Nr. 85 [fehlt in den 
scheid §. 455 Note 19, die beiden letzten 
Samml.], wo der wegen Meuchelmordes 
mit der Bemerkung, dass diese Praxis 
Verurtheilte schuldig erkannt wurde, für 
(die übrigens die Haftung nur zu Gunsten 
die unmündige Tochter des Ermordeten 
der Witwe und der Kinder eintreten lässt) 
bis zu ihrem vollendeten 15. Lebensjahre 
sich theoretisch nicht rechtfertigen lasse. 
zu Handen ihres Vormundes einen Ali 
Vgl. Entsch. v. 20. Februar 1895 V. Bl. 
mentationsbetrag von täglich 10 kr. zu 
Nr. 1157. 
bezahlen 
**) Vgl. L. Schuster in Haimerl's 
20) Stubenrauch III S. 551, 553 
Mag. XI S. 261, der mit Recht be 
Note * Kirchstetter S. 578. 
merkt, dass ein Bettler, dem der Verstor¬
	        
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