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§. 394.
hier insofern in Betracht, als bei demselben durch eine Verunstaltung eine
Versorgung besonders leicht vereitelt werden kann (§. 1326).14)
Erfolgt aus der Verletzung der Tod, so sind nicht nur die dadurch
zu vergüten,
verursachten Kosten, insbesondere auch die Begräbniskosten 1
sondern (übereinstimmend mit der heutigen gemeinrechtlichen Praxis und
dem Deutschen Rechte)**) auch der hinterbliebenen Witwe und den Kindern
alles zu ersetzen, was ihnen durch den Tod des Verletzten entgangen ist
(§. 1327). Sicherlich haben aber nicht nur die genannten Personen,
sondern überhaupt alle, die durch die Tödtung eine Einbuße an dem bisher
gehabten oder künftighin nach dem gewöhnlichen Gange der Dinge mit
Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einkommen (§. 1293) erlitten haben!7
einen Anspruch auf Ersatz*3), und es ist ihnen derselbe entweder mittelst
eines richterlich festzusetzenden Capitals oder einer Rente, deren Dauer
gleichfalls der Richter nach Billigkeit zu bestimmen hat 19), zu leisten. Auch
diesfalls kommt es auf den Grad des Verschuldens nicht an.20
bene ein Almosen zu geben pflegte, keinen
und dieser muss nicht nothwendig ein
Entschädigungsanspruch erheben kann.
Vermögensschaden sein — nach freiem
18) Entsch. Peitler a. a. O. (Noté 15),
Ermessen entscheiden. Pfaff, Replik
Kirchstetter S. 579, Winiwarter IV
S. 647 ff.
S. 587, Stubenrauch III S. 552 f.,
14) Nach A. L. R. I 6. §. 123 f. ist
Pfaff, Gutachten S. 107 Note 311,
die Vergütung hier insofern eine andere,
Replik S. 649 f. Note 79, Strohal
als der an der Verunstaltung Schuld
a. a. O., Bujak, Zur Interpretation
tragende die Frauensperson wegen wahr
des §. 1327 b. G. B., in d. Jur. Bl.
scheinlich vereitelter Verehelichung an
1894 Nr. 31—33. Vgl. die Entsch. v.
— Unrichtig
ständig ausstatten muss.
14. Jänner 1896 V. Bl. Nr. 1239, welche
behauptet Kirchstetter S. 579, dass
dem unehelichen Kinde des Getödteten
das A. L. R. Verunstaltungen von Per
einen Ersatzanspruch gegen den Todt
sonen männlichen Geschlechts nicht berück
schläger zuerkennt. Diese Ausdehnung
htige; s. A. L. R. I 6. §. 128.
lässt sich trotz des einschränkenden Wort
15) Stubenrauch III S. 552, Entsch.
lautes der §§. 1327, 1329 damit recht
Peitler 2. Aufl. Nr. 1074; dagegen
fertigen, dass nach österr. R. jeder
Winiwarter IV S. 587, weil der Ver
Schaden, der ohne das schuldbare Be
letzte auch ohnedies irgend einmal hätte
nehmen nicht erfolgt wäre, zu ersetzen
sterben müssen, und dann die Leichen
ist (arg. §. 1311 b. G. B.).
kosten aus seinem Nachlasse hätten gedeckt
19) „Nach der muthmaßlichen Lebens
werden müssen. Vgl. aber dagegen
dauer“: Kirchstetter S. 579, Stuben
Strohal in Drei Gutachten S. 167 f.
rauch S. 553, Entsch. v. 8. April 1899
Zu den zu ersetzenden Begräbniskosten
Jur. Bl. 1899 Nr. 28; doch wird dies
gehören auch die Kosten des ortsüblichen
nicht immer passen. Gewiss aber ver
Todtenmahles. Entsch. v. 3. Februar
stieße die Heranziehung des §. 24 b. G. B.
1898 V. Bl. Nr. 1496
Winiwarter S. 587) gegen ein
10) Deutsches G. B. §. 844, Arndts
leuchtende juristische Grundsätze. Vgl.
§. 324 A. 5, Vangerow §. 681, Wind
Entsch. G. H. 1868 Nr. 85 [fehlt in den
scheid §. 455 Note 19, die beiden letzten
Samml.], wo der wegen Meuchelmordes
mit der Bemerkung, dass diese Praxis
Verurtheilte schuldig erkannt wurde, für
(die übrigens die Haftung nur zu Gunsten
die unmündige Tochter des Ermordeten
der Witwe und der Kinder eintreten lässt)
bis zu ihrem vollendeten 15. Lebensjahre
sich theoretisch nicht rechtfertigen lasse.
zu Handen ihres Vormundes einen Ali
Vgl. Entsch. v. 20. Februar 1895 V. Bl.
mentationsbetrag von täglich 10 kr. zu
Nr. 1157.
bezahlen
**) Vgl. L. Schuster in Haimerl's
20) Stubenrauch III S. 551, 553
Mag. XI S. 261, der mit Recht be
Note * Kirchstetter S. 578.
merkt, dass ein Bettler, dem der Verstor¬