Inhaltsverzeichnis : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  392.
§.  392.
II.  Die  Sachentziehung.
Delictische  Sachentziehung  ist  schuldbare  widerrechtliche  Bemächtigung
einer  Sache,  um  daraus  einen  Vortheil  zu  ziehen.  Ihren  Hauptfall  bildet
die  Entwendung  (furtum)  d.  h.  das  bewusst  widerrechtliche  Nehmen  einer
beweglichen  Sache  um  des  eigenen  Vortheils  willen*),  umfassend  Diebstahl,
Fundverheimlichung,  Unterschlagung  (Veruntreuung),  widerrechtliche  Veräußerung ¬
  fremder  Sachen,  dolose  Annahme  irrthümlich  übergebener  Sachen,
eigenmächtigen  Gebrauch  fremder  Sachen,  eigenmächtige  Entziehung  eigener
Sachen  aus  dem  Besitz  eines  Detentionsberechtigten.  2)  Neben  der  Entwendung ¬
  gehört  hieher  auch  das  widerrechtliche  Ansichziehen  einer  unbeweglichen ¬
  Sache,  oder  das  nur  versehentliche  widerrechtliche  Ansichziehen
einer  beweglichen  Sache.3)  Nicht  Sachentziehung,  sondern  Sachbeschädigung ¬
  liegt  vor,  wenn  man  einem  Anderen  eine  Sache  entzieht,  ohne  sich
in  deren  Besitz  setzen  zu  wollen.*)  Die  Sachentziehung  ist  Delict  nicht
nur  wegen  ihrer  strafrechtlichen  Verpönung,  sondern  schon  weil  sie  dem
absoluten  Verbot  des  widerrechtlichen  Eingreifens  in  die  fremde  Sachenherrschaft*) ¬
  widerspricht.
Aus  der  Sachentziehung  entsteht  ein  Klaganspruch“)  auf  Rückgabe  der
Sache  sammt  Früchten  und  Accessorien  sowie  Schadenersatz  (§§.335,  1323)?),
bei  Unmöglichkeit  der  Rückgabe  auf  Schadenersatz3),  nach  den  im  §.  391  erörterten ¬
  Regeln  (§§.  1331,  1332  b.  G.  B.).°)  Klagberechtigt  ist  auch  hier
ein  Sachenrecht  ist  doch  verletzt;  dass
betriebes  erfolgte;  wenn  ein  trunkener
der  zunächst  Beschädigte  nicht  Subject
Eisenbahnbeamter  im  Gasthause  Schaden
dieses  Sachenrechts  ist,  hat  nur  zur
stiftet,  so  trifft  daher  die  Unternehmung
Folge,  dass  ihm  (als  Aquivalent  der
eine  Haftung  nicht.
Benutzung)  der  Ersatzanspruch  zusteht.
*)  Arndts  §.  323,  Puchta  §.  375,
Die  Überlassung  der  Benutzung  an  einen
Wächter,  Rechtslex.  III  S.  355,  Vanpersönlich ¬
  Berechtigten  enthält  eben  auch
gerow  §.  679  Anm.  1,  Keller  §.  362,
die  Überlassung  des  Klaganspruchs  gegen
Windscheid  §.  452,  der  Note  7  betont,
den  Beschädiger.
dass  es  auf  Gewinn=  oder  Habsucht  nicht
wesentlich  ankommt,  arg.  L.  54  §.  1
8)  Bei  einer  Entwendung  die  condictio
D.  de  furt.  47,  2:  „et  is  furti  tenetur,
furtiva.  Vgl.  Heimbach,  R.  L.  II
qui  ideo  rem  amovet,  ut  eam  alii
S.  902—906.  —  Die  röm.  Pönalklage
donet.“
(a.  furti)  ist  nicht  mehr  in  Geltung.
2)  Windscheid  Note  8—10.  Nach
Windscheid  §.  453.
österr.  R.  gehört  der  letztgenannte  Fall
*)  Windscheid  a.  a.  O.,  Mommsen,
nur  dann  hieher,  wenn  das  DetentionsBeitr. ¬
  II  S.  14.
recht  dingliches  Recht  ist;  sonst  liegt  nur
Windscheid  a.  a.  O.:  „Ob  der
Pflichtverletzung  oder  Besitzstörung  vor.
Entwender  das  Entwendete  noch  hat
In  dieser  Beziehung  hat  das  röm.
oder  nicht,  und  wenn  er  es  verloren  hat,
R.,  da  es  nur  vom  furtum  spricht,  eine
in  welcher  Weise  er  es  verloren  hat,  ob
Lücke.
mit  oder  ohne  seine  Schuld,  ist  gleich*) ¬
  Z.  B.  man  nimmt  jemandem  eine
giltig.
Sache  und  wirft  sie  ins  Meer;  s.  auch
Ist  der  Beklagte  redlicher,  wennvor. ¬
  Paragraph  Note  6.
gleich  culposer  Besitzer  (so  z.  B.  §.  415
5)  Ein  solcher  Eingriff  ist  auch  vorb. ¬
  G.  B.),  so  kommen  ihm  die  §§.  329
handen,  wenn  die  Sache  z.  B.  dem  Entbis ¬
  334  zustatten.
lehner  von  einem  Dritten  entzogen  wird;
            
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