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§. 392.
§. 392.
II. Die Sachentziehung.
Delictische Sachentziehung ist schuldbare widerrechtliche Bemächtigung
einer Sache, um daraus einen Vortheil zu ziehen. Ihren Hauptfall bildet
die Entwendung (furtum) d. h. das bewusst widerrechtliche Nehmen einer
beweglichen Sache um des eigenen Vortheils willen*), umfassend Diebstahl,
Fundverheimlichung, Unterschlagung (Veruntreuung), widerrechtliche Veräußerung ¬
fremder Sachen, dolose Annahme irrthümlich übergebener Sachen,
eigenmächtigen Gebrauch fremder Sachen, eigenmächtige Entziehung eigener
Sachen aus dem Besitz eines Detentionsberechtigten. 2) Neben der Entwendung ¬
gehört hieher auch das widerrechtliche Ansichziehen einer unbeweglichen ¬
Sache, oder das nur versehentliche widerrechtliche Ansichziehen
einer beweglichen Sache.3) Nicht Sachentziehung, sondern Sachbeschädigung ¬
liegt vor, wenn man einem Anderen eine Sache entzieht, ohne sich
in deren Besitz setzen zu wollen.*) Die Sachentziehung ist Delict nicht
nur wegen ihrer strafrechtlichen Verpönung, sondern schon weil sie dem
absoluten Verbot des widerrechtlichen Eingreifens in die fremde Sachenherrschaft*) ¬
widerspricht.
Aus der Sachentziehung entsteht ein Klaganspruch“) auf Rückgabe der
Sache sammt Früchten und Accessorien sowie Schadenersatz (§§.335, 1323)?),
bei Unmöglichkeit der Rückgabe auf Schadenersatz3), nach den im §. 391 erörterten ¬
Regeln (§§. 1331, 1332 b. G. B.).°) Klagberechtigt ist auch hier
ein Sachenrecht ist doch verletzt; dass
betriebes erfolgte; wenn ein trunkener
der zunächst Beschädigte nicht Subject
Eisenbahnbeamter im Gasthause Schaden
dieses Sachenrechts ist, hat nur zur
stiftet, so trifft daher die Unternehmung
Folge, dass ihm (als Aquivalent der
eine Haftung nicht.
Benutzung) der Ersatzanspruch zusteht.
*) Arndts §. 323, Puchta §. 375,
Die Überlassung der Benutzung an einen
Wächter, Rechtslex. III S. 355, Vanpersönlich ¬
Berechtigten enthält eben auch
gerow §. 679 Anm. 1, Keller §. 362,
die Überlassung des Klaganspruchs gegen
Windscheid §. 452, der Note 7 betont,
den Beschädiger.
dass es auf Gewinn= oder Habsucht nicht
wesentlich ankommt, arg. L. 54 §. 1
8) Bei einer Entwendung die condictio
D. de furt. 47, 2: „et is furti tenetur,
furtiva. Vgl. Heimbach, R. L. II
qui ideo rem amovet, ut eam alii
S. 902—906. — Die röm. Pönalklage
donet.“
(a. furti) ist nicht mehr in Geltung.
2) Windscheid Note 8—10. Nach
Windscheid §. 453.
österr. R. gehört der letztgenannte Fall
*) Windscheid a. a. O., Mommsen,
nur dann hieher, wenn das DetentionsBeitr. ¬
II S. 14.
recht dingliches Recht ist; sonst liegt nur
Windscheid a. a. O.: „Ob der
Pflichtverletzung oder Besitzstörung vor.
Entwender das Entwendete noch hat
In dieser Beziehung hat das röm.
oder nicht, und wenn er es verloren hat,
R., da es nur vom furtum spricht, eine
in welcher Weise er es verloren hat, ob
Lücke.
mit oder ohne seine Schuld, ist gleich*) ¬
Z. B. man nimmt jemandem eine
giltig.
Sache und wirft sie ins Meer; s. auch
Ist der Beklagte redlicher, wennvor. ¬
Paragraph Note 6.
gleich culposer Besitzer (so z. B. §. 415
5) Ein solcher Eingriff ist auch vorb. ¬
G. B.), so kommen ihm die §§. 329
handen, wenn die Sache z. B. dem Entbis ¬
334 zustatten.
lehner von einem Dritten entzogen wird;