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§. 391.
Sache, sondern jedermann, der dadurch einen Schaden erlitten hat (Pachter,
Mieter, Entlehner, sonstwie obligatorisch Berechtigter)**), kraft der allge
meinen Regel des §. 1295.**) Gerichtet ist der Anspruch nur gegen den
Beschädiger und seine allfälligen Theilnehmer (§. 1301 vgl. §. 1313), aus
nahmsweise auch gegen einen schuldlosen Dritten1s), nämlich 1) gegen
Wirte, Schiffer und Fuhrleute hinsichtlich der nach den Grundsätzen vom
Receptum (§. 970) übernommenen Sachen, rücksichtlich deren sie für alle
Beschädigungen haften, welche daran von ihren eigenen oder den von ihnen
zugewiesenen Dienstpersonen in ihrem Hause oder Schiffe oder an der Be
frachtung zugefügt worden sind (§. 1316 b. G. B.); ebenso auch gegen Eisen
bahnen und die Postanstalt, sogar mit gewissen Verschärfungen (vergl. in
beiden Beziehungen oben §. 359 bei Note 42 f.); 2) gegen Eisenbahn
betriebsunternehmungen auch hinsichtlich der sonstigen aus Anlass des
Betriebs an fremden Sachen durch das Verschulden ihrer Beamten und
Diener entstandenen Beschädigungen (Kais. Vdg. v. 16. Nov. 1851 Nr. 1
R. G. B. v. 1852 §. 19, Eisenb. Betriebs Ordn. v. 10. Juni 1874 Nr. 75
R. G. B. §§. 29 f., 62 f., Eisenb. Betr. Regl. v. 10. Dec. 1892 Nr. 207
§. 9)
); 3) über §. 1318 b. G. B. s. unten §. 404. — Der Umfang des
Schadenersatzanspruchs gegen den schuldlosen Dritten ist in diesen Fällen
der gleiche, als ob er gegen den Schuldtragenden geltend gemacht würde.
Vgl. auch Ges. v. 11. Juni 1879 Nr. 93 bezw. v. 25. Juni 1895 Nr. 100
R. G. B. §§. 35, 56.
10) Von obligatorisch Berechtigten
in d. Wiener Zeitschr. XXII S. 710 f.
nennt das röm. R. nur den Pachter
Entsch. Sammlung II Nr. 948, welche
hinsichtlich der unabgetrennten Früchte.
den Nachweis eines besonderen Ver
Mit Unrecht will Schöman, Handb. 1
schuldens (z. B. bezüglich der Größe
S. 213 fg. eine utilis a. jedem obli
der Funken) seitens der Unternehmung
gatorisch Berechtigten geben (Vangerow
oder ihrer Organe verlangt, damit die
S. 602, Windscheid §. 455 Nr. 4).
erstere für Brandschäden verantwortlich
Wie das röm. R. auch das sächs. G. B.
sei, welche durch das Funkenausströmen
§. 1494.
der Locomotive entstanden; richtig Entsch.
*) Beispiele: Jemand mäht das un
Sammlung XVI Nr. 6832, XIX Nr. 8568,
reife Getreide auf einem verpachteten
XX Nr. 8873 arg. §. 10 b Min. Vdg.
Grundstück, das einem Dritten gehört,
v. 14. Sept. 1854 Nr. 238 R. G. Bl.
ab, beschädigt eine beim Commodatar
(oben §. 192 Note 28, dazu Entsch. d.
befindliche oder eine verkaufte aber noch
Reichsgerichtes v. 20. Oct. 1898 Just.
nicht tradierte Sache nach Ablauf der
Min. V. Bl. 1898 S. 318 ff.) —
Traditionszeit. Der Eigenthümer erfährt
züglich der Haftung für Beschädigung
durch diese Handlungen keinen Schaden.
von Frachtgütern (Art. 395 H. G. B.)
13) Dieser hat einen Regressanspruch
vgl. v. Rinaldini, Die Schadenersatz
gegen den Schuldtragenden.
pflicht d. Eisenbahnen nach österr. R.
1) Vgl. oben §. 374. Die Stilisierung
1895.
Vgl. auch Dniestrzauski
der cit. kais. Vdg. ist der Annahme
a. a. O. S. 82, der schon im §. 1311
günstig, dass die Haftung für die Be
b. G. B. die Haftung des Unternehmers
diensteten (nicht nur nach §§. 1314—16,
für alle aus dem Betriebe resultierende
sondern) ohne Beschränkung bestehe, und
Gefahr festgesetzt sehen will. Darin
nur hinsichtlich der Art der Haftung
soll der „wahre Sinn" des §. 1311
auf das b. G. B. verwiesen werde. Vgl.
gipfeln. — Selbstverständliche Voraus
Randa, G. Z. 1869 Nr. 50, Krasno
setzung der Ersatzpflicht ist, dass die
polski im St. W. B. I S. 362, ders.
Beschädigung aus Anlass des Eisenbahn¬