Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 391. 
Sache, sondern jedermann, der dadurch einen Schaden erlitten hat (Pachter, 
Mieter, Entlehner, sonstwie obligatorisch Berechtigter)**), kraft der allge 
meinen Regel des §. 1295.**) Gerichtet ist der Anspruch nur gegen den 
Beschädiger und seine allfälligen Theilnehmer (§. 1301 vgl. §. 1313), aus 
nahmsweise auch gegen einen schuldlosen Dritten1s), nämlich 1) gegen 
Wirte, Schiffer und Fuhrleute hinsichtlich der nach den Grundsätzen vom 
Receptum (§. 970) übernommenen Sachen, rücksichtlich deren sie für alle 
Beschädigungen haften, welche daran von ihren eigenen oder den von ihnen 
zugewiesenen Dienstpersonen in ihrem Hause oder Schiffe oder an der Be 
frachtung zugefügt worden sind (§. 1316 b. G. B.); ebenso auch gegen Eisen 
bahnen und die Postanstalt, sogar mit gewissen Verschärfungen (vergl. in 
beiden Beziehungen oben §. 359 bei Note 42 f.); 2) gegen Eisenbahn 
betriebsunternehmungen auch hinsichtlich der sonstigen aus Anlass des 
Betriebs an fremden Sachen durch das Verschulden ihrer Beamten und 
Diener entstandenen Beschädigungen (Kais. Vdg. v. 16. Nov. 1851 Nr. 1 
R. G. B. v. 1852 §. 19, Eisenb. Betriebs Ordn. v. 10. Juni 1874 Nr. 75 
R. G. B. §§. 29 f., 62 f., Eisenb. Betr. Regl. v. 10. Dec. 1892 Nr. 207 
§. 9) 
); 3) über §. 1318 b. G. B. s. unten §. 404. — Der Umfang des 
Schadenersatzanspruchs gegen den schuldlosen Dritten ist in diesen Fällen 
der gleiche, als ob er gegen den Schuldtragenden geltend gemacht würde. 
Vgl. auch Ges. v. 11. Juni 1879 Nr. 93 bezw. v. 25. Juni 1895 Nr. 100 
R. G. B. §§. 35, 56. 
10) Von obligatorisch Berechtigten 
in d. Wiener Zeitschr. XXII S. 710 f. 
nennt das röm. R. nur den Pachter 
Entsch. Sammlung II Nr. 948, welche 
hinsichtlich der unabgetrennten Früchte. 
den Nachweis eines besonderen Ver 
Mit Unrecht will Schöman, Handb. 1 
schuldens (z. B. bezüglich der Größe 
S. 213 fg. eine utilis a. jedem obli 
der Funken) seitens der Unternehmung 
gatorisch Berechtigten geben (Vangerow 
oder ihrer Organe verlangt, damit die 
S. 602, Windscheid §. 455 Nr. 4). 
erstere für Brandschäden verantwortlich 
Wie das röm. R. auch das sächs. G. B. 
sei, welche durch das Funkenausströmen 
§. 1494. 
der Locomotive entstanden; richtig Entsch. 
*) Beispiele: Jemand mäht das un 
Sammlung XVI Nr. 6832, XIX Nr. 8568, 
reife Getreide auf einem verpachteten 
XX Nr. 8873 arg. §. 10 b Min. Vdg. 
Grundstück, das einem Dritten gehört, 
v. 14. Sept. 1854 Nr. 238 R. G. Bl. 
ab, beschädigt eine beim Commodatar 
(oben §. 192 Note 28, dazu Entsch. d. 
befindliche oder eine verkaufte aber noch 
Reichsgerichtes v. 20. Oct. 1898 Just. 
nicht tradierte Sache nach Ablauf der 
Min. V. Bl. 1898 S. 318 ff.) — 
Traditionszeit. Der Eigenthümer erfährt 
züglich der Haftung für Beschädigung 
durch diese Handlungen keinen Schaden. 
von Frachtgütern (Art. 395 H. G. B.) 
13) Dieser hat einen Regressanspruch 
vgl. v. Rinaldini, Die Schadenersatz 
gegen den Schuldtragenden. 
pflicht d. Eisenbahnen nach österr. R. 
1) Vgl. oben §. 374. Die Stilisierung 
1895. 
Vgl. auch Dniestrzauski 
der cit. kais. Vdg. ist der Annahme 
a. a. O. S. 82, der schon im §. 1311 
günstig, dass die Haftung für die Be 
b. G. B. die Haftung des Unternehmers 
diensteten (nicht nur nach §§. 1314—16, 
für alle aus dem Betriebe resultierende 
sondern) ohne Beschränkung bestehe, und 
Gefahr festgesetzt sehen will. Darin 
nur hinsichtlich der Art der Haftung 
soll der „wahre Sinn" des §. 1311 
auf das b. G. B. verwiesen werde. Vgl. 
gipfeln. — Selbstverständliche Voraus 
Randa, G. Z. 1869 Nr. 50, Krasno 
setzung der Ersatzpflicht ist, dass die 
polski im St. W. B. I S. 362, ders. 
Beschädigung aus Anlass des Eisenbahn¬
	        
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