308
§. 391.
rung’) zugeführt wird.*) Delict ist und bleibt eine solche Sachbeschädigung,
auch wenn sie ihrem Wesen nach eine Rechtsausübung enthält"); dem steht
nicht entgegen §. 1305 b. G. B.; denn in der anerkannten Wirksamkeit
dinglicher Rechte gegen jedermann (§. 307) liegt das allgemeine Verbot,
sie zu verletzen, und wer durch schuldbares Zuwiderhandeln gegen das ob
jective Recht einen anderen benachtheiligt, begeht ein Delict. Vergl. oben I.
§. 138 nach Note 25.
Die Wirkung der Sachbeschädigung besteht in der Erzeugung einer
Verpflichtung des Schuldigen zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes *0)
und zum Ersatze des sonstigen Schadens (§. 1323); wo Wiederherstellung
des vorigen Standes nicht möglich ist, ersetzt der Verletzer bei leichtem
Versehen nur den gemeinen Wert der Sache (den „Sachwert")**), wie er
zur Zeit der Beschädigung bestand*2) (§. 1332); bei gröberem Verschulden
den außerordentlichen Wert der besonderen Verhältnisse*3) und den ent
gangenen Gewinn (das Interesse)*4), endlich, wenn die Beschädigung auch
unter das Strafgesetz fällt15), oder aus Muthwillen oder Schadenfreude
erfolgte, noch dazu das Affectionsinteresse (§. 1331). Vgl. oben I. §. 139.
Den Entschädigungsanspruch hat nicht nur der durch das Delict in
seinem dinglichen Recht verletzte Berechtigte oder gutgläubige Besitzer der
jemanden auf die Hand, in der er Geld hält,
Folgen geblieben“. Vgl. dagegen z. B.
sodass dieses herausfällt und verloren geht.
Entsch. Sammlung XXX Nr. 14085
Vangerow S. 604. Vgl. §. 378 b. G. B.
und die von Pfaff a. a. O. Note 273
Es mischt jemand Sand in fremdes
citierten Entscheidungen.
1) Nach röm. R. das volle Interesse.
Getreide. L. 27 §. 14 D. h. t. Van
indscheid §. 455 Nr. 5.
gerow S. 604.
8) Unter den Gesichtspunkt der Sach
*2) Der bekannte Strafzusatz der lex
entziehung (folg. Paragraph) gehört der
Aquilia ist nicht mehr in lebendigem
Fall schuldhafter Besitzentziehung. Dass
Gebrauch. Windscheid a. a. O., vgl.
der Subripient, wenn ihm die Sache
aber Puchta §. 388 Note g, Arndts
sodann zufällig verloren geht, hiefür
§. 324 vor A. 1. Über die Zeit der
haftet (§. 1311), ist auf das schon durch
Bewertung nach gem. R. vgl. Wind
die Entziehung begangene Delict zurück
scheid §. 258, Mommsen II S. 199 fg.,
zuführen.
218 fg. — Über bes. Bestimmungen des
*) Wie z. B. Graben auf eigenem
röm. R. für gewisse Fälle der Sach
Grund, wodurch das Nachbarhaus seine
beschädigung s. Windscheid §. 456.
Stütze verliert (vgl. unten §. 421), Be
13) Dass dieser ersetzt werden muss,
festigung des eigenen Ufers, wodurch die
folgt aus dem Gegensatze zwischen
Gewalt des Stromes auf das entgegen
§. 1332 u. 1331 b. G. B. Vgl. Un
gesetzte geworfen wird. Vgl. den Wort
ger I S. 376.
laut v. §§. 1305, 364 b. G. B.
*) §§. 1323, 1324, 305, 1331 b. G. B.
10) Also Wiederverschaffen der ver
In dem besonderen Falle des §. 458
lorenen Sache, Ausbesserung des be
besteht die Ersatzleistung in der Be
schädigten Gebäudes, Wiederableiten der
stellung eines anderen angemessenen
Stromschnelle (Note 9), Zurückleitung
Pfandes. Vgl. Vangerow §. 681
des abgeleiteten Baches, Wiederherstellung
S. 601, Stölzel, Civ.=Arch. XXXIX
des abgegrabenen Weges u. s. w. Vgl.
Nr. 2, Schmid, Cession I S. 172 fg.
15) Besondere Bestimmungen (Ent
Deutsches G. B. §. 249, Pfaff, Gut
achten S. 90f. Anders Dniestrzauski
schädigung nach einem Tarif) gelten bei
Werklieferungsvertrag S. 161, welcher
strafbaren Beschädigungen des Wald
meint, „die mehr theoretische Erwägung
eigenthums (Ges. v. 3. Dec. 1852 Nr. 250
des §. 1323 pr.“ sei „ohne praktische
R. G. B. §. 73).