Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 391. 
rung’) zugeführt wird.*) Delict ist und bleibt eine solche Sachbeschädigung, 
auch wenn sie ihrem Wesen nach eine Rechtsausübung enthält"); dem steht 
nicht entgegen §. 1305 b. G. B.; denn in der anerkannten Wirksamkeit 
dinglicher Rechte gegen jedermann (§. 307) liegt das allgemeine Verbot, 
sie zu verletzen, und wer durch schuldbares Zuwiderhandeln gegen das ob 
jective Recht einen anderen benachtheiligt, begeht ein Delict. Vergl. oben I. 
§. 138 nach Note 25. 
Die Wirkung der Sachbeschädigung besteht in der Erzeugung einer 
Verpflichtung des Schuldigen zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes *0) 
und zum Ersatze des sonstigen Schadens (§. 1323); wo Wiederherstellung 
des vorigen Standes nicht möglich ist, ersetzt der Verletzer bei leichtem 
Versehen nur den gemeinen Wert der Sache (den „Sachwert")**), wie er 
zur Zeit der Beschädigung bestand*2) (§. 1332); bei gröberem Verschulden 
den außerordentlichen Wert der besonderen Verhältnisse*3) und den ent 
gangenen Gewinn (das Interesse)*4), endlich, wenn die Beschädigung auch 
unter das Strafgesetz fällt15), oder aus Muthwillen oder Schadenfreude 
erfolgte, noch dazu das Affectionsinteresse (§. 1331). Vgl. oben I. §. 139. 
Den Entschädigungsanspruch hat nicht nur der durch das Delict in 
seinem dinglichen Recht verletzte Berechtigte oder gutgläubige Besitzer der 
jemanden auf die Hand, in der er Geld hält, 
Folgen geblieben“. Vgl. dagegen z. B. 
sodass dieses herausfällt und verloren geht. 
Entsch. Sammlung XXX Nr. 14085 
Vangerow S. 604. Vgl. §. 378 b. G. B. 
und die von Pfaff a. a. O. Note 273 
Es mischt jemand Sand in fremdes 
citierten Entscheidungen. 
1) Nach röm. R. das volle Interesse. 
Getreide. L. 27 §. 14 D. h. t. Van 
indscheid §. 455 Nr. 5. 
gerow S. 604. 
8) Unter den Gesichtspunkt der Sach 
*2) Der bekannte Strafzusatz der lex 
entziehung (folg. Paragraph) gehört der 
Aquilia ist nicht mehr in lebendigem 
Fall schuldhafter Besitzentziehung. Dass 
Gebrauch. Windscheid a. a. O., vgl. 
der Subripient, wenn ihm die Sache 
aber Puchta §. 388 Note g, Arndts 
sodann zufällig verloren geht, hiefür 
§. 324 vor A. 1. Über die Zeit der 
haftet (§. 1311), ist auf das schon durch 
Bewertung nach gem. R. vgl. Wind 
die Entziehung begangene Delict zurück 
scheid §. 258, Mommsen II S. 199 fg., 
zuführen. 
218 fg. — Über bes. Bestimmungen des 
*) Wie z. B. Graben auf eigenem 
röm. R. für gewisse Fälle der Sach 
Grund, wodurch das Nachbarhaus seine 
beschädigung s. Windscheid §. 456. 
Stütze verliert (vgl. unten §. 421), Be 
13) Dass dieser ersetzt werden muss, 
festigung des eigenen Ufers, wodurch die 
folgt aus dem Gegensatze zwischen 
Gewalt des Stromes auf das entgegen 
§. 1332 u. 1331 b. G. B. Vgl. Un 
gesetzte geworfen wird. Vgl. den Wort 
ger I S. 376. 
laut v. §§. 1305, 364 b. G. B. 
*) §§. 1323, 1324, 305, 1331 b. G. B. 
10) Also Wiederverschaffen der ver 
In dem besonderen Falle des §. 458 
lorenen Sache, Ausbesserung des be 
besteht die Ersatzleistung in der Be 
schädigten Gebäudes, Wiederableiten der 
stellung eines anderen angemessenen 
Stromschnelle (Note 9), Zurückleitung 
Pfandes. Vgl. Vangerow §. 681 
des abgeleiteten Baches, Wiederherstellung 
S. 601, Stölzel, Civ.=Arch. XXXIX 
des abgegrabenen Weges u. s. w. Vgl. 
Nr. 2, Schmid, Cession I S. 172 fg. 
15) Besondere Bestimmungen (Ent 
Deutsches G. B. §. 249, Pfaff, Gut 
achten S. 90f. Anders Dniestrzauski 
schädigung nach einem Tarif) gelten bei 
Werklieferungsvertrag S. 161, welcher 
strafbaren Beschädigungen des Wald 
meint, „die mehr theoretische Erwägung 
eigenthums (Ges. v. 3. Dec. 1852 Nr. 250 
des §. 1323 pr.“ sei „ohne praktische 
R. G. B. §. 73).
	        
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