Objekt : Damme, Felix: ¬Das deutsche Patentrecht

Kap.  VI.  Die  Begründung  usw.  Das  Beschwerdeverfahren.  343
die  Zustellung  wegen  der  Bestimmung  in  dem  Sondervertrage ¬
  des  Deutschen  Reichs  mit  Österreich-Ungarn,
wonach  die  Nachsuchung  des  entsprechenden  Patents
in  den  Vertragsstaaten  unter  der  Priorität  der  deutschen
Anmeldung  von  der  Beobachtung  einer  dreimonatlichen
Frist  nach  der  Zustellung  des  Patenterteilungsbeschlusses
abhängt,  mit  Beurkundung  in  der  üblichen  Weise.
Die  Zahl  der  gemäß  §  26  eingelegten  Beschwerden
belief  sich  in  den  Jahren  1901,  1903  und  1905  auf  1939,
2446  und  1836.  Im  Durchschnitt  des  Jahrfünfts  1900—4
kamen  auf  10o  Entscheidungen  erster  Instanz  20,7  Beschwerden, ¬
  d.  h.  daß  also  etwa  gegen  jede  fünfte  Entscheidung -
  Beschwerde  erhoben  wird.  Erfolg  hatten
von  den  erledigten  Beschwerden  aber  nur  etwa  ein
Drittel.
Ist  das  Patent  endgültig  versagt  oder  die  Anmeldung
nach  der  Veröffentlichung  zurückgenommen,  so  ist  dies
im  Reichsanzeiger  und  im  PBl.  bekannt  zu  machen  (§  27
Abs.  2  S.  1,  §  19  Abs.  4  S.  2).  Die  eingezahlten
Gebühren  werden  in  diesem  Falle  erstattet  (§  27
Abs.  2  S.  2).  Ebenso  fällt  der  mit  der  Bekanntmachung
der  Anmeldung  einstweilen  eingetretene  Schutz  der  angemeldeten -
  Erfindung  wieder  fort  und  zwar  mit  der
Wirkung,  als  sei  er  niemals  eingetreten  (§  27  Abs.  2  S.  3).
Die  endgültige  Abweisung  der  Anmeldung  und  die
endgültige  Versagung  des  Patents  durch  die  erste  oder
die  zweite  Instanz  verlegen  dem  Anmelder  nicht  die
Möglichkeit,  die  Erfindung  abermals  anzumelden.  Die
Beschlüsse  der  Anmeldeinstanzen  begründen  also  keine
materielle  Rechtskraft.  Das  Gesetz  spricht  auch
niemals  von  rechtskräftiger  Versagung  oder  Abweisung, -
  so  wenig  wie  von  rechtskräftiger  Erteilung
des  Patents.  Mit  den  hierauf  gerichteten  Beschlüssen
des  Amts  wird  nur  formell  das  konkrete  Anmeldeverfahren -
  endgültig  (§  27  Abs.  1)  erledigt,  es  tritt  also
nur  formelle  Rechtskraft  ein.
*)  Anhang  Nr.  7.
            
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