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Eine bessere Stellung gewährt den außerehlichen ¬
Kindern Tessin, immerhin gehen aber auch
hier die ehlichen Verwandten selbst entfernterer
Grade den unehlichen Nachkommen ganz oder wenigstens ¬
zu einer Quote vor, so daß also Tessin der
ersten Gruppe von Rechten grundsätzlich am nächsten
steht.
Gegenüber legitimen Nachkommen haben
alsdann nur Anspruch auf Alimente; dagegen in
Konkurrenz mit Ascendenten (Eltern, Großeltern 2c.)
oder Seitenverwandten der ersten Linie fällt ihnen
ein Viertel der Verlassenschaft von Vater oder
Mutter zu.
Endlich gegenüber weitern Erben haben die
Unehlichen ein volles Erbrecht.
Auf einen prinzipiell verschiedenen Boden stellt
sich Luzern, indem es dem außerehlichen Kinde
wenigstens gegenüber seiner Mutter ein gleiches Erbrecht ¬
gewährt, wie den ehlichen Kindern, während
von einer Anerkennung eines weitern Erbrechtes zu
den Verwandten der Mutter, und ebenso eines
Erbrechts gegenüber dem Vater und der ganzen
väterlichen Verwandtschaft nicht die Rede ist.
In weiterer Ausbildung der letztern Auffassung
geben andere Rechte dem unehlichen Kinde Erbrecht
nicht nur zur Mutter, sondern auch zur Familie
derselben, sei es nur in beschränktem Umfange, oder
geradezu vollständig, wie einem ehlichen Kinde. Ersteres ¬
ist der Fall in Solothurn und St. Gallen
letzteres in Zürich, Schaffhausen,
Zug,
Thurgau, Graubünden, Baselstadt, Baselland. -
In allen diesen Kantonen ist dagegen das unehliche ¬
Kind von allem Erbrecht zum Vater und zur
Vaterseite ausgeschlossen, vorbehältlich die BestimSchaff ¬
¬
über die Brautkinder in Zürich,
hausen und Thurgau.
gibt den
Eine weitere Gruppe von Rechten
außerehlichen Kindern, soweit ein rechtlich relevantes
Verhältniß derselben zum Vater überhaupt herstellbar ¬
und hergestellt ist, Erbrecht zum Vater wie zur
Mutter, aber dieses Erbrecht ist kein volles, sondern,
wenigstens in Konkurrenz mit legitimen Nachkommen
von Vater oder Mutter, ein bedeutend reduzirtes
d. h. es besteht eine ähnliche Konkurrenz nach
Quoten, wie wir sie schon für Tessin gefunden
haben, nur mit dem wesentlichen Unterschiede, daß
diese Konkurrenz hier nicht erst mit den entfernteren
Verwandten, sondern schon mit den Nachkommen
des Erblassers beginnt. Diese Ordnung ist im
französischen Rechte aufgenommen und von hier
auch in die westschweizerischen Nachahmungen übergegangen. ¬
Das französische Recht betont zunächst, die
natürlichen Kinder seien nicht Erben, und das Gesetz ¬
gebe ihnen nur dann ein Recht auf das Vermögen
ihrer verstorbenen Eltern, wenn sie gesetzlich anerkannt ¬
sind, und gebe ihnen überhaupt auch kein Recht
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auf das Vermögen der Verwandten ihrer Eltern.
Dieses Recht des natürlichen Kindes auf den Nachlaß
seiner verstorbenen Eltern wird dann auf folgende
Weise bestimmt. Wenn der Vater oder die Mutter
ehliche Nachkommen hinterlassen, so besteht es in
einem Drittel des Erbantheils, welchen das natürliche ¬
Kind erhalten hätte, wenn es ehlich gewesen
wäre; in der Hälfte, wenn der Vater oder die
Mutter keine Nachkommen wohl aber Ascendenten
oder Geschwister hinterlassen, weiter in drei Viertel,
wenn weder Nachkommen noch Ascendenten noch
Geschwister hinterblieben sind, und endlich hat das
natürliche Kind ein Recht auf den ganzen Nachlaß,
wenn sein Vater oder seine Mutter keine Verwandten
eines erbfähigen Grades hinterlassen.
Die Nachahmungen des französischen Rechts
anerkennen ein gleiches Erbrecht der Unehlichen nach
Quoten. Unverändert jedoch gilt das französische
Recht nur im Berner=Jura.
Genf dagegen hat folgende Bestimmungen.
In Konkurrenz mit legitimen Nachkommen besteht
der Erbtheil des außerehlichen Kindes in der Hälfte
dessen, was es als legitimes Kind gehabt hättet
sterben aber Vater und Mutter ohne legitime Nachkommen, ¬
so erbt das außerehliche Kind drei Viertel
des Nachlasses und das übrige fällt an Vater und
Mutter des Erblassers, und sind auch diese verstorben, ¬
so fällt der Antheil der Betreffenden gleichfalls ¬
an den unehlichen Nachkommen, wonach dieser,
sobald der Erblasser weder Nachkommen noch Eltern
hinterläßt, den ganzen Nachlaß erhält. Weiter beerbt ¬
das außerehliche Kind seine Geschwister wie ein
legitimes.
Noch mehr weichen Waadt und Freiburg
französischen Rechte ab: Hinterläßt der Vater
vom
oder die Mutter ehliche Kinder, so erbt das unehliche ¬
Kind die Hälfte dessen, was es als ehliches
Kind geerbt hätte. Sind keine ehlichen Nachkommen
vorhanden, so erbt das unehliche Kind in Waadt
die Hälfte, in Freiburg zwei Drittheile der ganzen
Verlassenschaft. Es erbt die ganze Verlassenschaft,
wenn weder ehliche Kinder, noch Ascendenten, noch
Geschwister oder deren Nachkommen, noch ein Ehegatte ¬
vorhanden sind.
In Neuenburg und Wallis ist das Erbrecht ¬
der Unehlichen wiederum etwas anders geordnet,
immerhin aber nach ähnlichen Grundsätzen wie im
französischen Recht.
Eine Konkurrenz der Unehlichen mit den gesetzlichen ¬
Erben der Vater- und Mutterseite nach
Quoten hat sodann auch ein Recht der deutschen
Schweiz, nämlich Appenzell I.=Rh. angenommen,
dessen Erbgesetz bestimmt: Unehlich Geborene beerben ¬
ihre Verwandten in aufsteigender Linie, (Eltern, ¬
Großeltern 2c.) und in der Seitenlinie in
allen Fällen je nur zur Hälfte von dem, was ehliche
Personen erben oder erben würden, und die andere
Hälfte fällt denjenigen Erben zu, welche in Abgang