Metadaten : Wolf, G.: Rechtswirrwarr und Rechtseinheit oder Das jetzige und das zukünftige schweizerische Recht

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Eine  bessere  Stellung  gewährt  den  außerehlichen ¬
  Kindern  Tessin,  immerhin  gehen  aber  auch
hier  die  ehlichen  Verwandten  selbst  entfernterer
Grade  den  unehlichen  Nachkommen  ganz  oder  wenigstens ¬
  zu  einer  Quote  vor,  so  daß  also  Tessin  der
ersten  Gruppe  von  Rechten  grundsätzlich  am  nächsten
steht.
Gegenüber  legitimen  Nachkommen  haben
alsdann  nur  Anspruch  auf  Alimente;  dagegen  in
Konkurrenz  mit  Ascendenten  (Eltern,  Großeltern  2c.)
oder  Seitenverwandten  der  ersten  Linie  fällt  ihnen
ein  Viertel  der  Verlassenschaft  von  Vater  oder
Mutter  zu.
Endlich  gegenüber  weitern  Erben  haben  die
Unehlichen  ein  volles  Erbrecht.
Auf  einen  prinzipiell  verschiedenen  Boden  stellt
sich  Luzern,  indem  es  dem  außerehlichen  Kinde
wenigstens  gegenüber  seiner  Mutter  ein  gleiches  Erbrecht ¬
  gewährt,  wie  den  ehlichen  Kindern,  während
von  einer  Anerkennung  eines  weitern  Erbrechtes  zu
den  Verwandten  der  Mutter,  und  ebenso  eines
Erbrechts  gegenüber  dem  Vater  und  der  ganzen
väterlichen  Verwandtschaft  nicht  die  Rede  ist.
In  weiterer  Ausbildung  der  letztern  Auffassung
geben  andere  Rechte  dem  unehlichen  Kinde  Erbrecht
nicht  nur  zur  Mutter,  sondern  auch  zur  Familie
derselben,  sei  es  nur  in  beschränktem  Umfange,  oder
geradezu  vollständig,  wie  einem  ehlichen  Kinde.  Ersteres ¬
  ist  der  Fall  in  Solothurn  und  St.  Gallen
letzteres  in  Zürich,  Schaffhausen,
Zug,
Thurgau,  Graubünden,  Baselstadt,  Baselland. -

In  allen  diesen  Kantonen  ist  dagegen  das  unehliche ¬
  Kind  von  allem  Erbrecht  zum  Vater  und  zur
Vaterseite  ausgeschlossen,  vorbehältlich  die  BestimSchaff ¬
 ¬
  über  die  Brautkinder  in  Zürich,
hausen  und  Thurgau.
gibt  den
Eine  weitere  Gruppe  von  Rechten
außerehlichen  Kindern,  soweit  ein  rechtlich  relevantes
Verhältniß  derselben  zum  Vater  überhaupt  herstellbar ¬
  und  hergestellt  ist,  Erbrecht  zum  Vater  wie  zur
Mutter,  aber  dieses  Erbrecht  ist  kein  volles,  sondern,
wenigstens  in  Konkurrenz  mit  legitimen  Nachkommen
von  Vater  oder  Mutter,  ein  bedeutend  reduzirtes
d.  h.  es  besteht  eine  ähnliche  Konkurrenz  nach
Quoten,  wie  wir  sie  schon  für  Tessin  gefunden
haben,  nur  mit  dem  wesentlichen  Unterschiede,  daß
diese  Konkurrenz  hier  nicht  erst  mit  den  entfernteren
Verwandten,  sondern  schon  mit  den  Nachkommen
des  Erblassers  beginnt.  Diese  Ordnung  ist  im
französischen  Rechte  aufgenommen  und  von  hier
auch  in  die  westschweizerischen  Nachahmungen  übergegangen. ¬

Das  französische  Recht  betont  zunächst,  die
natürlichen  Kinder  seien  nicht  Erben,  und  das  Gesetz ¬
  gebe  ihnen  nur  dann  ein  Recht  auf  das  Vermögen
ihrer  verstorbenen  Eltern,  wenn  sie  gesetzlich  anerkannt ¬
  sind,  und  gebe  ihnen  überhaupt  auch  kein  Recht

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auf  das  Vermögen  der  Verwandten  ihrer  Eltern.
Dieses  Recht  des  natürlichen  Kindes  auf  den  Nachlaß
seiner  verstorbenen  Eltern  wird  dann  auf  folgende
Weise  bestimmt.  Wenn  der  Vater  oder  die  Mutter
ehliche  Nachkommen  hinterlassen,  so  besteht  es  in
einem  Drittel  des  Erbantheils,  welchen  das  natürliche ¬
  Kind  erhalten  hätte,  wenn  es  ehlich  gewesen
wäre;  in  der  Hälfte,  wenn  der  Vater  oder  die
Mutter  keine  Nachkommen  wohl  aber  Ascendenten
oder  Geschwister  hinterlassen,  weiter  in  drei  Viertel,
wenn  weder  Nachkommen  noch  Ascendenten  noch
Geschwister  hinterblieben  sind,  und  endlich  hat  das
natürliche  Kind  ein  Recht  auf  den  ganzen  Nachlaß,
wenn  sein  Vater  oder  seine  Mutter  keine  Verwandten
eines  erbfähigen  Grades  hinterlassen.
Die  Nachahmungen  des  französischen  Rechts
anerkennen  ein  gleiches  Erbrecht  der  Unehlichen  nach
Quoten.  Unverändert  jedoch  gilt  das  französische
Recht  nur  im  Berner=Jura.
Genf  dagegen  hat  folgende  Bestimmungen.
In  Konkurrenz  mit  legitimen  Nachkommen  besteht
der  Erbtheil  des  außerehlichen  Kindes  in  der  Hälfte
dessen,  was  es  als  legitimes  Kind  gehabt  hättet
sterben  aber  Vater  und  Mutter  ohne  legitime  Nachkommen, ¬
  so  erbt  das  außerehliche  Kind  drei  Viertel
des  Nachlasses  und  das  übrige  fällt  an  Vater  und
Mutter  des  Erblassers,  und  sind  auch  diese  verstorben, ¬
  so  fällt  der  Antheil  der  Betreffenden  gleichfalls ¬
  an  den  unehlichen  Nachkommen,  wonach  dieser,
sobald  der  Erblasser  weder  Nachkommen  noch  Eltern
hinterläßt,  den  ganzen  Nachlaß  erhält.  Weiter  beerbt ¬
  das  außerehliche  Kind  seine  Geschwister  wie  ein
legitimes.
Noch  mehr  weichen  Waadt  und  Freiburg
französischen  Rechte  ab:  Hinterläßt  der  Vater
vom
oder  die  Mutter  ehliche  Kinder,  so  erbt  das  unehliche ¬
  Kind  die  Hälfte  dessen,  was  es  als  ehliches
Kind  geerbt  hätte.  Sind  keine  ehlichen  Nachkommen
vorhanden,  so  erbt  das  unehliche  Kind  in  Waadt
die  Hälfte,  in  Freiburg  zwei  Drittheile  der  ganzen
Verlassenschaft.  Es  erbt  die  ganze  Verlassenschaft,
wenn  weder  ehliche  Kinder,  noch  Ascendenten,  noch
Geschwister  oder  deren  Nachkommen,  noch  ein  Ehegatte ¬
  vorhanden  sind.
In  Neuenburg  und  Wallis  ist  das  Erbrecht ¬
  der  Unehlichen  wiederum  etwas  anders  geordnet,
immerhin  aber  nach  ähnlichen  Grundsätzen  wie  im
französischen  Recht.
Eine  Konkurrenz  der  Unehlichen  mit  den  gesetzlichen ¬
  Erben  der  Vater-  und  Mutterseite  nach
Quoten  hat  sodann  auch  ein  Recht  der  deutschen
Schweiz,  nämlich  Appenzell  I.=Rh.  angenommen,
dessen  Erbgesetz  bestimmt:  Unehlich  Geborene  beerben ¬
  ihre  Verwandten  in  aufsteigender  Linie,  (Eltern, ¬
  Großeltern  2c.)  und  in  der  Seitenlinie  in
allen  Fällen  je  nur  zur  Hälfte  von  dem,  was  ehliche
Personen  erben  oder  erben  würden,  und  die  andere
Hälfte  fällt  denjenigen  Erben  zu,  welche  in  Abgang
            
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