Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 390. 
letzteren bildet die Zinsenforderung (die ganze oder ein Theil derselben) 
von dem dem Staate gegebenen Anlehenscapital den Einsatz.33) Die Ent 
scheidungsquelle für die rechtliche Behandlung sind hier aber nicht die all 
gemeinen Grundsätze von Spiel und Wette, sondern die jedesmal kund 
gemachten Spielplane als lex specialis (§. 1274). 
b) Das Ausspielgeschäft.34) Es besteht darin, dass Jemand, um 
eine Sache zu veräußern, nach einem vorläufig bekannt gemachten Ziehungs 
plane Lose verkauft, mit der Bestimmung, dass die Sache demjenigen zu 
fallen solle, dessen Los bei der Ziehung das siegende sein werde. 33) Auch 
dieses Geschäft ist als Beeinträchtigung des staatlichen Lottoregals, wenn 
es sich um bewegliche Sachen handelt, nur mit besonderer Bewilligung der 
Lottoverwaltung gestattet, in Betreff der unbeweglichen ist es ganz unter 
sagt (Lottopatent §§. 27, 28), und es kann daher das diesfällige Recht nur 
durch besonderes, vom Gesetzgeber ertheiltes Privilegium entstehen. In 
diesem Falle erzeugt das Geschäft unzweifelhaft klagbare Verbindlichkeiten, 
bei beweglichen Sachen ist es, die behördliche Bewilligung vorausgesetzt, 
Glücksspiele S. 137. Für den durch un 
selben Einlagscheine (Risconti) über die 
richtige Eintragung verursachten Schaden, 
gemachten Einsätze. Es sind dies Inhaber 
haftet der Collectant dem Spieler, auch 
papiere, da der Treffer nur an den 
wenn dolus nicht nachweisbar ist: Entsch. 
Präsentanten des Scheines gegen dessen 
Sammlung XXVIII Nr. 13204, 13504, 
Erst 
Rückstellung ausbezahlt wird. 
13509 (vgl. auch VI Nr. 2820). Altere 
durch Vernichtung des Scheines, nicht 
Entscheidungen (Sammlung II Nr. 863, 
schon durch Zahlung oder Confusion er 
IX Nr. 4195) theilen den Schaden ge 
lischt die Forderung; vgl. Entsch. v. 6. Juli 
mäß §. 1304 b. G. B., weil der Spieler 
1898 Jur. Bl. 1899 Nr. 10: ein Lotto 
die Richtigkeit der Eintragung über 
collectant hatte verschiedene Risconti 
wachen kann 
nach Auszahlung der darauf entfallenen 
32) Auch „große Lotterie“ genannt. 
Treffer eingezogen und sodann verpfändet 
Vgl. Lottopat. §. 28. 
das Arar, welches sich auf Zahlung 
33) Gengler S. 750 Note 50. Alea 
eventuell Confusion berief, wurde zur 
torisch ist dieses Geschäft also nur rück 
Auszahlung der Treffer an den Pfand 
sichtlich der Zinsen; in der Hauptsache 
gläubiger als den Inhaber der Risconti 
ist es ein gewöhnliches Darlehen. Vgl. 
verurtheilt. — Nur das Arar, nicht der 
v. Schey, Obl. Verh. S. 178 ff., Sieg 
Lottocollectant kann auf Zahlung der 
hart, Offentl. Glücksspiele S. 23 
Treffer belangt werden, a. M. Pollak 
34) Vgl. Rechtslex. I S. 472—474, 
in d. Jur. Bl. 1897 Nr. 37 (vgl. oben 
Gerber §. 193, Walter §. 371, Wini 
§. 136 Note 16a). — Obwohl der Ein 
warter IV S. 526, Stubenrauch III 
lagschein die Person des Berechtigten 
S. 484, 485, Sieghart, Offentl. Glücks 
bestimmt, ist der Anspruch selbst (ob und 
spiele S. 84 ff. 
wieviel gewonnen wurde) nicht nach dem 
35) Gerber §. 193. Immerhin kann 
Inhalt des Scheines und auch nicht nach 
man das Geschäft einen bedingten Ver 
dem factischen Hergange (den vom Spieler 
kauf nennen; unrichtig aber ist es, wenn 
gewählten Nummern, der Höhe des ge 
Gerber (u. Walter §. 371) darin einen 
zahlten Einsatzes) sondern lediglich nach 
Hoffnungskauf finden wollen; nicht so 
dem Inhalte der vom Collectanten ge 
wohl darum, weil man hier nicht seine 
führten Original=Spielliste zu beurtheilen, 
eigene Hoffnung verkauft (worin Holz 
welche dem Lottoamte vor der Ziehung 
schuher II 2 S. 678, 679 das Kriterium 
eingesendet wird. Es ist Sache des 
des Hoffnungskaufes findet), als vielmehr 
Spielers die Richtigkeit der Eintragung zu 
wegen der verschiedenen Hauptabsicht 
überwachen. Über die durch diese Ein 
(oben §. 366 a. E.). Darum ist auch 
richtung ermöglichten Betrügereien der 
das Promessengeschäft, obwohl Verkauf 
Collectanten vgl. Sieghart, Offentl. 
Krainz, System II. 3. Aufl.
	        
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