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§. 390.
letzteren bildet die Zinsenforderung (die ganze oder ein Theil derselben)
von dem dem Staate gegebenen Anlehenscapital den Einsatz.33) Die Ent
scheidungsquelle für die rechtliche Behandlung sind hier aber nicht die all
gemeinen Grundsätze von Spiel und Wette, sondern die jedesmal kund
gemachten Spielplane als lex specialis (§. 1274).
b) Das Ausspielgeschäft.34) Es besteht darin, dass Jemand, um
eine Sache zu veräußern, nach einem vorläufig bekannt gemachten Ziehungs
plane Lose verkauft, mit der Bestimmung, dass die Sache demjenigen zu
fallen solle, dessen Los bei der Ziehung das siegende sein werde. 33) Auch
dieses Geschäft ist als Beeinträchtigung des staatlichen Lottoregals, wenn
es sich um bewegliche Sachen handelt, nur mit besonderer Bewilligung der
Lottoverwaltung gestattet, in Betreff der unbeweglichen ist es ganz unter
sagt (Lottopatent §§. 27, 28), und es kann daher das diesfällige Recht nur
durch besonderes, vom Gesetzgeber ertheiltes Privilegium entstehen. In
diesem Falle erzeugt das Geschäft unzweifelhaft klagbare Verbindlichkeiten,
bei beweglichen Sachen ist es, die behördliche Bewilligung vorausgesetzt,
Glücksspiele S. 137. Für den durch un
selben Einlagscheine (Risconti) über die
richtige Eintragung verursachten Schaden,
gemachten Einsätze. Es sind dies Inhaber
haftet der Collectant dem Spieler, auch
papiere, da der Treffer nur an den
wenn dolus nicht nachweisbar ist: Entsch.
Präsentanten des Scheines gegen dessen
Sammlung XXVIII Nr. 13204, 13504,
Erst
Rückstellung ausbezahlt wird.
13509 (vgl. auch VI Nr. 2820). Altere
durch Vernichtung des Scheines, nicht
Entscheidungen (Sammlung II Nr. 863,
schon durch Zahlung oder Confusion er
IX Nr. 4195) theilen den Schaden ge
lischt die Forderung; vgl. Entsch. v. 6. Juli
mäß §. 1304 b. G. B., weil der Spieler
1898 Jur. Bl. 1899 Nr. 10: ein Lotto
die Richtigkeit der Eintragung über
collectant hatte verschiedene Risconti
wachen kann
nach Auszahlung der darauf entfallenen
32) Auch „große Lotterie“ genannt.
Treffer eingezogen und sodann verpfändet
Vgl. Lottopat. §. 28.
das Arar, welches sich auf Zahlung
33) Gengler S. 750 Note 50. Alea
eventuell Confusion berief, wurde zur
torisch ist dieses Geschäft also nur rück
Auszahlung der Treffer an den Pfand
sichtlich der Zinsen; in der Hauptsache
gläubiger als den Inhaber der Risconti
ist es ein gewöhnliches Darlehen. Vgl.
verurtheilt. — Nur das Arar, nicht der
v. Schey, Obl. Verh. S. 178 ff., Sieg
Lottocollectant kann auf Zahlung der
hart, Offentl. Glücksspiele S. 23
Treffer belangt werden, a. M. Pollak
34) Vgl. Rechtslex. I S. 472—474,
in d. Jur. Bl. 1897 Nr. 37 (vgl. oben
Gerber §. 193, Walter §. 371, Wini
§. 136 Note 16a). — Obwohl der Ein
warter IV S. 526, Stubenrauch III
lagschein die Person des Berechtigten
S. 484, 485, Sieghart, Offentl. Glücks
bestimmt, ist der Anspruch selbst (ob und
spiele S. 84 ff.
wieviel gewonnen wurde) nicht nach dem
35) Gerber §. 193. Immerhin kann
Inhalt des Scheines und auch nicht nach
man das Geschäft einen bedingten Ver
dem factischen Hergange (den vom Spieler
kauf nennen; unrichtig aber ist es, wenn
gewählten Nummern, der Höhe des ge
Gerber (u. Walter §. 371) darin einen
zahlten Einsatzes) sondern lediglich nach
Hoffnungskauf finden wollen; nicht so
dem Inhalte der vom Collectanten ge
wohl darum, weil man hier nicht seine
führten Original=Spielliste zu beurtheilen,
eigene Hoffnung verkauft (worin Holz
welche dem Lottoamte vor der Ziehung
schuher II 2 S. 678, 679 das Kriterium
eingesendet wird. Es ist Sache des
des Hoffnungskaufes findet), als vielmehr
Spielers die Richtigkeit der Eintragung zu
wegen der verschiedenen Hauptabsicht
überwachen. Über die durch diese Ein
(oben §. 366 a. E.). Darum ist auch
richtung ermöglichten Betrügereien der
das Promessengeschäft, obwohl Verkauf
Collectanten vgl. Sieghart, Offentl.
Krainz, System II. 3. Aufl.