Metadaten : Oesterreichisches Ehegüterrecht (1)

20
anspruch  für  das  Verbrauchte  zu,  oder  es  tritt  an  Stelle  einer
Rückerstattung  des  Eingebrachten  die  Zuweisung  einer  bestimmten ¬
  Quote  der  ganzen  geeinten  Vermögensmasse,  eines
Drittheils  oder  der  Hälfte  *).
Der  eventuelle  Ersatzanspruch  der  Frau  erstreckt  sich
insbesondere  auf  dasjenige,  was  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
des  Mannes  verwendet  wurde,  oder  durch  den  dolus  des  Mannes,
und  Vernachlässigung  der  nöthigen  Sorgfalt  (diligentia  quam
suis  rebus)  verloren  ging;  in  keinem  Falle  aber  auch  auf  dasjenige, ¬
  was  für  die  Zwecke  der  Ehe  ordnungsmässig  verbraucht
wurde.  —  Den  eventuellen  Schwierigkeiten  in  der  Feststellung
der  erwähnten  Ansprüche  kann  durch  vertragsmässige  Bestimmungen ¬
  vorgebeugt  werden;  häufig  hilft  hier  auch  eine
gesetzliche  Norm  aus,  und  eben  die  erwähnte  Quotentheilung,
welche  in  einzelnen  Partikularrechten  galt,  deutet,  wie  Gerber
betont,  nicht  etwa  den  Gedanken  an  eine  Gütergemeinschaft, ¬
  sondern  „nur  ein  Bestreben  des  Gesetzes,  die  Schwierigkeiten ¬
  der  Auseinandersetzung  zu  beseitigen“  2).
Manche
Partikularrechte  sorgten  für  die  Entschädigung  der  Frau
durch  die  Gewährung  eines  Erbrechtes  oder  einer  Leibzucht
an  dem  Vermögen  des  Mannes,  einige  boten  der  Frau  ein
unentziehbares  Erbrecht  als  Surrogat  der  ganzen  Ersatz’) ¬
  Vgl.  Gerber,  Syst.,  p.  502;  Förster,  III.  p.  504.  —  An  der
Errungenschaft  wird  der  Frau  (ausser  wo  ihr  ein  Theil  derselben  als
gesetzl.  Morgengabe  zufiel  —  Franken  —)  kein  Antheil  zugetheilt;  Gerber
(Jahrb.  f.  D.,  I.  p.  262)  erklärt  dies  damit,  dass  das  Erworbene  meist  ein
Ergebniss  der  Thätigkeit  des  Mannes  ist,  der  Antheil  der  Frau  aber
schon  in  dem  erhöhten  Lebensgenusse  liege.  Indem  übrigens  der  Mann
selbst  den  Ehestandsaufwand  bestimmt,  so  hängt  es  von  ihm  allein  ab.
ob  von  dem  Errungenen  ein  Ueberschuss  bleibt;  „es  bleibt  also  seinem
Gerechtigkeitsgefühle  anheimgegeben,  wirklichen  Ueberschuss  der  Frau
zuzuwenden.“  Anderer  Ansicht  ist  Kraut,  II.  p.  379  ff.
*)  Gerber,  Syst.,  p.  562,  N.  6.  —  Den  über  den  Entschädigungsanspruch -
  gehenden  diesfallsigen  Vortheil  der  Frau  fasst  Gerber  als  ein
wahres  Erbrecht  auf.  —  Manche  betrachten  auch  die  Gerade,  welche
der  Frau  bei  der  Auseinandersetzung  zufällt,  als  ein  Aequivalent  für  das
Verbrauchte;  sie  war  aber  vielmehr  ein  Aequivalent  für  die  dem  Manne
verbleibende  fahrende  Habe  der  Frau.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer