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anspruch für das Verbrauchte zu, oder es tritt an Stelle einer
Rückerstattung des Eingebrachten die Zuweisung einer bestimmten ¬
Quote der ganzen geeinten Vermögensmasse, eines
Drittheils oder der Hälfte *).
Der eventuelle Ersatzanspruch der Frau erstreckt sich
insbesondere auf dasjenige, was zur Befriedigung der Gläubiger
des Mannes verwendet wurde, oder durch den dolus des Mannes,
und Vernachlässigung der nöthigen Sorgfalt (diligentia quam
suis rebus) verloren ging; in keinem Falle aber auch auf dasjenige, ¬
was für die Zwecke der Ehe ordnungsmässig verbraucht
wurde. — Den eventuellen Schwierigkeiten in der Feststellung
der erwähnten Ansprüche kann durch vertragsmässige Bestimmungen ¬
vorgebeugt werden; häufig hilft hier auch eine
gesetzliche Norm aus, und eben die erwähnte Quotentheilung,
welche in einzelnen Partikularrechten galt, deutet, wie Gerber
betont, nicht etwa den Gedanken an eine Gütergemeinschaft, ¬
sondern „nur ein Bestreben des Gesetzes, die Schwierigkeiten ¬
der Auseinandersetzung zu beseitigen“ 2).
Manche
Partikularrechte sorgten für die Entschädigung der Frau
durch die Gewährung eines Erbrechtes oder einer Leibzucht
an dem Vermögen des Mannes, einige boten der Frau ein
unentziehbares Erbrecht als Surrogat der ganzen Ersatz’) ¬
Vgl. Gerber, Syst., p. 502; Förster, III. p. 504. — An der
Errungenschaft wird der Frau (ausser wo ihr ein Theil derselben als
gesetzl. Morgengabe zufiel — Franken —) kein Antheil zugetheilt; Gerber
(Jahrb. f. D., I. p. 262) erklärt dies damit, dass das Erworbene meist ein
Ergebniss der Thätigkeit des Mannes ist, der Antheil der Frau aber
schon in dem erhöhten Lebensgenusse liege. Indem übrigens der Mann
selbst den Ehestandsaufwand bestimmt, so hängt es von ihm allein ab.
ob von dem Errungenen ein Ueberschuss bleibt; „es bleibt also seinem
Gerechtigkeitsgefühle anheimgegeben, wirklichen Ueberschuss der Frau
zuzuwenden.“ Anderer Ansicht ist Kraut, II. p. 379 ff.
*) Gerber, Syst., p. 562, N. 6. — Den über den Entschädigungsanspruch -
gehenden diesfallsigen Vortheil der Frau fasst Gerber als ein
wahres Erbrecht auf. — Manche betrachten auch die Gerade, welche
der Frau bei der Auseinandersetzung zufällt, als ein Aequivalent für das
Verbrauchte; sie war aber vielmehr ein Aequivalent für die dem Manne
verbleibende fahrende Habe der Frau.