301
§. 390.
noch ungewissen Ereignisses seinem Compaciscenten etwas zu gewähren.2)
Einen materiellen Nutzen haben solche Geschäfte darüber hinaus nicht;
darum gelten sie zwar im allgemeinen als erlaubt, allein richterliche Hilfe
wird zur Durchsetzung der aus ihnen hervorgehenden obligatorischen Ansprüche ¬
der Regel nach nicht gewährt. — Solche Geschäfte sind:
1) die Wette im engeren Sinne.3) Man versteht darunter ein Übereinkommen, ¬
wodurch sich die Parteien bei einem Meinungsstreit im Interesse ¬
der Bewährung ihrer Ansichten einigen, es solle derjenige, dessen Behauptung ¬
sich als unrichtig erweist, etwas verwirkt haben.*) Wesentlich
ist dabei, dass der Ausgang der Wette entweder beiden Theilen unbekannt
ist, oder, wenn er einem Theile bekannt wäre, dies dem Gegentheile nicht
verheimlicht werde*), widrigenfalls das Übereinkommen, wofern der Ausgang ¬
dem gewinnenden Theile bekannt war, wegen Dolus als nichtig,
wenn aber der verlierende darum wusste, als Schenkung anzusehen wäre
(§. 1270). Auch jede sonstige Arglist einer Partei gegen die andere,
sowie jeder unsittliche Inhalt der Wette“) machen dieselbe nichtig (arg.
§. 1271 verb.: „Redliche und sonst erlaubte Wetten.
."). — Hat die
Wette die gesetzlichen Erfordernisse, so begründet sie zwar eine sog. natürliche
nennt das Lottopatent v. 13. März 1813
Wette ist hienach nicht immer ein obli§. ¬
3, 8 das Einlegen in die Lotterie
gatorischer Vertrag. — Auch kann die
einen Wettcontract.
Zahlung an einen Dritten versprochen
2) Mit Unrecht sehen die meisten Ciwerden. ¬
vilisten (vgl. z. B. Windscheid §. 419
5) Entsch. Sammlung X Nr. 4592.
in dieser Verabredung das einzige MerkDagegen ¬
Entsch. Sammlung III Nr. 1212,
mal des Spiels und der Wette. Gewiss
weil Ungewissheit des Erfolges zum Wesen
nämlich ist es keine Wette, sondern ein
der Wette gehöre, und der Wettpreis nur
klagbares Versicherungsgeschäft (oben
auf den Fall dieser Ungewissheit ein§. ¬
389), wenn A. für den Fall, dass
gesetzt werden wollte. Gegen diese Entsch.
sein Schiff nicht untergeht, dem B. 1000,
(es handelte sich um das Alter eines
dieser hingegen dem A. für den entder ¬
Wettenden, der kein Geheimnis daraus
gegengesetzten Fall 100000 verspricht,
machte, dass es ihm ganz gut bekannt
Das Richtige hat diesfalls Puchta §.258
sei) ist gerichtet die Abhandlung von
vgl. auch Entsch. Sammlung VI Nr. 2738.
Arndts G. Z. 1861 Nr. 101, 102
Vgl. Menzel, Jurist IV S. 90 fg.,
(Civ. Schrift. I Nr. 24, S. 384 ff.);
Krügelstein, Über den begrifflichen
sie weist nach, dass der erste Satz des
Unterschied von Spiel und Wette. Leipzig
§. 1270 vervollständigt werden muss
1869; er vertritt die Gerber'sche Andurch ¬
concl. a contrario aus dem zweiten.
sicht, wonach Spiel und Wette nicht
Übereinstimmend Stubenrauch III
negativ definiert werden dürfen, weil
S. 477, Windscheid §. 420, Walter
sie nicht ihr Genus erschöpfende Gegen§. ¬
374 a. E., Mittermaier §. 297,
sätze sind.
Gerber §. 194 Note 5, vgl. auch Ofner,
*) Gerber §. 194, Walter §. 374
Prot. II S. 154.
würde nur ein Theil für den Fall, dass
der Erfolg seiner Behauptung nicht entZ. ¬
B. es wird darüber gewettet,
spricht, etwas versprechen, so läge eine
ob einer der Wettenden eine bestimmte
bedingte Schenkung vor. Übrigens ist
unsittliche Handlung zu begehen imstande
ein Zahlungsversprechen der Wette keinessei. ¬
Vgl. Westg. G. B. III §. 348:
wegs wesentlich; ein solches liegt auch
„Wetten, die mit Arglist und Verstellung
nicht vor, wenn der Wettpreis deponiert,
erschlichen werden, sowie jene, welche den
also im voraus erlegt wurde, oder wenn
guten Sitten oder Gesetzen zuwiderer ¬
in einem Schulderlass besteht. Die
laufen, sind schlechterdings ungiltig.