Object : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  390.
noch  ungewissen  Ereignisses  seinem  Compaciscenten  etwas  zu  gewähren.2)
Einen  materiellen  Nutzen  haben  solche  Geschäfte  darüber  hinaus  nicht;
darum  gelten  sie  zwar  im  allgemeinen  als  erlaubt,  allein  richterliche  Hilfe
wird  zur  Durchsetzung  der  aus  ihnen  hervorgehenden  obligatorischen  Ansprüche ¬
  der  Regel  nach  nicht  gewährt.  —  Solche  Geschäfte  sind:
1)  die  Wette  im  engeren  Sinne.3)  Man  versteht  darunter  ein  Übereinkommen, ¬
  wodurch  sich  die  Parteien  bei  einem  Meinungsstreit  im  Interesse ¬
  der  Bewährung  ihrer  Ansichten  einigen,  es  solle  derjenige,  dessen  Behauptung ¬
  sich  als  unrichtig  erweist,  etwas  verwirkt  haben.*)  Wesentlich
ist  dabei,  dass  der  Ausgang  der  Wette  entweder  beiden  Theilen  unbekannt
ist,  oder,  wenn  er  einem  Theile  bekannt  wäre,  dies  dem  Gegentheile  nicht
verheimlicht  werde*),  widrigenfalls  das  Übereinkommen,  wofern  der  Ausgang ¬
  dem  gewinnenden  Theile  bekannt  war,  wegen  Dolus  als  nichtig,
wenn  aber  der  verlierende  darum  wusste,  als  Schenkung  anzusehen  wäre
(§.  1270).  Auch  jede  sonstige  Arglist  einer  Partei  gegen  die  andere,
sowie  jeder  unsittliche  Inhalt  der  Wette“)  machen  dieselbe  nichtig  (arg.
§.  1271  verb.:  „Redliche  und  sonst  erlaubte  Wetten.
.").  —  Hat  die
Wette  die  gesetzlichen  Erfordernisse,  so  begründet  sie  zwar  eine  sog.  natürliche
nennt  das  Lottopatent  v.  13.  März  1813
Wette  ist  hienach  nicht  immer  ein  obli§. ¬
  3,  8  das  Einlegen  in  die  Lotterie
gatorischer  Vertrag.  —  Auch  kann  die
einen  Wettcontract.
Zahlung  an  einen  Dritten  versprochen
2)  Mit  Unrecht  sehen  die  meisten  Ciwerden. ¬

vilisten  (vgl.  z.  B.  Windscheid  §.  419
5)  Entsch.  Sammlung  X  Nr.  4592.
in  dieser  Verabredung  das  einzige  MerkDagegen ¬
  Entsch.  Sammlung  III  Nr.  1212,
mal  des  Spiels  und  der  Wette.  Gewiss
weil  Ungewissheit  des  Erfolges  zum  Wesen
nämlich  ist  es  keine  Wette,  sondern  ein
der  Wette  gehöre,  und  der  Wettpreis  nur
klagbares  Versicherungsgeschäft  (oben
auf  den  Fall  dieser  Ungewissheit  ein§. ¬
  389),  wenn  A.  für  den  Fall,  dass
gesetzt  werden  wollte.  Gegen  diese  Entsch.
sein  Schiff  nicht  untergeht,  dem  B.  1000,
(es  handelte  sich  um  das  Alter  eines
dieser  hingegen  dem  A.  für  den  entder ¬
  Wettenden,  der  kein  Geheimnis  daraus
gegengesetzten  Fall  100000  verspricht,
machte,  dass  es  ihm  ganz  gut  bekannt
Das  Richtige  hat  diesfalls  Puchta  §.258
sei)  ist  gerichtet  die  Abhandlung  von
vgl.  auch  Entsch.  Sammlung  VI  Nr.  2738.
Arndts  G.  Z.  1861  Nr.  101,  102
Vgl.  Menzel,  Jurist  IV  S.  90  fg.,
(Civ.  Schrift.  I  Nr.  24,  S.  384  ff.);
Krügelstein,  Über  den  begrifflichen
sie  weist  nach,  dass  der  erste  Satz  des
Unterschied  von  Spiel  und  Wette.  Leipzig
§.  1270  vervollständigt  werden  muss
1869;  er  vertritt  die  Gerber'sche  Andurch ¬
  concl.  a  contrario  aus  dem  zweiten.
sicht,  wonach  Spiel  und  Wette  nicht
Übereinstimmend  Stubenrauch  III
negativ  definiert  werden  dürfen,  weil
S.  477,  Windscheid  §.  420,  Walter
sie  nicht  ihr  Genus  erschöpfende  Gegen§. ¬
  374  a.  E.,  Mittermaier  §.  297,
sätze  sind.
Gerber  §.  194  Note  5,  vgl.  auch  Ofner,
*)  Gerber  §.  194,  Walter  §.  374
Prot.  II  S.  154.
würde  nur  ein  Theil  für  den  Fall,  dass
der  Erfolg  seiner  Behauptung  nicht  entZ. ¬
  B.  es  wird  darüber  gewettet,
spricht,  etwas  versprechen,  so  läge  eine
ob  einer  der  Wettenden  eine  bestimmte
bedingte  Schenkung  vor.  Übrigens  ist
unsittliche  Handlung  zu  begehen  imstande
ein  Zahlungsversprechen  der  Wette  keinessei. ¬
  Vgl.  Westg.  G.  B.  III  §.  348:
wegs  wesentlich;  ein  solches  liegt  auch
„Wetten,  die  mit  Arglist  und  Verstellung
nicht  vor,  wenn  der  Wettpreis  deponiert,
erschlichen  werden,  sowie  jene,  welche  den
also  im  voraus  erlegt  wurde,  oder  wenn
guten  Sitten  oder  Gesetzen  zuwiderer ¬
  in  einem  Schulderlass  besteht.  Die
laufen,  sind  schlechterdings  ungiltig.
            
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