Inhaltsverzeichnis : Pollitzer, Franz: ¬Das österreichische Handelsrecht

§.  147.
545
sie  gelten  nach  Art.  241  Abs.  2  H.  G.  B.*)  nur  insoweit,  als  nicht  durch
besondere  Gesetze  und  Verordnungen  für  dieselben  Anderes  bestimmt  ist.
Die  in  Oesterreich  bestehenden  Postvorschriften  sind  in  dem  Postgesetze  vom
5.  November  1837,  in  der  Briefpostordnung  vom  5.  Nov.  1838  Z.  198/18
und  der  Fahrpostordnung  vom  12.  Juni  1838  Nr.  280  J.  G.  S.,  wie
in  den  hiezu  erflossenen  Nachtrags-Gesetzen  und  -Verordnungen  enthalten."
Außerdem  aber  ist  das  Postwesen  mit  Rücksicht  auf  die  ihm  innewohnende
Bedeutung  für  das  Verkehrsleben  der  Völker  zugleich  Gegenstand  vertragsmäßiger ¬
  Regelung  mit  anderen  Staaten*)  und  schließlich  auch  gemeinsamer ¬
  internationaler  Vereinbarungen  fast  aller  Staaten  der  Welt  geworden. ¬
  Die  letzteren  internationalen  Vereinbarungen  bilden  die  Quelle
des  Rechtes  des  internationalen  Postverkehres  und  wurden  in  den  Weltpostvertrag ¬
  und  dessen  Nebenverträgen  (zuerst  abgeschlossen  zu  Bern  1874,
2)  Ebenso  §.  421  des  ung.,  §.  434  des
vom  21./9.  Mai  1873  (R.  G.  Bl.  Nr.  83
bosn.  H.  G.
von  1874);  4.  Frankreich  vom  3.  Sept.
3)  Der  Antrag,  die  Anwendbarkeit  des
1857  (R.  G.  Bl.  Nr.  235)  nebst  ZusatzH. ¬
  G.  B.  auf  die  Post  gänzlich  auszuartikel ¬
  betr.  das  Postanweisungsübereinschließen, ¬
  wurde  abgelehnt,  wobei  hervorkommen ¬
  vom  25.  Mai  1878  (R.  G.  Bl.
gehoben  wurde,  daß  das  Postregale  hieNr. ¬
  108,  112);  5.  Italien  v.  23.  April
durch  nicht  angetastet  werde,  die  Post1867 ¬
  (R.  G.  Bl.  Nr.  109,  110);  6.  Griegeschäfte ¬
  hiedurch  auch  nicht  zum  Gewerbe
chenland  vom  16./4.  Dec.  1878  (R.  G.
werden,  sowie  daß  die  seitens  der  PostBl. ¬
  Nr.  90  von  1879);  7.  Rumänie
anstalt  abgeschlossenen  Frachtgeschäfte  den
vom  24.  Juli  1868  (R.  G.  Bl.  Nr.  17
Charakter  als  Frachtgeschäfte  dadurch  nicht
von  1869);  8.  Serbien  vom  14./2.
verlieren,  daß  der  eine  Contrahent  der  Staat
1868  (R.  G.  Bl.  Nr.  154  von
sei.  Auch  wurde  die  Erhebung  der  Bestim9. ¬
  Montenegro  v.  25./13.  Mai
mungen  des  H.  G.  B.  über  das  FrachtR. ¬
  G.  Bl.  Nr.  123  von  1873);  10.(
geschäft  zur  subsidiären  Geltung  für
britannien  v.  16.  Oct.  1865
den  Gütertransport  der  Post  als  FortV. ¬
  Bl.  Nr.  45  v.  1865)  und  Addit
schritt  im  gemeinsamen  Interesse  von
Uebereink.  v.  16.  Jänner  1871
Deutschland  bezeichnet  und  in  diesem
Bl.  Nr.  10  v.  1871);  11.  Os
Sinne  der  im  Art.  421  Abs.  2  zum  AusAbkommen ¬
  betr.  Packetsendunge
druck  gebrachte  Beschluß  gefaßt  (vgl.  auch
19.  März  1876  (P.  V.  Bl.  Nr
1876).
Kosel,  Oesterreichische  Postvorschriften
Mit  Ungarn  wurde
I.  S.  19  Note  4).
Oesterreichs  unterm  30.  Juni  18
4)  Vgl.  für  Deutschland  Reichsgesetz
R.  Bl.  Nr.  62  von  1878)  ein  P.
über  das  Postwesen  v.  28.  Oct.  1871,
einkommen  auf  Grundlage  des
über  das  Posttaxwesen  v.  28.  Oct.  1871,
Handelsbündnisses  abgeschlossen.
15.  März  1873,  3.  Nov.  1874,  über
Art.  I.  dieses  Uebereinkommens  n
Portofreiheiten  v.  5.  Juni  1869  (vgl.
gegenwärtig  die  Bestimmungen  fü
östr.  Portofreiheitsges.  v.  2.  Oct.  1865
österreichisch-ungarischen  (wechselseitige
Nr.  108  R.  G.  Bl.).
Postverkehr  im  gemeinsamen  Einver5) ¬
  Specialverträge  Oesterreichs  bestehen
nehmen  der  beiderseitigen  Minister  festgegenwärtig ¬
  1.  mit  Deutschland  vom
gestellt,  jedoch  vorbehaltlich  der  selbstän1. ¬
  Mai  1872  (R.  G.  Bl.  Nr.  17  v.  1873
digen  Regelung  des  eigenen  interner
nebst  Fahrpostübereinkommen  v.  3.  April
Verkehres.  (Ueber  einzelne  hiedurch  ein1878 ¬
  (R.  G.  Bl.  Nr.  130  von  1878)  zur
getretene  Aenderungen  d.  Postvorschriften
Geschichte  des  deutschen  Postvertrages  s.
im  internen  österreichisch-ungarischen  Ver
auch  Wanka,  Das  Postwesen  Oesterkehre ¬
  s.  Wanka  a.  a.  O.  S.  20.)  Hierar
reichs  1.  Heft  S.  24  ff.);  2.  Schweiz  v.
wurde  nichts  geändert  durch  das  neue
15.  Juli  1868  (R.  G.  Bl.  Nr.  26  v.  1869
Zoll=  und  Handelsbündniß  vom  6.  Dec.
nebst  Fahrpostübereinkommen  v.  2.  Febr.
1891  (R.  G.  Bl.  Nr.  105  von  1891),
1879  bezw.  von  1890;  3.  mit  Rußland
welches  mit  1.  Febr.  1892  in  Kraft  trat.
Pollitzer,  Handelsrecht.
            
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