Inhaltsverzeichnis : Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Zweites  Hauptstück.
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(§.  914,  All.  b.  G.  B.),  das  als  Heirathsgut  bestellte  Gut  als  der  Gemeinschaft
entzogen  zu  betrachten.
§.  1236.  „Besitzt  eine  Ehegattin  ein  unbewegliches  Gut,  und
wird  das  Recht  des  andern  Ehegatten  zur  Gemeinschaft  in  die  öffentlichen ¬
  Bücher  eingetragen;  so  erhält  dieser  durch  die  Eintragung  auf
die  Hälfte  der  Substanz  des  Gutes  ein  dingliches  Recht,  vermöge  dessen ¬
  der  eine  Ehegatte  über  diese  Hälfte  keine  Anordnung  machen  kann;
auf  die  Nutzungen  aber  während  der  Ehe  erhält  er  durch  die  Einverleibung ¬
  keinen  Anspruch.  Nach  dem  Tode  des  Ehegatten*)  gebührt
dem  überlebenden  Theile  sogleich  das  freie  Eigenthum  seines  Antheiles.
Doch  kann  eine  solche  Einverleibung  den  auf  das  Gut  früher  eingetragenen ¬
  Gläubigern  nicht  zum  Nachtheile  gereichen.
Das  Parafernum,  worunter  man  Kleidungsstücke,  Putz-  und  Schmucksachen, ¬
  so  wie  alles  das  versteht,  was  die  Ehegattin  bei  Gelegenheit  ihrer  Verlobung ¬
  oder  Verehelichung  von  ihrem  Bräutigam,  ihren  Eltern,  oder  einem  Dritten ¬
  als  Geschenk  erhalten,  oder  sonst  mitgebracht  hat,  so  wie  das,  was  ein  Mann
seiner  Ehegattin  an  Schmuck,  Edelsteinen  und  andern  Kostbarkeiten  zum  Putze
gegeben  hat  (§.  1247,  All.  b.  G.  B.),  ist  jedenfalls  und  zwar,  da  dem  Ehegatten
und  seiner  Concursmasse  kein  Benutzungsrecht  darauf  zusteht,  der  Ehegattin,  wenn
kein  Zweifel  rücksichtlich  ihres  Eigenthumsrechtes  obwaltet,  sogleich  zu  überlassen.
Was  den  Beweis  über  die  Uebergabe  des  Heirathsgutes  an  den  Ehegatten ¬
  betrifft,  so  kann  dieser  durch  welches  immer  der  nach  der  Civil=Proceßordnung ¬
  zulässigen  Beweismittel  geführt  werden,  wobei  jedoch  die  Vorschrift  des
§.  1226,  All.  b.  G.  B.  im  Auge  behalten  werden  muß.
Dieser  §  lautet:
„Wenn  über  das  Vermögen  des  Ehemannes  ein  Concurs  verhängt ¬
  wird;  so  macht  seine  vor  Ausbruch  des  Concurses  geschehene
schriftliche  oder  mündliche  Bestätigung,  daß  er  das  Heirathsgut  empfangen ¬
  habe,  gegen  Jedermann  einen  Beweis.  Erfolgt  aber  die  Bestätigung ¬
  erst  nach  ausgebrochenem  Concurse,  so  hat  sie  gegen  die  Gläubiger ¬
  keine  Beweiskraft."
Wohl  beweiset  eine  solche  schriftliche  oder  mündliche  gerichtsordnungsmäßig ¬
  erwiesene  Bestätigung  gegen  den  Cridatar.  Würde  von  den  Gläubigern
behauptet,  daß  jene  Bestätigung  zurückdatirt  wurde,  so  müßten  sie  den  Beweis
hierüber  ausführen.
Aeltere  Gesetzgebung  Ungarns.
1.  Concursgesetz  vom  Jahre  1840,  Art.  XXII.
§.  38.  Wenn  bei  der  Concursmasse  Commissionswaaren  oder
solche  Gegenstände  unter  Conscription  und  Sperre  genommen  wurden,
*)  Siehe  Schluß  des  §.  1262.
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