Zweites Hauptstück.
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(§. 914, All. b. G. B.), das als Heirathsgut bestellte Gut als der Gemeinschaft
entzogen zu betrachten.
§. 1236. „Besitzt eine Ehegattin ein unbewegliches Gut, und
wird das Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft in die öffentlichen ¬
Bücher eingetragen; so erhält dieser durch die Eintragung auf
die Hälfte der Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen ¬
der eine Ehegatte über diese Hälfte keine Anordnung machen kann;
auf die Nutzungen aber während der Ehe erhält er durch die Einverleibung ¬
keinen Anspruch. Nach dem Tode des Ehegatten*) gebührt
dem überlebenden Theile sogleich das freie Eigenthum seines Antheiles.
Doch kann eine solche Einverleibung den auf das Gut früher eingetragenen ¬
Gläubigern nicht zum Nachtheile gereichen.
Das Parafernum, worunter man Kleidungsstücke, Putz- und Schmucksachen, ¬
so wie alles das versteht, was die Ehegattin bei Gelegenheit ihrer Verlobung ¬
oder Verehelichung von ihrem Bräutigam, ihren Eltern, oder einem Dritten ¬
als Geschenk erhalten, oder sonst mitgebracht hat, so wie das, was ein Mann
seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze
gegeben hat (§. 1247, All. b. G. B.), ist jedenfalls und zwar, da dem Ehegatten
und seiner Concursmasse kein Benutzungsrecht darauf zusteht, der Ehegattin, wenn
kein Zweifel rücksichtlich ihres Eigenthumsrechtes obwaltet, sogleich zu überlassen.
Was den Beweis über die Uebergabe des Heirathsgutes an den Ehegatten ¬
betrifft, so kann dieser durch welches immer der nach der Civil=Proceßordnung ¬
zulässigen Beweismittel geführt werden, wobei jedoch die Vorschrift des
§. 1226, All. b. G. B. im Auge behalten werden muß.
Dieser § lautet:
„Wenn über das Vermögen des Ehemannes ein Concurs verhängt ¬
wird; so macht seine vor Ausbruch des Concurses geschehene
schriftliche oder mündliche Bestätigung, daß er das Heirathsgut empfangen ¬
habe, gegen Jedermann einen Beweis. Erfolgt aber die Bestätigung ¬
erst nach ausgebrochenem Concurse, so hat sie gegen die Gläubiger ¬
keine Beweiskraft."
Wohl beweiset eine solche schriftliche oder mündliche gerichtsordnungsmäßig ¬
erwiesene Bestätigung gegen den Cridatar. Würde von den Gläubigern
behauptet, daß jene Bestätigung zurückdatirt wurde, so müßten sie den Beweis
hierüber ausführen.
Aeltere Gesetzgebung Ungarns.
1. Concursgesetz vom Jahre 1840, Art. XXII.
§. 38. Wenn bei der Concursmasse Commissionswaaren oder
solche Gegenstände unter Conscription und Sperre genommen wurden,
*) Siehe Schluß des §. 1262.
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