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Fünftes Buch.
Rechte an der eigenen Person,
Diese sind das Recht der Persönlichkeit und das Be¬ 115
sitzrecht (Allg. Th. §. 41.). Man kann mit Grund annehmen, ¬
daß das rechtliche Bewußtseyn diese Rechte als
solche erst zuletzt in sich aufgenommen hat, nachdem es
sich der andern Gegenstände des Willens bewußt worden
war, und sie so zu Gegenständen von Rechten qualificirt
hatte. In der That finden wir auch, daß diese Rechte
als solche (immer also unterschieden von dem bloßen Begriffe: ¬
Persönlichkeit, Besitz) eine Entwickelung der vorhergehenden ¬
Classen, also den übrigen Kreis des Rechts,
zwar nicht als einen vollkommen durchgebildeten, aber doch
als einen vorhandenen voraussetzen.
Die Theorie der Persönlichkeit und des Besitzes als
rechtlicher Zustände hat ihren Platz im allgemeinen Theile
gefunden (Allg. Th. §. 14--25 und §. 44.). Hier ist also
dasjenige anzugeben, was ihnen als Rechten eigen ist.
Dieß ist der Schutz, der ihnen fuͤr sich gegen Verletzungen
ertheilt wird, entweder ein unmittelbarer oder mittelbarer.
Der letztere fällt in die Lehre von den Obligationen (s.
darüber oben §. 53 - 56.). Unmittelbar ist das Recht
der Persönlichkeit in verschiedenen seiner Abstufungen geschützt ¬
durch praejudiciales de statu actiones.
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Uhiv, Biblotheh
Regensburg
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