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tungsrath) beiordnen oder die Kontrole einem oder mehreren Sachverständigen ¬
übertragen.
Diese Organe müssen ebensowenig als der Vorstand selbst aus
den Mitgliedern der Gesellschaft bestellt sein.
Wenn der Vorstand ohne Ratifikationsvorbehalt mit einem Dritten
ein Geschäft abgeschlossen hat, welches zum Bereiche des genossenschaftlichen ¬
Zweckes gehört, das aber nach den Statuten von einem
Aufsichtsrathe hätte erledigt werden sollen, so wird gleichwohl die
Genossenschaft dem gutgläubigen Dritten gegenüber verpflichtet. Der
Dritte darf auf so lange annehmen, daß der Vorstand mit denjenigen
Befugnissen ausgerüstet sei, welche das Gesetz demselben beilegt, bis
ihm diesfällige Beschränkungen zur Kenntniß gekommen sind. (Art. 700.)
Wer als Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses oder
als Bevollmächtigter für die Genossenschaft handelt, darf, wenn die
Prüfung der Geschäfte und Kontrolmaßregeln in Frage stehen,
nicht mitstimmen. Art. 705.
Es ist sowohl die Abstimmung im Schooße der überwachenden
Behörde, als namentlich auch in der Generalversammlung in's Auge
gefaßt. Im Uebrigen steht die dahingehende Bestimmung mit der
Vorschrift des Art. 655 nicht ganz im Einklang. Art. 705 schließt
blos diejenigen aus, welche als Mitglieder des Vorstandes oder
eines Ausschusses oder als Bevollmächtigte für die Genossenschaft
handeln; Art. 655 alle diejenigen, welche in irgend einer Weise an
der Geschäftsführung Theil genommen haben.
D. Heneralversammlung.
1. Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den
Vorstand oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ
der Genossenschaft (Aufsichtsrath u. s. f.) berufen. Art. 706.
2. Bei der Genossenschaft ist nicht wie bei der Aktiengesellschaft
vorgeschrieben, daß alljährlich eine Generalversammlung stattzufinden
habe, sondern nur bestimmt, daß dieselbe berufen werden müsse, wenn
mindestens der zehnte Theil der Genossenschafter, oder bei Genossenschaften ¬
von weniger als dreißig Mitgliedern mindestens drei Genossenschafter ¬
es verlangen (vergl. Art. 645). Diese Vorschrift ist,
insoweit sie zum Schutze der Rechte der Genossenschafter das zur
Einberufung der Generalversammlung erforderliche Maximum be¬