Inhaltsverzeichnis : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 2, Theil 2)

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tungsrath)  beiordnen  oder  die  Kontrole  einem  oder  mehreren  Sachverständigen ¬
  übertragen.
Diese  Organe  müssen  ebensowenig  als  der  Vorstand  selbst  aus
den  Mitgliedern  der  Gesellschaft  bestellt  sein.
Wenn  der  Vorstand  ohne  Ratifikationsvorbehalt  mit  einem  Dritten
ein  Geschäft  abgeschlossen  hat,  welches  zum  Bereiche  des  genossenschaftlichen ¬
  Zweckes  gehört,  das  aber  nach  den  Statuten  von  einem
Aufsichtsrathe  hätte  erledigt  werden  sollen,  so  wird  gleichwohl  die
Genossenschaft  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  verpflichtet.  Der
Dritte  darf  auf  so  lange  annehmen,  daß  der  Vorstand  mit  denjenigen
Befugnissen  ausgerüstet  sei,  welche  das  Gesetz  demselben  beilegt,  bis
ihm  diesfällige  Beschränkungen  zur  Kenntniß  gekommen  sind.  (Art.  700.)
Wer  als  Mitglied  des  Vorstandes  oder  eines  Ausschusses  oder
als  Bevollmächtigter  für  die  Genossenschaft  handelt,  darf,  wenn  die
Prüfung  der  Geschäfte  und  Kontrolmaßregeln  in  Frage  stehen,
nicht  mitstimmen.  Art.  705.
Es  ist  sowohl  die  Abstimmung  im  Schooße  der  überwachenden
Behörde,  als  namentlich  auch  in  der  Generalversammlung  in's  Auge
gefaßt.  Im  Uebrigen  steht  die  dahingehende  Bestimmung  mit  der
Vorschrift  des  Art.  655  nicht  ganz  im  Einklang.  Art.  705  schließt
blos  diejenigen  aus,  welche  als  Mitglieder  des  Vorstandes  oder
eines  Ausschusses  oder  als  Bevollmächtigte  für  die  Genossenschaft
handeln;  Art.  655  alle  diejenigen,  welche  in  irgend  einer  Weise  an
der  Geschäftsführung  Theil  genommen  haben.
D.  Heneralversammlung.
1.  Die  Generalversammlung  der  Genossenschafter  wird  durch  den
Vorstand  oder  ein  anderes  nach  den  Statuten  dazu  befugtes  Organ
der  Genossenschaft  (Aufsichtsrath  u.  s.  f.)  berufen.  Art.  706.
2.  Bei  der  Genossenschaft  ist  nicht  wie  bei  der  Aktiengesellschaft
vorgeschrieben,  daß  alljährlich  eine  Generalversammlung  stattzufinden
habe,  sondern  nur  bestimmt,  daß  dieselbe  berufen  werden  müsse,  wenn
mindestens  der  zehnte  Theil  der  Genossenschafter,  oder  bei  Genossenschaften ¬
  von  weniger  als  dreißig  Mitgliedern  mindestens  drei  Genossenschafter ¬
  es  verlangen  (vergl.  Art.  645).  Diese  Vorschrift  ist,
insoweit  sie  zum  Schutze  der  Rechte  der  Genossenschafter  das  zur
Einberufung  der  Generalversammlung  erforderliche  Maximum  be¬
            
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