289
§. 386.
§. 1286 pr. Doch steht den gegenwärtigen Gläubigern unter den Voraus
setzungen des Gesetzes v. 16. März 1884 Nr. 36 R. G. B. das Recht zu,
den Leibrentencontract anzufechten *22); auch bleibt die Executionsführung!3)
seitens der Gläubiger auf die Rente zulässig, und die Kinder haben das
Recht, Hinterlegung eines entbehrlichen 4) Theiles der Rente zu fordern
zur Sicherstellung*) ihres Alimentationsanspruchs (§. 1286).16)
Das Vertragsverhältnis erlischt durch den Tod desjenigen, auf
dessen Lebensdauer es gestellt ist (§. 1285); war die Rente auf die
Lebensdauer des Schuldners oder eines Dritten gestellt, und stirbt der
Rentengläubiger früher, so fällt die Rente für die noch übrige Zeit ihrer
Dauer seinen Erben zu.**) Hat aber der Schuldner den Tod dessen ver
schuldet, auf dessen Kopf die Rente beruht, oder hat er sich sonst durch eigenes
Verschulden die weitere Erfüllung des Vertrags unmöglich gemacht, dann
wird der Rentenvertrag aufgelöst und es ist das Rentencapital gegen Er
stattung des die gewöhnlichen Zinsen übersteigenden Mehrbetrages zurück
zugeben und aller anderweitige Schaden zu vergüten (§§. 1435, 1323,
arg. 1447).18) Bei Säumigkeit in Entrichtung der Rente hat*2) der
Säumige nur Verzugszinsen zu zahlen und anderweiten Schaden zu ver
güten.2°) Im Falle des Concurses genießt die Leibrente keine besondere
Begünstigung21), muss aber auch von der Concursmasse vollständig ent
Wie sich der Rentengläubiger die Er
nicht einmal deren Höhe, so enthält das
Geschäft eine Schenkung des Capitals
löschung der Rente gefallen lassen muss,
wenn der Schuldner oder der Dritte
bezw. auch noch eines Theiles der Zinsen
vor ihm stirbt, so muss in unserem
(der Zinsendifferenz). Walter §. 377.
Falle die Rente über sein Leben hinaus
12a) Krasnopolski in d. Wiener
dauern (Cujus est commodum, ejus est
Ztschr. XV S. 56 ff
13) Soweit sie nicht aus anderen Grün
incommodum). So Helm in d. Ztschr.
f. R. u. St. 1828 II S. 269 f., Stu
den ausgeschlossen ist (vgl. z. B. §. 291
benrauch III S. 497 Note *. Da
Z. 2 E. O.
14) Die Aufstellung dieser Beschrän
gegen A. L. R. I 11 §. 620, sächs. G. B.
§. 1153.
kung steht offenbar im Zusammenhang
18) Gengler S. 684, Gerber §. 192,
mit der dem Elterntheil gegen die Kin
Walter §. 378 a. E., Mittermaier
der in den G. OO. eingeräumten Ein
§. 301 Nr. 10; vgl. A. L. R. I 11
wendung der Competenz.
13) Die Versicherung liegt schon in der
§. 621 f., sächs. G. B. §. 1155.
Rechtslex. VI S. 653 Note 12 will frei
Hinterlegung; es kann aber auch Pfand
lich in diesem Rechtssatz nur eine par
recht erwirkt werden.
16) Die Kinder können dies fordern,
ticularrechtliche Ausnahme sehen und
Stubenrauch III S. 497 Note ** be
auch wenn sie zur Zeit nicht alimen
streitet seine Geltung für das österr. R.
tationsbedürftig sind, die Gefahr aber
Aber aus §. 1447 kann man doch gewiss
noch besteht, dass sie es werden könnten.
a minori ad majus argumentieren.
— Ehegattin und Ascendenten stehen rück
19) Wenn nicht für diesen Fall Auf
sichtlich ihres Unterhaltungsanspruchs
lösung des Vertrages perabredet ist.
nicht den Kindern, sondern Gläubigern
20) Gerber §. 192 Note 4, Walter
gleich (Stubenrauch III S. 498 gegen
Winiwarter IV S. 539). Vgl. über
§§. 377, 378, Mittermaier §. 301
Nr. 9. Anatocismus liegt nicht vor, da
haupt Mittermaier §. 301 Nr. 7, 8
Walter §. 378, Rechtslex. VI S. 653
Zinsen und Renten verschiedene Dinge
*2) Das folgt nicht nur aus den Worten
21) Doch s. §§. 34, 46 C. O.
des Gesetzes, es ist auch recht und billig
Krainz, System II. 3. Aufl.