Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 386. 
§. 1286 pr. Doch steht den gegenwärtigen Gläubigern unter den Voraus 
setzungen des Gesetzes v. 16. März 1884 Nr. 36 R. G. B. das Recht zu, 
den Leibrentencontract anzufechten *22); auch bleibt die Executionsführung!3) 
seitens der Gläubiger auf die Rente zulässig, und die Kinder haben das 
Recht, Hinterlegung eines entbehrlichen 4) Theiles der Rente zu fordern 
zur Sicherstellung*) ihres Alimentationsanspruchs (§. 1286).16) 
Das Vertragsverhältnis erlischt durch den Tod desjenigen, auf 
dessen Lebensdauer es gestellt ist (§. 1285); war die Rente auf die 
Lebensdauer des Schuldners oder eines Dritten gestellt, und stirbt der 
Rentengläubiger früher, so fällt die Rente für die noch übrige Zeit ihrer 
Dauer seinen Erben zu.**) Hat aber der Schuldner den Tod dessen ver 
schuldet, auf dessen Kopf die Rente beruht, oder hat er sich sonst durch eigenes 
Verschulden die weitere Erfüllung des Vertrags unmöglich gemacht, dann 
wird der Rentenvertrag aufgelöst und es ist das Rentencapital gegen Er 
stattung des die gewöhnlichen Zinsen übersteigenden Mehrbetrages zurück 
zugeben und aller anderweitige Schaden zu vergüten (§§. 1435, 1323, 
arg. 1447).18) Bei Säumigkeit in Entrichtung der Rente hat*2) der 
Säumige nur Verzugszinsen zu zahlen und anderweiten Schaden zu ver 
güten.2°) Im Falle des Concurses genießt die Leibrente keine besondere 
Begünstigung21), muss aber auch von der Concursmasse vollständig ent 
Wie sich der Rentengläubiger die Er 
nicht einmal deren Höhe, so enthält das 
Geschäft eine Schenkung des Capitals 
löschung der Rente gefallen lassen muss, 
wenn der Schuldner oder der Dritte 
bezw. auch noch eines Theiles der Zinsen 
vor ihm stirbt, so muss in unserem 
(der Zinsendifferenz). Walter §. 377. 
Falle die Rente über sein Leben hinaus 
12a) Krasnopolski in d. Wiener 
dauern (Cujus est commodum, ejus est 
Ztschr. XV S. 56 ff 
13) Soweit sie nicht aus anderen Grün 
incommodum). So Helm in d. Ztschr. 
f. R. u. St. 1828 II S. 269 f., Stu 
den ausgeschlossen ist (vgl. z. B. §. 291 
benrauch III S. 497 Note *. Da 
Z. 2 E. O. 
14) Die Aufstellung dieser Beschrän 
gegen A. L. R. I 11 §. 620, sächs. G. B. 
§. 1153. 
kung steht offenbar im Zusammenhang 
18) Gengler S. 684, Gerber §. 192, 
mit der dem Elterntheil gegen die Kin 
Walter §. 378 a. E., Mittermaier 
der in den G. OO. eingeräumten Ein 
§. 301 Nr. 10; vgl. A. L. R. I 11 
wendung der Competenz. 
13) Die Versicherung liegt schon in der 
§. 621 f., sächs. G. B. §. 1155. 
Rechtslex. VI S. 653 Note 12 will frei 
Hinterlegung; es kann aber auch Pfand 
lich in diesem Rechtssatz nur eine par 
recht erwirkt werden. 
16) Die Kinder können dies fordern, 
ticularrechtliche Ausnahme sehen und 
Stubenrauch III S. 497 Note ** be 
auch wenn sie zur Zeit nicht alimen 
streitet seine Geltung für das österr. R. 
tationsbedürftig sind, die Gefahr aber 
Aber aus §. 1447 kann man doch gewiss 
noch besteht, dass sie es werden könnten. 
a minori ad majus argumentieren. 
— Ehegattin und Ascendenten stehen rück 
19) Wenn nicht für diesen Fall Auf 
sichtlich ihres Unterhaltungsanspruchs 
lösung des Vertrages perabredet ist. 
nicht den Kindern, sondern Gläubigern 
20) Gerber §. 192 Note 4, Walter 
gleich (Stubenrauch III S. 498 gegen 
Winiwarter IV S. 539). Vgl. über 
§§. 377, 378, Mittermaier §. 301 
Nr. 9. Anatocismus liegt nicht vor, da 
haupt Mittermaier §. 301 Nr. 7, 8 
Walter §. 378, Rechtslex. VI S. 653 
Zinsen und Renten verschiedene Dinge 
*2) Das folgt nicht nur aus den Worten 
21) Doch s. §§. 34, 46 C. O. 
des Gesetzes, es ist auch recht und billig 
Krainz, System II. 3. Aufl.
	        
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