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Dritter Abschnitt.
Von den Rechtsmitteln.
Tit. I.
Von den Rechtsmitteln im Allgemeinen.
I. Anzulässigkeit der Aenderung eines Erkenntnisses nach der
Verkündung und Ausnahmen.
1. Kein Gericht ist befugt, ein von ihm ausgefälltes Urtheil wieder aufzuheben ¬
oder umzuändern, ohne daß es hiezu durch ein von einer Partei ergriffenes, ¬
nicht devolutives Rechtsmittel veranlaßt wird. B. XIII. 265 No. 57.
2. Ueber Aenderung von Beschlüssen s. oben S. 127 No. 4 und von Beweisbescheiden ¬
s. oben S. 167 VII.
3. Wenn Zweifel über die Richtigkeit der Ausfertigung eines
gerichtlichen Urtheils oder Beschlusses entstehen, so kann hierüber einzig der
Inhalt des von dem Gerichte ratificirten Protocolls entscheiden.
M. III. 169 No. 4. Z. VIII. 216 No. 164.
4. Zur Berichtigung der Ausfertigung eines Urtheils hinsichtlich ¬
einer Bestimmung, die vom Gerichte getroffen, aber aus Versehen in
die Ausfertigung des Urtheils aufzunehmen unterlassen worden, ist auch nach
verkündetem Urtheile das erkennende Gericht von sich aus oder auf Ansuchen
einer der Parteien befugt.
B. VIII. 250 No. 7.
5. Ebenso unterliegt die Befugniß des erkennenden Gerichtes jederzeit auf
Begehren einer Partei oder von Amteswegen einen bloßen Schreibfehler zu
berichtigen, der sich in eine Urtheilsurkunde eingeschlichen hat, keinem Zweifel.
Z. VIII. 227 No. 175.
II. Rechtsmittel wirken nur für den, der sie ergriffen hat.
Ck. oben S. 64 No. 11 und unten Tit. III. I. No. 3.
III. Bahl und Arten der Rechtsmittel.
Von den bei uns bekannten Rechtsmitteln
I. der Berufung, II. der Beschwerdestellung, III. der Wiederherstellung,
IV. der Nichtigkeitsbeschwerde, V. der Erläuterung,
sind No. I, II u. IV weiterziehend (devolutiv) und bringen die Sache an den
höhern Richter. cf. §§ 47, 58, 60, 73, 93 des Ges. üb. d. bürg. Rspfl.,
No. III u. V nicht weiterziehend (nicht devolutiv) und finden daher vor dem
erkennenden Richter Statt. cf. § 31 Thl. III. des St. u. MR. u. unten Tit. VI. I.