Volltext : Ullmer, Rudolf Eduard: ¬Der zürcherische Civilprozeß

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Dritter  Abschnitt.
Von  den  Rechtsmitteln.
Tit.  I.
Von  den  Rechtsmitteln  im  Allgemeinen.
I.  Anzulässigkeit  der  Aenderung  eines  Erkenntnisses  nach  der
Verkündung  und  Ausnahmen.
1.  Kein  Gericht  ist  befugt,  ein  von  ihm  ausgefälltes  Urtheil  wieder  aufzuheben ¬
  oder  umzuändern,  ohne  daß  es  hiezu  durch  ein  von  einer  Partei  ergriffenes, ¬
  nicht  devolutives  Rechtsmittel  veranlaßt  wird.  B.  XIII.  265  No.  57.
2.  Ueber  Aenderung  von  Beschlüssen  s.  oben  S.  127  No.  4  und  von  Beweisbescheiden ¬
  s.  oben  S.  167  VII.
3.  Wenn  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  Ausfertigung  eines
gerichtlichen  Urtheils  oder  Beschlusses  entstehen,  so  kann  hierüber  einzig  der
Inhalt  des  von  dem  Gerichte  ratificirten  Protocolls  entscheiden.
M.  III.  169  No.  4.  Z.  VIII.  216  No.  164.
4.  Zur  Berichtigung  der  Ausfertigung  eines  Urtheils  hinsichtlich ¬
  einer  Bestimmung,  die  vom  Gerichte  getroffen,  aber  aus  Versehen  in
die  Ausfertigung  des  Urtheils  aufzunehmen  unterlassen  worden,  ist  auch  nach
verkündetem  Urtheile  das  erkennende  Gericht  von  sich  aus  oder  auf  Ansuchen
einer  der  Parteien  befugt.
B.  VIII.  250  No.  7.
5.  Ebenso  unterliegt  die  Befugniß  des  erkennenden  Gerichtes  jederzeit  auf
Begehren  einer  Partei  oder  von  Amteswegen  einen  bloßen  Schreibfehler  zu
berichtigen,  der  sich  in  eine  Urtheilsurkunde  eingeschlichen  hat,  keinem  Zweifel.
Z.  VIII.  227  No.  175.
II.  Rechtsmittel  wirken  nur  für  den,  der  sie  ergriffen  hat.
Ck.  oben  S.  64  No.  11  und  unten  Tit.  III.  I.  No.  3.
III.  Bahl  und  Arten  der  Rechtsmittel.
Von  den  bei  uns  bekannten  Rechtsmitteln
I.  der  Berufung,  II.  der  Beschwerdestellung,  III.  der  Wiederherstellung,
IV.  der  Nichtigkeitsbeschwerde,  V.  der  Erläuterung,
sind  No.  I,  II  u.  IV  weiterziehend  (devolutiv)  und  bringen  die  Sache  an  den
höhern  Richter.  cf.  §§  47,  58,  60,  73,  93  des  Ges.  üb.  d.  bürg.  Rspfl.,
No.  III  u.  V  nicht  weiterziehend  (nicht  devolutiv)  und  finden  daher  vor  dem
erkennenden  Richter  Statt.  cf.  §  31  Thl.  III.  des  St.  u.  MR.  u.  unten  Tit.  VI.  I.
            
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