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weil
der vollkommen freien Personen betrachtet
unter
den Schutzpflichtigen jeder Art die Unterwürfigkeit
die Vogtei, d. h. unter die Schutzherrschaft seines Herrn
)."
davon abhielt
Auch bestand die Vogtei ihrem Wesen nach in der
Vertretung des Schutzpflichtigen; „daher sollte dieser
nicht von eigener Macht, sondern von seinem Gutsherrn
den Schutz erwarten, den freie Leute in" Einigungen
suchten. Was das Kaiser=Recht von dem EinigungsRechte ¬
der Dörfer sagt, darf daher gewiß nicht allgemein, ¬
sondern von solchen Gemeinden verstanden
werden, welche als Ausnahme von der Regel (wie die
belvetischen Land=Gemeinden) keinen Gutsherrn hatten,
oder wenigstens aus lauter freien Eigenthümern bestanden, ¬
über die sich jetzt noch nicht alle Rechte der Vogtei
geltend machen ließen
Wollte man aber auch annehmen, daß da, wo mehrere ¬
Niederlassungen von solchen Leibeigenen auf dem
Gut eines Herrn wohnten, die Besitzer derselben zu einem
selbst gewählten dauernden Zwecke hätten, in Verbindung
treten, und dadurch eine universitas, eine moralische
Person constituiren können, welcher, als solcher, Rechte
zustanden, so müßte man der Gesammtheit solcher Leibeigenen ¬
eine Selbstständigkeit und eine Rechtsfähigkeit
zugestehen, welche den einzelnen fehlten, und daher eine
offenbare Ungereimtheit mit sich führen würde.
Eben so wenig wie diese Unfreien unter sich in einer
dauerhaften Verbindung stehen, konnten sie auch mit
*) Eichhorn, 1. c. Band II. §. 346. Seite 507.
**) Ibidem l. c. §. 346.