Inhaltsverzeichnis : ¬Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen (Bd. 1)

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weil
der  vollkommen  freien  Personen  betrachtet
unter
den  Schutzpflichtigen  jeder  Art  die  Unterwürfigkeit
die  Vogtei,  d.  h.  unter  die  Schutzherrschaft  seines  Herrn
)."
davon  abhielt
Auch  bestand  die  Vogtei  ihrem  Wesen  nach  in  der
Vertretung  des  Schutzpflichtigen;  „daher  sollte  dieser
nicht  von  eigener  Macht,  sondern  von  seinem  Gutsherrn
den  Schutz  erwarten,  den  freie  Leute  in"  Einigungen
suchten.  Was  das  Kaiser=Recht  von  dem  EinigungsRechte ¬
  der  Dörfer  sagt,  darf  daher  gewiß  nicht  allgemein, ¬
  sondern  von  solchen  Gemeinden  verstanden
werden,  welche  als  Ausnahme  von  der  Regel  (wie  die
belvetischen  Land=Gemeinden)  keinen  Gutsherrn  hatten,
oder  wenigstens  aus  lauter  freien  Eigenthümern  bestanden, ¬
  über  die  sich  jetzt  noch  nicht  alle  Rechte  der  Vogtei
geltend  machen  ließen
Wollte  man  aber  auch  annehmen,  daß  da,  wo  mehrere ¬
  Niederlassungen  von  solchen  Leibeigenen  auf  dem
Gut  eines  Herrn  wohnten,  die  Besitzer  derselben  zu  einem
selbst  gewählten  dauernden  Zwecke  hätten,  in  Verbindung
treten,  und  dadurch  eine  universitas,  eine  moralische
Person  constituiren  können,  welcher,  als  solcher,  Rechte
zustanden,  so  müßte  man  der  Gesammtheit  solcher  Leibeigenen ¬
  eine  Selbstständigkeit  und  eine  Rechtsfähigkeit
zugestehen,  welche  den  einzelnen  fehlten,  und  daher  eine
offenbare  Ungereimtheit  mit  sich  führen  würde.
Eben  so  wenig  wie  diese  Unfreien  unter  sich  in  einer
dauerhaften  Verbindung  stehen,  konnten  sie  auch  mit
*)  Eichhorn,  1.  c.  Band  II.  §.  346.  Seite  507.
**)  Ibidem  l.  c.  §.  346.
            
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