Volltext : Praktisches Pandektenrecht (3)

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heißt  Erbrecht  (hereditas  im  subjectiven  Sinne).  Dasselbe  wird,
nach  Analogie  des  Eigenthums,  zu  den  dinglichen  Rechten  gezählt.
Uebrigens  bewirkt  der  Erwerb  des  Erbrechts  nur  eine  Nachfolge ¬
  in  die  Rechtsverhältnisse  des  Erblassers,  nicht  in  den  Besitz, ¬
  welchen  derselbe  an  den  einzelnen  Gegenständen  seines  Vermögens ¬
  gehabt  hat.  Diesen  erlangt  der  Erbe  erst  durch  wirkliche
Besitzergreifung,  welche  nicht  an  der  juristischen  Gesammtheit, ¬
  als  einem  Ganzen,  sondern  nur  an  den  einzelnen  Sachen
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Platz  greifen  kan.
§.  572.
8)  Modification  der  Regel.
a)  Durch  die  Rechtswohlthat  des  Inventars*).
Dem  Nachtheil,  über  den  Bestand  der  Masse  für  Schulden
des  Erblassers  haften  zu  müssen,  kann  der  Erbe  dadurch  entgehen, ¬
  daß  er  ein  Inventarium  über  die  Erbschaft  errichtet  2).
Räthlich,  wiewohl  nicht  gerade  nothwendig  ist  es,  sogleich  bei  der
Antretung  zu  erklären,  daß  man  die  Erbschaft  nur  mit  der  Rechtswohlthat ¬
  des  Inventars  annehme3).  Dagegen  wird  erfordert;
1)  daß  er  die  Errichtung  des  Inventars  innerhalb  30  Tagen
von  der  Zeit  an,  da  ihm  der  Anfall  kund  geworden,  beginne,  und
sodann  in  60  Tagen,  oder  wenn  er  von  dem  Orte,  wo  der  größte
Theil  der  Erbschaft  liegt,  abwesend  ist,  innerhalb  Jahresfrist  (vom
Tode  des  Erblassers  gerechnet)  vollende*);
10)  Fr.  23  pr.,  fr.  30  §.  5  de  adquir.  poss.  (41,  2).
1)  Mühlenbruch  in  Glücks  Commentar  Bd.  41  S.  355  f.  Eine  Concurrenz ¬
  dieser  Rechtswohlthat  mit  Erbittung  des  spatium  deliberandi
(§.  568)  findet  nicht  statt.  Hat  man  das  letztere  ausgewirkt,  so  schützt
die  Errichtung  des  Inventars,  wenn  nachher  die  Antretung  erfolgt  oder
anzunehmen  ist,  nicht  vor  der  Haftung  über  den  Bestand  der  Masse.  Vgl.
C.  22  §.  12—14  de  jure  deliber.  (6,  30).  Der  Beneficialerbe  kann
übrigens  die  Erbschaft  nicht  mehr  ausschlagen,  selbst  nicht  innerhalb  der
Inventarisationsfrist.  Vangerow  im  Archiv  f.  civ.  Praxis  Bd.  22  S.
173—177.
C.  22  cit.  vergl.  mit  Nov.  1  cap.  2.
2)
3)  v.  Bülow  und  Hagemann  prakt.  Erörter.  IV;  62.
4)  C.  22  §.  2,  3  cit.  Vergl.  hierüber  Mühlenbruch  a.  angef.  O.  S.
356—358.
            
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