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heißt Erbrecht (hereditas im subjectiven Sinne). Dasselbe wird,
nach Analogie des Eigenthums, zu den dinglichen Rechten gezählt.
Uebrigens bewirkt der Erwerb des Erbrechts nur eine Nachfolge ¬
in die Rechtsverhältnisse des Erblassers, nicht in den Besitz, ¬
welchen derselbe an den einzelnen Gegenständen seines Vermögens ¬
gehabt hat. Diesen erlangt der Erbe erst durch wirkliche
Besitzergreifung, welche nicht an der juristischen Gesammtheit, ¬
als einem Ganzen, sondern nur an den einzelnen Sachen
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Platz greifen kan.
§. 572.
8) Modification der Regel.
a) Durch die Rechtswohlthat des Inventars*).
Dem Nachtheil, über den Bestand der Masse für Schulden
des Erblassers haften zu müssen, kann der Erbe dadurch entgehen, ¬
daß er ein Inventarium über die Erbschaft errichtet 2).
Räthlich, wiewohl nicht gerade nothwendig ist es, sogleich bei der
Antretung zu erklären, daß man die Erbschaft nur mit der Rechtswohlthat ¬
des Inventars annehme3). Dagegen wird erfordert;
1) daß er die Errichtung des Inventars innerhalb 30 Tagen
von der Zeit an, da ihm der Anfall kund geworden, beginne, und
sodann in 60 Tagen, oder wenn er von dem Orte, wo der größte
Theil der Erbschaft liegt, abwesend ist, innerhalb Jahresfrist (vom
Tode des Erblassers gerechnet) vollende*);
10) Fr. 23 pr., fr. 30 §. 5 de adquir. poss. (41, 2).
1) Mühlenbruch in Glücks Commentar Bd. 41 S. 355 f. Eine Concurrenz ¬
dieser Rechtswohlthat mit Erbittung des spatium deliberandi
(§. 568) findet nicht statt. Hat man das letztere ausgewirkt, so schützt
die Errichtung des Inventars, wenn nachher die Antretung erfolgt oder
anzunehmen ist, nicht vor der Haftung über den Bestand der Masse. Vgl.
C. 22 §. 12—14 de jure deliber. (6, 30). Der Beneficialerbe kann
übrigens die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, selbst nicht innerhalb der
Inventarisationsfrist. Vangerow im Archiv f. civ. Praxis Bd. 22 S.
173—177.
C. 22 cit. vergl. mit Nov. 1 cap. 2.
2)
3) v. Bülow und Hagemann prakt. Erörter. IV; 62.
4) C. 22 §. 2, 3 cit. Vergl. hierüber Mühlenbruch a. angef. O. S.
356—358.