285
§. 384.
4. Durch den Tod des Mandanten oder Mandatars (§. 1022)11),
bei juristischen Personen durch deren Erlöschung (§. 1023) wegen des
rein persönlichen Charakters des Auftrags.*2) Zahlungsmandate aber,
von denen der Dritte verständigt ist, oder deren Inhalt eine von der Vermögensleistung ¬
zu Gunsten des Mandanten untrennbare Geschäftsführung
bildet, werden durch den Tod nicht aufgehoben (§. 918, oben I. §. 136
a. E.)13) Auch dauert jedes Mandatsverhältnis nach dem Tode des
Mandanten fort, wenn es ausdrücklich auch für seinen Sterbefall eingegangen ¬
wurde.*4) Auch in anderen Fällen müssen die unaufschiebbaren
Geschäfte durch den Mandatar oder seinen Erben*3) bis zu anderweitiger
Vorsorge fortgeführt werden (§. 1022, 1025).16)
5. Durch den Ausbruch des Concurses über den Mandanten oder
Mandatar (§. 1024)**), weil jedes Rechtsgeschäft für den Mandanten
eine Verpflichtung oder Veräußerung, für den Mandatar aber eine Haftung ¬
im Gefolge haben kann, die nach eröffnetem Concurse nicht mehr
zulässig sind. Hier besteht auch keine Verpflichtung zur Fortführung der
unaufschieblichen Geschäfte.13) Selbst beim Zahlungsmandat besteht hier
die Ausnahme (oben sub 4 und I. §. 136 a. a. O.) nicht*9); nur wenn es
Leistungen auf Rechnung des bereits an den Mandatar übergegangenen
Diese Verpflichtung besteht im Processe
18) Ob ebenso nach gem. R., ist beauch ¬
für sonstige Bevollmächtigte. §. 36
stritten. Holzschuher S. 547.
**) Die Processvollmacht erlischt jedoch
C. P. O.
nicht durch den Ausbruch des Concurses
11) Ebenso nach röm. R. Heimbach
über den Mandanten: Entsch. v. 5. Oct.
S. 28, 29, Arndts a. a. O.
1898, Jur. Bl. 1899 Nr. 5. Das röm. R.
12) Keller §. 315.
kennt diese Erlöschungsart nicht, doch
13) Verschiedene Ansichten darüber bei
nennen sie auch gemeinrechtl. SchriftGünther, ¬
Rechtslex. I S. 328, Thöl
steller z. B. Wilda, Rechtslex. II S. 719,
§. 117; vgl. Deutsch. G. B. §. 791.
Günther ebda. I S. 327, und auch
½) Windscheid §. 411.
Entsch.
das A. L. R. I 13 §. 197 f. hat sie.
Riehl III S. 1185: Der Mandatar ist
Die ebda. §. 196 vorkommende Ernur ¬
berechtigt, bereits begonnene Gelöschung ¬
durch Verlust der Eigenschäfte ¬
zu vollenden, nicht aber den
berechtigung des Mandanten oder
Mandanten in einem neuen zu vertreten.
Mandatars ist im österr. R. nicht hervorStillschweigende ¬
Erstreckung des
gehoben; aber auch in diesem kann, soMandats ¬
auf den Sterbefall, wenn es
bald dem handlungsunfähig Gewordenen
auf etwas erst nach dem Tode des Manein ¬
Curator bestellt ist, nur dieser Cudanten ¬
zu Vollziehendes gerichtet ist:
rator als dessen Vertreter angesehen
Arndts §. 294, Keller §. 315. Vgl.
werden. So auch Entsch. Sammlung V
auch Saxl in der Wiener Zeitschr. XXIV
Nr. 2598. Vgl. auch §. 35 C. P. O.:
S. 449, welcher die Eingangsworte des
„Die Processvollmacht wird weder durch
§. 1022 dunkel findet und durch ein
den Tod des Vollmachtgebers, noch durch
Citat aus Lauterbach (statt durch den
eine Veränderung in betreff seiner
zweiten Satz des §) erläutert. — FortProcessfähigkeit ¬
oder sein
ner gesetzdauer ¬
von Processvollmachten: §. 35
lichen Vertretung aufgehoben.
C. P. O., von kaufmännischen Voll18) ¬
§. 1025 erwähnt der Concursmachten: ¬
Art. 297 H. G. B.
ffnung nicht.
13) Dies entfällt natürlich, wenn der
3) Entsch. Sammlung IV Nr. 1533:
Mandatar eine juristische Person war,
Das Zahlungsmandat erlischt durch den
da diese keine Erben hat. Vgl. Entsch.
über den Mandanten eröffneten Concurs.
Sammlung XXXII Nr. 15194.
Ebenso Günther S. 327.