Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  384.
4.  Durch  den  Tod  des  Mandanten  oder  Mandatars  (§.  1022)11),
bei  juristischen  Personen  durch  deren  Erlöschung  (§.  1023)  wegen  des
rein  persönlichen  Charakters  des  Auftrags.*2)  Zahlungsmandate  aber,
von  denen  der  Dritte  verständigt  ist,  oder  deren  Inhalt  eine  von  der  Vermögensleistung ¬
  zu  Gunsten  des  Mandanten  untrennbare  Geschäftsführung
bildet,  werden  durch  den  Tod  nicht  aufgehoben  (§.  918,  oben  I.  §.  136
a.  E.)13)  Auch  dauert  jedes  Mandatsverhältnis  nach  dem  Tode  des
Mandanten  fort,  wenn  es  ausdrücklich  auch  für  seinen  Sterbefall  eingegangen ¬
  wurde.*4)  Auch  in  anderen  Fällen  müssen  die  unaufschiebbaren
Geschäfte  durch  den  Mandatar  oder  seinen  Erben*3)  bis  zu  anderweitiger
Vorsorge  fortgeführt  werden  (§.  1022,  1025).16)
5.  Durch  den  Ausbruch  des  Concurses  über  den  Mandanten  oder
Mandatar  (§.  1024)**),  weil  jedes  Rechtsgeschäft  für  den  Mandanten
eine  Verpflichtung  oder  Veräußerung,  für  den  Mandatar  aber  eine  Haftung ¬
  im  Gefolge  haben  kann,  die  nach  eröffnetem  Concurse  nicht  mehr
zulässig  sind.  Hier  besteht  auch  keine  Verpflichtung  zur  Fortführung  der
unaufschieblichen  Geschäfte.13)  Selbst  beim  Zahlungsmandat  besteht  hier
die  Ausnahme  (oben  sub  4  und  I.  §.  136  a.  a.  O.)  nicht*9);  nur  wenn  es
Leistungen  auf  Rechnung  des  bereits  an  den  Mandatar  übergegangenen
Diese  Verpflichtung  besteht  im  Processe
18)  Ob  ebenso  nach  gem.  R.,  ist  beauch ¬
  für  sonstige  Bevollmächtigte.  §.  36
stritten.  Holzschuher  S.  547.
**)  Die  Processvollmacht  erlischt  jedoch
C.  P.  O.
nicht  durch  den  Ausbruch  des  Concurses
11)  Ebenso  nach  röm.  R.  Heimbach
über  den  Mandanten:  Entsch.  v.  5.  Oct.
S.  28,  29,  Arndts  a.  a.  O.
1898,  Jur.  Bl.  1899  Nr.  5.  Das  röm.  R.
12)  Keller  §.  315.
kennt  diese  Erlöschungsart  nicht,  doch
13)  Verschiedene  Ansichten  darüber  bei
nennen  sie  auch  gemeinrechtl.  SchriftGünther, ¬
  Rechtslex.  I  S.  328,  Thöl
steller  z.  B.  Wilda,  Rechtslex.  II  S.  719,
§.  117;  vgl.  Deutsch.  G.  B.  §.  791.
Günther  ebda.  I  S.  327,  und  auch
½)  Windscheid  §.  411.
Entsch.
das  A.  L.  R.  I  13  §.  197  f.  hat  sie.
Riehl  III  S.  1185:  Der  Mandatar  ist
Die  ebda.  §.  196  vorkommende  Ernur ¬
  berechtigt,  bereits  begonnene  Gelöschung ¬
  durch  Verlust  der  Eigenschäfte ¬
  zu  vollenden,  nicht  aber  den
berechtigung  des  Mandanten  oder
Mandanten  in  einem  neuen  zu  vertreten.
Mandatars  ist  im  österr.  R.  nicht  hervorStillschweigende ¬
  Erstreckung  des
gehoben;  aber  auch  in  diesem  kann,  soMandats ¬
  auf  den  Sterbefall,  wenn  es
bald  dem  handlungsunfähig  Gewordenen
auf  etwas  erst  nach  dem  Tode  des  Manein ¬
  Curator  bestellt  ist,  nur  dieser  Cudanten ¬
  zu  Vollziehendes  gerichtet  ist:
rator  als  dessen  Vertreter  angesehen
Arndts  §.  294,  Keller  §.  315.  Vgl.
werden.  So  auch  Entsch.  Sammlung  V
auch  Saxl  in  der  Wiener  Zeitschr.  XXIV
Nr.  2598.  Vgl.  auch  §.  35  C.  P.  O.:
S.  449,  welcher  die  Eingangsworte  des
„Die  Processvollmacht  wird  weder  durch
§.  1022  dunkel  findet  und  durch  ein
den  Tod  des  Vollmachtgebers,  noch  durch
Citat  aus  Lauterbach  (statt  durch  den
eine  Veränderung  in  betreff  seiner
zweiten  Satz  des  §)  erläutert.  —  FortProcessfähigkeit ¬
  oder  sein
ner  gesetzdauer ¬
  von  Processvollmachten:  §.  35
lichen  Vertretung  aufgehoben.
C.  P.  O.,  von  kaufmännischen  Voll18) ¬
  §.  1025  erwähnt  der  Concursmachten: ¬
  Art.  297  H.  G.  B.
ffnung  nicht.
13)  Dies  entfällt  natürlich,  wenn  der
3)  Entsch.  Sammlung  IV  Nr.  1533:
Mandatar  eine  juristische  Person  war,
Das  Zahlungsmandat  erlischt  durch  den
da  diese  keine  Erben  hat.  Vgl.  Entsch.
über  den  Mandanten  eröffneten  Concurs.
Sammlung  XXXII  Nr.  15194.
Ebenso  Günther  S.  327.
            
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