Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 384. 
wenn der Zahlungsmandatar ein selbständiges Interesse daran hat, dass 
die Leistung an den Dritten erfolge.*) 
Doch ist der Mandatar trotz 
Widerrufs verpflichtet, unaufschiebliche Geschäfte bis zu anderweiter Vor 
sorge fortzusetzen (§. 1025). 
2. Durch Aufkündigung (renuntiatio) des Mandatars. Auch sie 
ist seinem Belieben anheimgegeben. Doch ist der Mandatar, wenn er ein 
ihm speciell aufgetragenes“) oder vermöge allgemeinen Auftrags bereits 
begonnenes Geschäft, bevor er es zu Ende führt, aufkündigt, für den dem 
Mandanten daraus erwachsenen Schaden verantwortlich*), wenn nicht ein 
unvorhergesehenes, unausweichliches Hindernis vorliegt (§. 1021). Die 
bereits aufgewendeten Kosten und ein angemessener Theil der Belohnung 
müssen dem Mandatar vergütet werden.3) Das Zahlungsmandat (s. oben 
I. §. 136 a. a. O.) ist unkündbar von der Verständigung des Dritten an 
(§. 1019), und schon früher, wenn wegen Untrennbarkeit der Geschäfts 
führung und der besonderen vermögensrechtlichen Leistung, die der Man 
datar dem Mandanten versprochen hat, die Aufkündigung sich auf beide be 
ziehen müsste.*)— Auch hier gilt die Verpflichtung zur einstweiligen Fort 
setzung der unaufschiebbaren Geschäfte (§. 1025).10 
3. Durch zufällig eintretende Unmöglichkeit der Leistung (§. 1447), 
doch unter Vergütung der Kosten, des Schadens und des entsprechenden 
Theils der gebürenden Belohnung (§. 1020). 
abweichend aber Entsch. bei Peitler 
der Mandatar eine Schuld, die er dem 
Nr. 1157 (2. Aufl.); vgl. auch oben 
Mandanten zu zahlen hat, oder eine 
§. 136 Note 42. — Nach gem. R. hört 
von dem letzteren zu diesem Zweck 
empfangene Summe oder Sache an den 
die Widerruflichkeit auf, sobald der Dritte 
Dritten abführen solle; die Aufkündigung 
seine Zustimmung zum Inhalt des 
bringt hier dem Mandanten keinen Nach 
Zahlungsmandats gegeben hat: Thöl 
§. 123, Windscheid §. 412 lit. b, 
theil, sie bezweckt nur die Beseitigung 
Holzschuher II 2 S. 589, Walter 
der Geschäftsführung, nicht der Zahlungs 
§. 256. Aber für beliebige Widerruf 
(Rückzahlungs=) Pflicht gegenüber dem 
lichkeit: Puchta §. 326, Günther, 
Mandanten. — Unaufkündbar aber wäre 
Rechtslex. I S. 328, 329. Vgl. Thöl 
das Zahlungsmandat, in welchem sich 
a. a. O. Note 3, Deutsch. G. B. §. 790, 
der Mandatar gegen nachträgliche 
A. L. R. I 16 §. 276. 
Vergütung von Seiten des Mandanten 
Vgl. auch 
zur Bezahlung einer Schuld des Letzteren, 
Ehrenzweig, Zweigl. Vertr. S. 85 f. 
3) So z. B. wenn verabredet wurde, 
oder zur Zuzählung eines Darlehens 
dass der Zahlungsmandatar mit dem 
(oder eines geschenkten Betrages) an 
an den Dritten, der schon vorher (wenn 
einen Dritten verpflichtet hat. — Nach 
auch bestritten) sein Gläubiger war, zu 
A. L. R. I 16 §. 274 ist das Zahlungs 
mandat (Anweisung) unaufkündbar, sobald 
zahlenden Betrage zugleich seine Schuld 
es der Mandatar (Assignat) angenommen 
an den Mandanten tilge. Bähr, Dogm. 
Jahrb. VI S. 157 f. 
hat, nach Thöl (§. 117) erst, wenn es 
Begonnen braucht dieses Geschäft 
dem Mandanten nicht mehr möglich ist, 
nicht zu sein. 
die Zahlung selbst oder durch andere 
Ebenso im wesentlichen nach röm. R. 
bequem zu leisten. 
10) Advocaten müssen die Vertretung 
Heimbach, Rechtslex. VII S. 30, 31, 
Windscheid §. 411. 
noch 14 Tage insoweit fortführen, als 
Arndts §. 294. 
dies nöthig ist, um den Machtgeber vor 
Rechtsnachtheilen zu schützen. Ges. vom 
Das Zahlungsmandat wäre also 
6. Juli 1868 Nr. 96 R. G. B. §. 11. 
kündbar, wenn es z. B. dahin geht, dass
	        
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