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§. 384.
wenn der Zahlungsmandatar ein selbständiges Interesse daran hat, dass
die Leistung an den Dritten erfolge.*)
Doch ist der Mandatar trotz
Widerrufs verpflichtet, unaufschiebliche Geschäfte bis zu anderweiter Vor
sorge fortzusetzen (§. 1025).
2. Durch Aufkündigung (renuntiatio) des Mandatars. Auch sie
ist seinem Belieben anheimgegeben. Doch ist der Mandatar, wenn er ein
ihm speciell aufgetragenes“) oder vermöge allgemeinen Auftrags bereits
begonnenes Geschäft, bevor er es zu Ende führt, aufkündigt, für den dem
Mandanten daraus erwachsenen Schaden verantwortlich*), wenn nicht ein
unvorhergesehenes, unausweichliches Hindernis vorliegt (§. 1021). Die
bereits aufgewendeten Kosten und ein angemessener Theil der Belohnung
müssen dem Mandatar vergütet werden.3) Das Zahlungsmandat (s. oben
I. §. 136 a. a. O.) ist unkündbar von der Verständigung des Dritten an
(§. 1019), und schon früher, wenn wegen Untrennbarkeit der Geschäfts
führung und der besonderen vermögensrechtlichen Leistung, die der Man
datar dem Mandanten versprochen hat, die Aufkündigung sich auf beide be
ziehen müsste.*)— Auch hier gilt die Verpflichtung zur einstweiligen Fort
setzung der unaufschiebbaren Geschäfte (§. 1025).10
3. Durch zufällig eintretende Unmöglichkeit der Leistung (§. 1447),
doch unter Vergütung der Kosten, des Schadens und des entsprechenden
Theils der gebürenden Belohnung (§. 1020).
abweichend aber Entsch. bei Peitler
der Mandatar eine Schuld, die er dem
Nr. 1157 (2. Aufl.); vgl. auch oben
Mandanten zu zahlen hat, oder eine
§. 136 Note 42. — Nach gem. R. hört
von dem letzteren zu diesem Zweck
empfangene Summe oder Sache an den
die Widerruflichkeit auf, sobald der Dritte
Dritten abführen solle; die Aufkündigung
seine Zustimmung zum Inhalt des
bringt hier dem Mandanten keinen Nach
Zahlungsmandats gegeben hat: Thöl
§. 123, Windscheid §. 412 lit. b,
theil, sie bezweckt nur die Beseitigung
Holzschuher II 2 S. 589, Walter
der Geschäftsführung, nicht der Zahlungs
§. 256. Aber für beliebige Widerruf
(Rückzahlungs=) Pflicht gegenüber dem
lichkeit: Puchta §. 326, Günther,
Mandanten. — Unaufkündbar aber wäre
Rechtslex. I S. 328, 329. Vgl. Thöl
das Zahlungsmandat, in welchem sich
a. a. O. Note 3, Deutsch. G. B. §. 790,
der Mandatar gegen nachträgliche
A. L. R. I 16 §. 276.
Vergütung von Seiten des Mandanten
Vgl. auch
zur Bezahlung einer Schuld des Letzteren,
Ehrenzweig, Zweigl. Vertr. S. 85 f.
3) So z. B. wenn verabredet wurde,
oder zur Zuzählung eines Darlehens
dass der Zahlungsmandatar mit dem
(oder eines geschenkten Betrages) an
an den Dritten, der schon vorher (wenn
einen Dritten verpflichtet hat. — Nach
auch bestritten) sein Gläubiger war, zu
A. L. R. I 16 §. 274 ist das Zahlungs
mandat (Anweisung) unaufkündbar, sobald
zahlenden Betrage zugleich seine Schuld
es der Mandatar (Assignat) angenommen
an den Mandanten tilge. Bähr, Dogm.
Jahrb. VI S. 157 f.
hat, nach Thöl (§. 117) erst, wenn es
Begonnen braucht dieses Geschäft
dem Mandanten nicht mehr möglich ist,
nicht zu sein.
die Zahlung selbst oder durch andere
Ebenso im wesentlichen nach röm. R.
bequem zu leisten.
10) Advocaten müssen die Vertretung
Heimbach, Rechtslex. VII S. 30, 31,
Windscheid §. 411.
noch 14 Tage insoweit fortführen, als
Arndts §. 294.
dies nöthig ist, um den Machtgeber vor
Rechtsnachtheilen zu schützen. Ges. vom
Das Zahlungsmandat wäre also
6. Juli 1868 Nr. 96 R. G. B. §. 11.
kündbar, wenn es z. B. dahin geht, dass