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§§. 383, 384.
Erfolge (§. 1014), insbesondere zur Vergütung der durch Verwendung
eigenen Geldes des Mandatars entgangenen Zinsen.1) Auf Verlangen
des Mandatars ist der Mandant zur Bestreitung barer Auslagen auch zur
Leistung angemessener Vorschüsse verpflichtet (§. 1014).
3. Zum Ersatz des dem Mandatar durch Verschulden des Mandanten
entstandenen **), sowie des mit der Ausführung des Auftrags unzertrennlich
verbundenen Schadens*?) (§. 1014). Zufälligen dabei erlittenen Schaden
trägt der Mandatar; bei unentgeltlichem Mandat modificiert sich diese
Regel dahin, dass der Mandatar wegen Schadens der letzteren Art einen
solchen Betrag fordern kann, wie er ihm bei einem entgeltlichen Mandat
für seine Bemühung nach dem höchsten Schätzungswert gebürt hätte
(§. 1015).18
Die Klage des Mandanten heißt actio mand. directa, jene des Mandatars ¬
act. mand. contraria.
Diese Bestimmungen sind auch anwendbar auf das Verhältnis zwischen
Committenten und Commissionär, da die Commission sich vom gewöhnlichen
Mandat nur in dem Rechtsverhältnis zum Dritten unterscheidet.
§. 384.
3 Erlöschung.
Das Mandat erlischt:
1. Durch Widerruf (revocatio) des Mandanten. Er steht jederzeit
in seinem Belieben, unbeschadet des Ersatzanspruchs des Mandatars wegen
Aufwands und erlittenen Schadens, sowie auf Vergütung eines angemessenen
Theils der ihm gebürenden Belohnung (§. 1020).*) Bei Commissionen ist
der Widerruf nicht mehr zulässig, soweit der Commissionär Dritten gegenüber ¬
bereits Verbindlichkeiten übernommen hat 2), es sei denn, dass er den
Auftrag überschritten hätte, wo der Committent das bereits abgeschlossene
Geschäft, solange es nicht erfüllt ist, verwerfen kann (§. 1088).3) Auch
das Zahlungsmandat (vgl. oben I. §. 136 Nr. III.) ist unwiderruflich,
sobald der Dritte verständigt ist (§§. 1019, 1404)4), und schon vorher,
wertung von Vermögensstücken u. dgl.
15) Ebenso nach röm. R. Puchta
Windscheid §. 410 Note 12. Vgl.
§. 324. Vgl. Art. 93 H. G. B. Unger
tsch. Sammlung XIX Nr. 8245.
in d. österr. Vierteljschr. XIV S. 120.
8) Nach röm. R. muss der Mandatar
Und zwar gesetzliche Zinsen, da ja das
den zufälligen Schaden immer selbst
wirklich entgangene Quantum kaum zu
tragen. L. 26 §. 6 D. 17. 1. Heimerweisen ¬
wäre. Oben §. 298 bei Note 32.
bach S. 24, Puchta §. 324, Holz— =
Die romanist. solidarische Haftung
schuher S. 552
von Mitmandanten ist im österr. R.
19) Arndts §. 391, Puchta §. 324.
nicht statuiert. Dagegen jedoch Entsch.
*) Puchta §. 325 a. E., Heimbach
Sammlung IV Nr. 1959.
S. 29.
16) L. 26 §§. 6. 7, D. 17. 1, L. 61
2) Wilda, Rechtslex. II S. 718.
§. 7 D. de furt. 47. 2, Windscheid
3) Fischer, H. R. §. 199, v. Can§. -
410 a. E. Vgl. zu dieser und den
stein, H. R. §. 41; vgl. H. G. B.
beiden folgenden Noten bes. Unger,
Art. 362.
Handeln auf fremde Gefahr S. 29 ff.
So Entsch. Sammlung I Nr. 163,
12) Entbehrung eines Gewinns, Ab423, ¬
vgl. auch Entsch. Peitler Nr. 672,
nutzung von Sachen oder sonstige Ent¬