Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  383,  384.
Erfolge  (§.  1014),  insbesondere  zur  Vergütung  der  durch  Verwendung
eigenen  Geldes  des  Mandatars  entgangenen  Zinsen.1)  Auf  Verlangen
des  Mandatars  ist  der  Mandant  zur  Bestreitung  barer  Auslagen  auch  zur
Leistung  angemessener  Vorschüsse  verpflichtet  (§.  1014).
3.  Zum  Ersatz  des  dem  Mandatar  durch  Verschulden  des  Mandanten
entstandenen  **),  sowie  des  mit  der  Ausführung  des  Auftrags  unzertrennlich
verbundenen  Schadens*?)  (§.  1014).  Zufälligen  dabei  erlittenen  Schaden
trägt  der  Mandatar;  bei  unentgeltlichem  Mandat  modificiert  sich  diese
Regel  dahin,  dass  der  Mandatar  wegen  Schadens  der  letzteren  Art  einen
solchen  Betrag  fordern  kann,  wie  er  ihm  bei  einem  entgeltlichen  Mandat
für  seine  Bemühung  nach  dem  höchsten  Schätzungswert  gebürt  hätte
(§.  1015).18
Die  Klage  des  Mandanten  heißt  actio  mand.  directa,  jene  des  Mandatars ¬
  act.  mand.  contraria.
Diese  Bestimmungen  sind  auch  anwendbar  auf  das  Verhältnis  zwischen
Committenten  und  Commissionär,  da  die  Commission  sich  vom  gewöhnlichen
Mandat  nur  in  dem  Rechtsverhältnis  zum  Dritten  unterscheidet.
§.  384.
3  Erlöschung.
Das  Mandat  erlischt:
1.  Durch  Widerruf  (revocatio)  des  Mandanten.  Er  steht  jederzeit
in  seinem  Belieben,  unbeschadet  des  Ersatzanspruchs  des  Mandatars  wegen
Aufwands  und  erlittenen  Schadens,  sowie  auf  Vergütung  eines  angemessenen
Theils  der  ihm  gebürenden  Belohnung  (§.  1020).*)  Bei  Commissionen  ist
der  Widerruf  nicht  mehr  zulässig,  soweit  der  Commissionär  Dritten  gegenüber ¬
  bereits  Verbindlichkeiten  übernommen  hat  2),  es  sei  denn,  dass  er  den
Auftrag  überschritten  hätte,  wo  der  Committent  das  bereits  abgeschlossene
Geschäft,  solange  es  nicht  erfüllt  ist,  verwerfen  kann  (§.  1088).3)  Auch
das  Zahlungsmandat  (vgl.  oben  I.  §.  136  Nr.  III.)  ist  unwiderruflich,
sobald  der  Dritte  verständigt  ist  (§§.  1019,  1404)4),  und  schon  vorher,
wertung  von  Vermögensstücken  u.  dgl.
15)  Ebenso  nach  röm.  R.  Puchta
Windscheid  §.  410  Note  12.  Vgl.
§.  324.  Vgl.  Art.  93  H.  G.  B.  Unger
tsch.  Sammlung  XIX  Nr.  8245.
in  d.  österr.  Vierteljschr.  XIV  S.  120.
8)  Nach  röm.  R.  muss  der  Mandatar
Und  zwar  gesetzliche  Zinsen,  da  ja  das
den  zufälligen  Schaden  immer  selbst
wirklich  entgangene  Quantum  kaum  zu
tragen.  L.  26  §.  6  D.  17.  1.  Heimerweisen ¬
  wäre.  Oben  §.  298  bei  Note  32.
bach  S.  24,  Puchta  §.  324,  Holz— =
  Die  romanist.  solidarische  Haftung
schuher  S.  552
von  Mitmandanten  ist  im  österr.  R.
19)  Arndts  §.  391,  Puchta  §.  324.
nicht  statuiert.  Dagegen  jedoch  Entsch.
*)  Puchta  §.  325  a.  E.,  Heimbach
Sammlung  IV  Nr.  1959.
S.  29.
16)  L.  26  §§.  6.  7,  D.  17.  1,  L.  61
2)  Wilda,  Rechtslex.  II  S.  718.
§.  7  D.  de  furt.  47.  2,  Windscheid
3)  Fischer,  H.  R.  §.  199,  v.  Can§. -
  410  a.  E.  Vgl.  zu  dieser  und  den
stein,  H.  R.  §.  41;  vgl.  H.  G.  B.
beiden  folgenden  Noten  bes.  Unger,
Art.  362.
Handeln  auf  fremde  Gefahr  S.  29  ff.
So  Entsch.  Sammlung  I  Nr.  163,
12)  Entbehrung  eines  Gewinns,  Ab423, ¬
  vgl.  auch  Entsch.  Peitler  Nr.  672,
nutzung  von  Sachen  oder  sonstige  Ent¬
            
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